Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersteilzeitarbeitsverhältnis
Leitsatz (amtlich)
Lehnt der Arbeitgeber einen die Förderungshöchstdauer überschreitenden Altersteilzeitantrag eines Arbeitnehmers wegen der durch die Überschreitung entstehenden finanziellen Belastungen ab, ist darin ein im Rahmen billigen Ermessens liegender sachlicher Grund zu sehen, der die Ablehnung rechtfertigt.
In eine weitere Ermessungsprüfung muss der Arbeitgeber allenfalls dann eintreten, wenn der Arbeitnehmer über die imTarifvertrag normierten Anspruchsvoraussetzungen hinaus auf seinen Fall bezogene Umstände darlegt und diese dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt siner Entscheidung bekannt sind.
Normenkette
BGB § 315; AVR Anlage 17 § 2 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Krefeld (Urteil vom 09.06.2010; Aktenzeichen 3 Ca 2811/09) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 09.06.2010, 3 Ca 2811/09, wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit ihrer am 13.10.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten, mit ihr einen Altersteilzeitvertrag nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage 17 zu den „Richtlinien für Arbeitsverträge des Deutschen Caritasverbandes” (im Folgenden: AVR) in Form eines Blockmodells abzuschließen.
Die am 11.10.1953 geborene, verheiratete Klägerin ist aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 30.11.1983 seit dem 01.04.1984 im St. Josefshospital Uerdingen, deren Trägerin die Beklagte ist, als kaufmännische Angestellte zu einem monatlichen Bruttolohn von zuletzt 3.469,25 EUR beschäftigt. Gemäß § 2 des Dienstvertrages finden auf das Dienstverhältnis die AVR in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Unter dem Datum vom 06.10.2003 hat die Beklagte mit dem Verwaltungsmitarbeiter N. einen Altersteilzeitvertrag über einen Zeitraum von 8 Jahren, beginnend ab dem 01.01.2004, abgeschlossen.
Mit Schreiben vom 27.12.2006 (Bl. 10 der Akte) stellte die Klägerin bei der Beklagten auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Anlage 17 zu den AVR den Antrag auf Altersteilzeit im Blockmodell ab dem 01.11.2009 bis zum 31.10.2015.
§ 2 der Anlage 17 zu den AVR lautet auszugsweise:
„§ 2 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit
(1) Der Dienstgeber kann mit Mitarbeitern, die
- das 55. Lebensjahr vollendet haben
- eine Beschäftigungszeit (§ 11 AT AVR) von fünf Jahren vollendet haben und
- innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertagen in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,
die Änderung des Dienstverhältnisses in ein Altersteilzeitdienstverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitdienstverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.
(2) Mit Mitarbeitern, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, soll auf deren Antrag ein Altersteilzeitdienstverhältnis vereinbart werden. Der Antrag ist drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitdienstverhältnisses zu stellen; von dieser Frist kann einvernehmlich abgewichen werden.
(3) Der Dienstgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitdienstverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegen stehen; diese liegen insbesondere vor, wenn durch das Altersteilzeitdienstverhältnis finanzielle Mittel Dritter (kirchliche und öffentliche Zuwendungen, Leistungen der Sozialleistungsträger) gemindert werden oder die Grenze des § 3 Absatz 1 Nr. 3 ATG überschritten wird.”;
Mit Schreiben vom 03.05.2009 (Bl. 11 der Akte) beantragte die Klägerin sodann unter Bezugnahme auf ihren Antrag aus Dezember 2006, ihr Dienstverhältnis ab dem 01.11.2009 in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell umzuwandeln, und zwar mit einer Arbeitsphase vom 01.11.2009 bis zum 30.04.2013 und einer Freistellungsphase vom 01.05.2010 bis zum 31.10.2016.
In den Jahren 2008 und 2009 sind mit dem Chefarzt Dr. N. und dem Oberarzt Dr. T., die ebenfalls in der Betriebsstätte St. Josefshospital beschäftigt und beide noch keine 60 Jahre alt waren, Altersteilzeitregelungen getroffen worden. Der Grund für den Abschluss der Altersteilzeitregelung mit Herrn Dr. T. als ordentlich unkündbarem Mitarbeiter waren häufige Erkrankungen und Leistungseinschränkungen. Bei Herrn Dr. N. war der Abschluss des Altersteilzeitvertrages darin begründet, dass es unterschiedliche Vorstellungen zwischen dem Träger und Herrn Dr. N. über die Leitung der Abteilung und eine Vielzahl von Beschwerden von Mitarbeitern über den hierarchischen Führungsstil von Herrn Dr. N. gab.
Mit Schreiben vom 09.09.2009 (Bl. 12 der Akte) lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ohne nähere Begründung ab.
In dem Parallelverfahren 7 Sa 571/10, dass ebenfalls vor d...