Verfahrensgang

ArbG Krefeld (Urteil vom 23.10.1981; Aktenzeichen 5 Ca 2468/81)

 

Tenor

Die Berufung des beklagten Konkursverwalters gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 23.10.1981 – 5 Ca 2468/81 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.991,68 DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die wegen Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 % als Schwerbehinderte anerkannte Klägerin war seit langen Jahren bei der Firma J. K. GmbH, Krefeld als Arbeiterin beschäftigt. Sie verdiente zuletzt 1.330,56 DM monatlich.

Die Firma J. K. GmbH stellte am 07.01.1981 beim Amtsgericht Krefeld einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens. Mit Schreiben vom 13.01.1981 beantragte sie bei der Hauptfürsorgestelle die Zustimmung zur Kündigung der Klägerin.

Mit Bescheid der Hauptfürsorgestelle vom 12.02.1981 (Bl. 8/9 d.A.) wurde die Zustimmung erteilt. Bereits vor der am 25.02.1981 erfolgten Zustellung dieses Beschlusses hatte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 27.01.1981 (Bl. 6/7 d.A.) zum 30.04.1981 eine Kündigung ausgesprochen.

Mit Beschluß des Amtsgerichts Krefeld vom 03.03.1981 (43 N 5/81) wurde über das Vermögen der Firma K. das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt. Schon vorher – nach Angaben des Beklagten bereits am Tage der Antragstellung – war der Beklagte vom Amtsgericht zum Sequester bestellt worden. Im Amtsblatt des Regierungspräsidenten für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 26.03.1981 machte der Beklagte die Masseunzulänglichkeit gemäß § 60 KO bekannt (s. Blatt 55 d.A.).

Mit Schreiben vom 31.03.1981 (Bl. 10 d.A.) kündigte der Beklagte der Klägerin vorsorglich erneut und zwar zum 30.06.1981.

Mit der am 18.09.1981 beim Arbeitsgericht Krefeld eingegangenen Klage hat die Klägerin (u.a.) die Unwirksamkeit der beiden Kündigungen geltend gemacht.

Hierzu hat sie vorgetragen: Die Unwirksamkeit der mit Schreiben vom 31.03.1981 durch den Beklagten ausgesprochenen Kündigung folge daraus, daß bei Ausspruch dieser Kündigung die Frist des § 15 Abs. 3 SchwbG bereits verstrichen gewesen sei. Diese Frist sei nicht durch die Konkurseröffnung unterbrochen worden. Entgegen der Auffassung des Beklagten könne § 240 ZPO im vorliegenden Fall keine entsprechende Anwendung finden. § 240 ZPO betreffe nur prozessuale Fristen; die Frist des § 15 Abs. 3 SchwbG sei jedoch materiell-rechtlicher Art. Eine entsprechende Anwendung von § 240 ZPO widerspreche auch Sinn und Zweck der Kündigungsvorschriften des Schwerbehindertengesetzes. Wenn die Hauptfürsorgestelle nach den Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes die Zustimmung zur Kündigung erteilt habe, solle der schwerbehinderte Arbeitnehmer nicht beliebig lange warten müssen, bis sein Arbeitgeber nun aufgrund der Zustimmung das Arbeitsverhältnis kündigt. Aus dieser Sicht spiele es keine Rolle, ob die Leitung des Betriebes durch Konkurseröffnung in die Hände eines Konkursverwalters gegangen sei.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß ihr Arbeitsverhältnis mit der Firma J. K. GmbH durch die Kündigung vom 27.01.1981 und die Kündigung vom 31.03.1981 nicht beendet worden ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, die von der Klägerin erhobene Klage sei wegen Versäumung der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 KSchG unzulässig. Im übrigen sei die Klage auch unbegründet, soweit die Kündigung vom 31.03.1981 in Rede stehe. Die mit Zustellung des Zustimmungsbescheides der Hauptfürsorgestelle am 25.02.1981 in Lauf gesetzte Frist von einem Monat nach § 15 Abs. 3 SchwbG sei durch die am 03.03. erfolgte Eröffnung des Konkursverfahrens unterbrochen worden. Das ergebe sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 240 ZPO. Sinn der Regelung von § 240 ZPO sei es, dem Konkursverwalter eine Sicherung der Masse und die Entscheidung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme von Prozessen und Rechtsmitteln in anhängigen Verfahren zu geben. Dieser Sinn rechtfertige eine entsprechende Anwendung von § 240 ZPO auch auf den vorliegenden Rechtsstreit. § 15 Abs. 3 SchwbG sei als verfahrensmäßige Frist einzuqualifizieren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf die gewechselten Parteischriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Mit Urteil vom 23.10.1981 hat das Arbeitsgericht entsprechend dem Klageantrag erkannt. In den Gründen, auf die im übrigen verwiesen wird, hat es zu der Kündigung vom 31.03.1981, was die von dem Beklagten vertretene entsprechende Anwendbarkeit des § 240 ZPO angeht, ausgeführt: Dem Beklagten könne nicht darin gefolgt werden, daß die am 25.02.1981 in Lauf gesetzte Monatsfrist durch die Konkurseröffnung am 03.03.1981 in entsprechender Anwendung von § 240 ZPO unterbrochen worden sei. Diesen vom Beklagten genannten Inhalt habe die Bestimmung von § 240 ZPO nicht. Nach § 240 ZPO werde nicht der Lauf einer Frist sondern ein anhängiges Gerichtsverfahren durch die Eröffnung des Konkurses über da...

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