Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung eines Altersteilzeitantrags. Gleichbehandlungsgrundsatz
Leitsatz (amtlich)
Teilweise parallel zu 7 Sa 1280/10. Die Entscheidung enthält bereits einen
Leitsatz (redaktionell)
Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen die Förderungshöchstdauer überschreitenden Altersteilzeitantrag eines Arbeitnehmers wegen der dadurch entstehenden finanziellen Belastungen abzulehnen.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Krefeld (Urteil vom 12.05.2010; Aktenzeichen 3 Ca 2834/09) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 12.05.2010, 3 Ca 2834/09, wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit seiner am 14.10.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten, mit ihm einen Altersteilzeitvertrag nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage 17 zu den „Richtlinien für Arbeitsverträge des Deutschen Caritasverbandes” (im Folgenden: AVR) in Form eines Blockmodells abzuschließen.
Der am 30.12.1952 geborene Kläger ist seit dem 01.04.1975 im St. K. hospital V., deren Trägerin die Beklagte ist, zunächst als examinierter Pflegehelfer eingestellt worden. Mit Wirkung zum 01.01.1993 wurde ihm die Stelle des pflegerischen Leiters des Funktionsdienstes der Inneren Abteilung übertragen. Sein monatlicher Bruttolohn beträgt 3.000,00 EUR. Auf das Arbeitsverhältnis finden die AVR Anwendung.
Unter dem Datum vom 06.10.2003 hat die Beklagte mit dem Verwaltungsmitarbeiter N. einen Altersteilzeitvertrag über einen Zeitraum von 8 Jahren, beginnend ab dem 01.01.2004, abgeschlossen.
In den Jahren 2008 und 2009 sind mit dem Chefarzt Dr. N. und dem Oberarzt Dr. T., die ebenfalls in der Betriebsstätte St. K. hospital beschäftigt und beide noch keine 60 Jahre alt waren, Altersteilzeitregelungen getroffen worden. Der Grund für den Abschluss der Altersteilzeitregelung mit Herrn Dr. T. als ordentlich unkündbarem Mitarbeiter sollen häufige Erkrankungen und Leistungseinschränkungen gewesen sein. Bei Herrn Dr. N. soll der Abschluss des Altersteilzeitvertrages darin begründet gewesen sein, dass es unterschiedliche Vorstellungen zwischen dem Träger und Herrn Dr. N. über die Leitung der Abteilung und eine Vielzahl von Beschwerden von Mitarbeitern über den hierarchischen Führungsstil des Herrn Dr. N. gegeben habe.
Mit einem vorgefertigten Formularantrag vom 26.02.2009 (Bl. 8 der Akte) stellte der Kläger bei der Beklagten auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Anlage 17 zu den AVR einen Antrag auf Altersteilzeit im Blockmodell ab dem 01.12.2009 bis zum 31.12.2015.
Dem Antrag war eine Anlage mit folgendem Inhalt beigefügt:
„Damit mir noch die Gelegenheit zur Altersteilzeit gegeben ist, bitte ich um Gewährung von Altersteilzeit für einen Zeitraum von 6 Jahren und 1 Monat.
Die Ihnen hieraus entstehenden Mehrkosten für diesen einen Monat, würde ich selbstverständlich erstatten.”
Die Präambel zur Anlage 17 der AVR lautet:
„Mit dieser Regelung soll älteren Menschen ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglicht und damit Auszubildenden, Ausgebildeten und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnet werden.”
§ 2 der Anlage 17 zu den AVR lautet auszugsweise:
„§ 2 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit
(1) Der Dienstgeber kann mit Mitarbeitern, die
- das 55. Lebensjahr vollendet haben
- eine Beschäftigungszeit (§ 11 AT AVR) von fünf Jahren vollendet haben und
- innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertagen in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,
die Änderung des Dienstverhältnisses in ein Altersteilzeitdienstverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitdienstverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.
(2) Mit Mitarbeitern, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, soll auf deren Antrag ein Altersteilzeitdienstverhältnis vereinbart werden. Der Antrag ist drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitdienstverhältnisses zu stellen; von dieser Frist kann einvernehmlich abgewichen werden.
(3) Der Dienstgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitdienstverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegen stehen; diese liegen insbesondere vor, wenn durch das Altersteilzeitdienstverhältnis finanzielle Mittel Dritter (kirchliche und öffentliche Zuwendungen, Leistungen der Sozialleistungsträger) gemindert werden oder die Grenze des § 3 Absatz 1 Nr. 3 ATG überschritten wird.”
Mit Schreiben vom 09.09.2009 (Bl. 15 der Akte) lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ohne nähere Begründung ab.
Mit Schreiben vom 07.10.2009 teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers folgen...