Verfahrensgang
ArbG Wesel (Zwischenurteil vom 07.10.1997; Aktenzeichen 2 Ca 1724/97) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 07.10.1997 – 2 Ca 1724/97 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: 1.548,58 DM.
Tatbestand
Der Kläger ist Mitglied der IG Bauen-Agrar-Umwelt und ist bei der Beklagten, einem Mitglied des Verbandes des Deutschen Baugewerbes, seit dem 01.10.1985 als gewerblicher Arbeitnehmer zu einem Stundenlohn von 28,66 DM brutto beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesrahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer des Baugewerbes (BRTV) Anwendung.
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger 100 % oder 80 % Entgeltfortzahlung zusteht, und zwar für folgende Zeiten der Arbeitsunfähigkeit:
1. |
96,5 |
Stunden im Februar 1997 |
Differenz 668,90 DM brutto |
2. |
16 |
Stunden im März 1997 |
Differenz 98,40 DM brutto |
3. |
128,5 |
Stunden im April 1997 |
Differenz 827,28 DM brutto. |
Der obengenannte Tarifvertrag enthält hierzu erst ab 01.07.1997 eine Regelung.
Mit der am 22.04.1997 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die oben genannten Differenzbeträge als Vergütung eingeklagt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten:
Aus dem oben genannten Tarifvertrag ergebe sich ein Anspruch auf 100 % Lohnfortzahlung. Im übrigen stelle die Kürzung der Lohnfortzahlung um 20 % eine Ungleichbehandlung von gewerblichen Arbeitnehmern gegenüber der tarifvertraglichen Regelung für Angestellte dar. Eine solche Ungleichbehandlung sei von den Tarifvertragsparteien nicht gewollt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.584,58 DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 28.07.1997 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
den Kläger mit der Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten:
Da sich im bisherigen Tarifvertrag keine Regelung zur Lohnfortzahlung gefunden habe, spreche die jetzige tarifliche Regelung gegen die Auffassung des Klägers, die Tarifvertragsparteien hätten stillschweigend 100 % Lohnfortzahlung vereinbart. Wenn dem so wäre, hätte es der jetzigen Regelung nicht bedurft. Der Anspruch auf 100 % Lohnfortzahlung ergebe sich auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Hier müsse nicht nur auf die Lohnfortzahlung abgestellt werden, sondern auf das gesamte Tarifwerk für die jeweiligen Arbeitnehmergruppen.
Mit Urteil vom 07.10.1997 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und hat dies unter anderem wie folgt begründet:
Da der hier einschlägige Bundesrahmentarifvertrag keine ausdrückliche Regelung über die Gewährung von Lohnfortzahlung enthalte, sei schon deshalb die gesetzliche Regelung maßgeblich, und zwar in der jeweils geltenden Fassung. Ein weitergehender Anspruch lasse sich auch nicht aus dem Grundsatze der Gleichbehandlung herleiten.
Gegen dieses dem Kläger am 07.11.1997 zugestellte Urteil hat er am 08.12.1997 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 06.20.1998 am 15.01.1998 begründet.
Beide Parteien wiederholen im wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 29.10.1997 – Az. 2 Ca 1724/97 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm 1.584,58 DM brutto zzgl. 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 28.07.1997 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der sonstigen Einzelheiten wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig.
Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG), sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§§ 518 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG) und begründet worden (§§ 519 Abs. 2, Abs. 3 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
In Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, daß der Kläger für die maßgeblichen Zeiträume gem. §§ 9, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EFZG nur einen Anspruch auf 80 % Entgeltfortzahlung hat.
Der hier einschlägige Bundesrahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer des Baugewerbes (BRTV) enthält für die maßgeblichen Zeiten keine Regelung, so daß schon deshalb auf das Gesetz zu verweisen ist, das nur einen Anspruch auf 80 % Entgeltfortzahlung gewährt.
Es mag dahinstehen, ob der Kläger sich unter Berufung auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz mit Erfolg auf die tarifvertragliche Regelung für Angestellte im Rahmentarifvertrag für die technischen und kaufmännischen Angestellten sowie Poliere des Baugewerbes vom 12.06.1978 in der Fassung vom 19.05.1992 (im Folgenden RTV) berufen könnte. Denn dieser Tarifvertrag gewährt ebenfalls nur einen Anspruch auf 80 % Entgeltfortzahlung.
§ 4 Ziff. 2.1 Absatz 1 bis 3 RTV hat folgenden Wortlaut:
„Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall
Ist ein Angestellter infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert (Arbeitsunfähigkeit), ohne daß ihn ein Verschulden tritt, so hat er geg...