Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtmäßigkeit einer betriebsbedingten Kündigung. Weiterbeschäftigungsanspruch nach Betriebsübergang. Internationale Zuständigkeit der deutschen Gericht bei internationalem Bezug

 

Leitsatz (amtlich)

Es handelt sich zur betriebsbedingten Kündigung um eine Parallelentscheidung zu der vollständig dokumentierten Entscheidung 3 Sa 364/21

 

Normenkette

KSchG §§ 1, 4; SGB III § 38 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Aktenzeichen 10 Ca 5924/20)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.12.2023; Aktenzeichen 2 AZR 371/22)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.03.2021 - Az.: 10 Ca 5924/20 - teilweise abgeändert und 1. festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten zu 1) durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 10.09.2020 nicht aufgelöst worden ist; 2. die Beklagte zu 1) verurteilt, an den Kläger 361,11 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2021 zu zahlen.

II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.05.2021 - Az.: 5 Ca 5896/20 - teilweise abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten zu 2) durch die Kündigung der Beklagten zu 2) vom 10.09.2020 nicht aufgelöst worden ist.

III. Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu dem Az. 10 Ca 5924/20 tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu 1) zu ¾.

Im Verfahren erster Instanz zu dem Az. 10 Ca 1479/21 verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu dem Az. 5 Ca 5896/20 tragen der Kläger und die Beklagte zu 2) zu je ½.

Die gerichtlichen sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren tragen der Kläger zu 55%, die Beklagte zu 1) zu 23% und die Beklagte zu 2) zu 22%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) im Berufungsverfahren tragen diese zu 97% und der Kläger zu 3%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) im Berufungsverfahren tragen diese zu 30% und der Kläger zu 70%.

V. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Beklagten zu 1) und des weiteren Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2) durch die von beiden Beklagten jeweils mit Schreiben vom 10.09.2020 ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen, über Annahmeverzugsansprüche des Klägers, einen Anspruch auf Zahlung einer sog. LTC-Zulage für November und Dezember 2020 sowie über die Frage eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) und einen Weiterbeschäftigungsanspruch gegen diese.

Bei der Beklagten zu 1) handelte es sich um ein Flugunternehmen mit Sitz in T. (Österreich). Alleingesellschafterin war die irische S. Holdings PLC. Die im Jahr 2020 neu gegründete Beklagte zu 2) hat ihren Sitz in N. und ist ebenfalls eine Fluggesellschaft der S. Gruppe. Ihre alleinige Gesellschafterin ist die H.Holding Limited, deren Alleingesellschafterin wiederum die S. Holdings PLC ist. Der am 27.01.1963 geborene Kläger war bei der Beklagten zu 1) seit dem 09.01.2019 in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt, seit dem 06.04.2019 als Kapitän (Commander) gegen ein durchschnittliches Monatsbruttogehalt von zuletzt 9.000,- € an der Basis R.. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war zunächst der Arbeitsvertrag vom 27.11.2018 (Blatt 12 f. der Akte). An diesen schloss sich der Vertrag vom 09.04.2019 an (Anlage K2, Blatt 14 ff. der Akte), der unter anderem unter Ziffer 13 (5) bestimmte, dass das Arbeitsverhältnis ausschließlich österreichischem Recht unterliegt, unter Ziffer 11 (1) den österreichischen Kollektivvertrag der Angestellten der M. GmbH für anwendbar erklärte und in Ziffer 2 (1) folgende Regelung zur Kündigung enthielt:

"(1) Das Dienstverhältnis kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung der kollektivvertraglichen Kündigungsfristen und Termine gekündigt werden. [...]"

Der Kollektivvertrag der Angestellten der M. GmbH (gültig ab 01.08.2018) regelt in Abschnitt II ("Sonderbestimmungen für das Bordpersonal") unter Ziffer 2 ("Kündigungsfrist") Folgendes:

"2.1 Das Dienstverhältnis zu Dienstnehmern des Cockpitpersonals kann, soweit in den jeweiligen Einzeldienstverträgen nichts anderes vereinbart ist, [...] sowohl von der Dienstgeberin als auch vom Dienstnehmer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Letzten eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. [...]"

Das für die Beklagte zu 1) von einem externen Dienstleister betriebene Operations Control Center (OCC) nebst Einsatzplanung ("Rostering") befand sich in X., verschiedene Funktionsträger der Beklagten zu 1), etwa der Director of Operations und andere für den Flugbetrieb vorgeschriebene "nominated persons" hatten ihren Arbeitsort in T.. Die Beklagte zu 1) betrieb mindestens 24 in Österreich registrierte Flugzeuge des Modells Airbus A-320 von vier Basen aus (Wien, Düsseldorf, Palma de Mallorca und Stutt...

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