Entscheidungsstichwort (Thema)
Klage eines Flugkapitäns gegen die Rechtmäßigkeit einer betriebsbedingten Kündigung durch das ihn beschäftigende Flugunternehmen. Anspruch auf Zahlung einer Sektor-Zulage
Leitsatz (amtlich)
Es handelt sich zur betriebsbedingten Kündigung um eine Parallelentscheidung zu der vollständig dokumentierten Entscheidung 3 Sa 364/21.
Normenkette
KSchG § 1; BGB § 622 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 08.07.2021; Aktenzeichen 10 Ca 1478/21) |
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 18.05.2021; Aktenzeichen 5 Ca 5895/20) |
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 18.03.2021; Aktenzeichen 10 Ca 5923/20) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.03.2021 - Az.: 10 Ca 5923/20 - teilweise abgeändert und
- festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten zu 1) durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 10.09.2020 nicht aufgelöst worden ist;
- die Beklagte zu 1) verurteilt, an den Kläger 2.343,38 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2021 zu zahlen.
II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.07.2021 - Az.: 10 Ca 1478/21 - teilweise abgeändert und die Beklagte zu 1) verurteilt, an den Kläger 2.770,85 € brutto abzüglich bereits gezahlter 663,45 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2021 zu zahlen.
III. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.05.2021 - Az.: 5 Ca 5895/20 - teilweise abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten zu 2) durch die Kündigung der Beklagten zu 2) vom 10.09.2020 nicht aufgelöst worden ist.
IV. Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.
V. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu dem Az. 10 Ca 5923/20 tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu 1) zu ¾.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu dem Az. 10 Ca 1478/21 tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu 1) zu ¼.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu dem Az. 5 Ca 5895/20 tragen der Kläger und die Beklagte zu 2) zu je ½.
Die gerichtlichen sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren tragen der Kläger zu 55%, die Beklagte zu 1) zu 25% und die Beklagte zu 2) zu 20%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) im Berufungsverfahren tragen diese zu 88% und der Kläger zu 12%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) im Berufungsverfahren tragen diese zu 29% und der Kläger zu 71%.
VI. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Beklagten zu 1) und des weiteren Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2) durch die von beiden Beklagten jeweils mit Schreiben vom 10.09.2020 ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen, über Annahmeverzugsansprüche des Klägers, einen Anspruch auf Zahlung einer sog. Sektor-Zulage für November und Dezember 2020 sowie über die Frage eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) und einen Weiterbeschäftigungsanspruch gegen diese.
Bei der Beklagten zu 1) handelte es sich um ein Flugunternehmen mit Sitz in B.). Alleingesellschafterin war die F.. Die im Jahr 2020 neu gegründete Beklagte zu 2) hat ihren Sitz in Y. und ist ebenfalls eine Fluggesellschaft der E. Gruppe. Ihre alleinige Gesellschafterin ist die FL., deren Alleingesellschafterin wiederum die E. Holdings PLC ist. Der am 02.02.1965 geborene Kläger war bei der Beklagten zu 1) seit dem 20.08.2018 in einem Arbeitsverhältnis als Kapitän (Commander) beschäftigt gegen ein durchschnittliches Monatsbruttogehalt von zuletzt 9.000,- € an der Basis P. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war zunächst der Arbeitsvertrag der Anlage K1 (Blatt 12 f. der Akte). An diesen schloss sich der Vertrag vom 29.10.2018 an (Anlage K2, Blatt 14 ff. der Akte), der unter anderem unter Ziffer 13 (6) bestimmte, dass das Arbeitsverhältnis ausschließlich österreichischem Recht unterliegt und unter Ziffer 10 (1) folgende Regelung zur Kündigung enthielt:
"(1) Das Dienstverhältnis kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum Letzten eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. [...]"
Das für die Beklagte zu 1) von einem externen Dienstleister betriebene Operations Control Center (OCC) nebst Einsatzplanung ("Rostering") befand sich in YK., verschiedene Funktionsträger der Beklagten zu 1), etwa der Director of Operations und andere für den Flugbetrieb vorgeschriebene "nominated persons" hatten ihren Arbeitsort in G. Die Beklagte zu 1) betrieb mindestens 24 in Österreich registrierte Flugzeuge des Modells Airbus A-320 von vier Basen aus (Wien, Düsseldorf, Palma de Mallorca und Stuttgart). In Düsseldorf waren sieben Flugzeuge stationiert, die zumindest wegen der in Wien durchgeführten Wartung wechselten. Die Beklagte zu 1)...