Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalrabatt. betriebliche übung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Gewährung von Personalrabatt auf Energieleistungen handelt es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

2. Eine betriebliche Übung ist bei einer Eigengesellschaft einer Kommune nicht ausgeschlossen. Dies gilt gerade dann, wenn der Arbeitgeber die Regeln für die Beschäftigung seiner Mitarbeiter autonom aufstellt und nicht an Weisungen vorgesetzter Dienststellen oder Behörden gebunden ist.

3. Eine betriebliche Übung auf Gewährung von Personalrabatt an Betriebsrentnern steht nicht unter Vorbehalt der Beibehaltung der Eigenproduktion, wenn auch auf Fremdleistungen Rabatt gewährt wird.

 

Normenkette

BGB §§ 613a, 242; TV SR § 5 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Wuppertal (Urteil vom 13.11.2009; Aktenzeichen 3 Ca 3050/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.03.2013; Aktenzeichen 3 AZR 77/11)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 13.11.2009 – 3 Ca 3050/09 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Freistellung von den Kosten der Energielieferung bei Gas und Strom in Höhe von 25%.

Der am 21.7.1948 geb. Kläger fing am 1.4.1963 als Lehrling bei der X. T. AG (X.) an. Ab dem 1.4.1966 wurde er als Betriebsschlosser auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 31.03.1966 (Bl. 4 d.A.) übernommen, zuletzt arbeitete er als Leiter der zentralen Werkstätten. Das Arbeitsverhältnis endete am 31.07.2008.

Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise:

„Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundemanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge – insbesondere des Bezirkszusatztarifvertrages (BZT-G NRW) – in ihrer jeweils geltenden Fassung, wobei deren Anwendbarkeit von der im § 1 des Bundesmanteltarifvertrages geforderten Zugehörigkeit zu einer der tarifabschließenden Gewerkschaften abhängig gemacht wird. Das gleiche gilt für die an deren Stelle tretenden Tarifverträge. Daneben finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils in Kraft befindlichen sonstigen Tarifverträge Anwendung. …”

Unter dem 26.09.1975 gab es eine Vorstandsverfügung (Bl. 34 ff. d.A.). Diese lautet auszugsweise:

„Neufassung der Verfügung Nr. 5 vom 2.6.1966 vom 26.9.1975

Betrifft: Werkstarif

0 Bezugsberechtigte

Für den gemessenen Haushaltsbezug von elektrischer Energie und Gas wird auf Antrag eine Ermäßigung eingeräumt:

000 vollbeschäftigten Betriebsangehörigen,

001 ehemaligen Betriebsangehörigen,

002 Witwen ehemaliger Betriebsangehöriger für die Dauer des Witwenstandes,

003 Frauen vermisster oder verschollener Betriebsangehöriger.

1 Voraussetzungen für die Gewährung des Werktarifs sind:

….

111 ehemaligen Betriebsangehörigen von mindestens 5 Jahren bis zu ihrer Inruhesetzung, …

3 Wohnen außerhalb des Versorgungsbereichs der X.

Bezugsberechtigte, die nicht im Versorgungsbereich der X. wohnen, erhalten – sofern ihr Verbrauch an elektrischer Energie und Gas von ihrem Versorgungsunternehmen im Währungsgebiet der Deutschen Mark zu einem höheren Preis abgerechnet wird, als er nach dem Werkstarif zur Verrechnung kommen würde – den Unterschiedsbetrag zwischen dem von ihnen bezahlten Rechnungsbetrag und dem nach dem Werkstarif zu verrechnenden Betrag erstattet. …

5 Tarife

Ab 1.1.1976 erhalten die Bezugsberechtigten 25 % Rabatt auf die allgemeinen Tarife für die Versorgung mit elektrischer Energie und Gas sowie auf Sondervertragspreise für Raumheizung und sonstigen Haushaltsbedarf.

6 Besitzstand

Hinsichtlich der auf dieser Verfügung beruhenden Ansprüche wird kein Besitzstand begründet.

7 Kündigung

Der Anspruch auf Werkstarif kann – auch mit Wirkung gegenüber ehemaligen Betriebsangehörigen – unter Aufhaben oder Ändern dieser Verfügung mit einer Frist von 3 Monaten zum jeweiligen Jahresende gekündigt werden.

8 Die Verfügung Nr. 5 vom 2.6.1966 (alte Fassung) wird am 31.12.1975 ungültig.”

In der Verfügung ist vermerkt, dass sie nicht zum Aushang bestimmt ist.

Die X. steht mehrheitlich im Eigentum der Stadt X.. Ab dem 01.01.2005 fand der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V, Bl. 47 ff. d.A.) vom 05.10.2000 auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. § 2 Abs. 1 TV-V lautet:

„Der Arbeitsvertrag wird schriftlich unter Angabe der Entgeltgruppe abgeschlossen. Nebenabreden sind schriftlich zu vereinbaren. …”

Mit Schreiben vom 24.08.2007 (Bl. 5 d.A.) teilte die X. dem Kläger mit, dass sie die mit Erstellung zentraler Dienstleistungen befassten Organisationseinheiten (Shared Services) auf die Beklagte im Wege der Abspaltung durch Aufnahme gemäß §§ 123 ff. UmwG mit wirtschaftlicher Rückwirkung zum 01.01.2007 übertrage. Sie wies den Kläger darauf hin, dass sein Arbeitsverhältnis auf die Beklagte übergehen und diese in den Arbeitsvertrag eintreten werde. Des Weiteren wurde auf den Tarifvertrag zur Sicherung der sozialen Rechte der Arbeitnehmer vom 10.11.2006 (TV SR) hingewiesen (Bl. 42...

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