Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansprüche eines bei einem Universitätsklinikum angestellten Oberarztes auf Einteilung zu Operationen

 

Leitsatz (redaktionell)

Einem bei einem Universitätsklinikum angestellten Oberarzt steht gegen die Universität selbst kein Anspruch auf Beschäftigung als Oberarzt und Operateur und auf Einteilung zu mindestens 100 Operationen pro Jahr zu, da die Universität hierauf keinen Einfluss hat, sondern dies allein dem Weisungsrecht des ärztlichen Direktors des Universitätsklinikums unterliegt.

 

Normenkette

GewO § 106

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 20.12.2013; Aktenzeichen 1 Ca 3468/13)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.12.2013 - 1 Ca 3468/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der 63 Jahre alte Kläger ist seit 1989 bei der beklagten Universität angestellt. Seine Aufgabe erfüllt er als Oberarzt (Operateur) in der Klinik für Kardiovaskuläre Chirurgie des Universitätsklinikums Düsseldorf.

Die beklagte Universität und das Universitätsklinikum sind jeweils selbständige Rechtspersönlichkeiten (Anstalten des öffentlichen Rechts). Das Nähere ist in einer auf Grundlage von § 31a Abs. 2 Hochschulgesetz NW (HG NW) ergangenen "Rechtsverordnung für die Universitätskliniken Aachen, Bonn, Düsseldorf, Essen, Köln und Münster" (UKVO) geregelt.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKVO dient das Universitätsklinikum zum einen dem Fachbereich Medizin der Universität zur Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre, nimmt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2, 4 UKVO zum anderen aber auch Aufgaben in der Krankenversorgung einschließlich der Hochschulleistungsmedizin und dem öffentlichen Gesundheitswesen als eigene hoheitliche Aufgabe wahr.

Nach § 15 Satz 1 UKVO ist das wissenschaftliche Personal der Universität nach näherer Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Widmung oder Funktionsbeschreibung der Stelle verpflichtet, im Universitätsklinikum Aufgaben der Krankenversorgung und im öffentlichen Gesundheitswesen, in der Fort- und Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte sowie in der Aus- und Weiterbildung von Angehörigen sonstiger Fachberufe des Gesundheitswesens zu erfüllen.

Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 der auf § 7 UKVO beruhenden Satzung des Universitätsklinikums gehört es zum Geschäftsbereich der ärztlichen Direktorin oder des ärztlichen Direktors, für die Erfüllung der medizinischen Aufgaben des Universitätsklinikums und einen geordneten und wirtschaftlichen Betriebsablauf im Bereich der Krankenversorgung zu sorgen.

Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 der Satzung trägt die Leiterin oder der Leiter einer Abteilung (Chefärztin/Chefarzt) für die Behandlung der Patienten der Abteilung und für die der Krankenversorgung dienenden Untersuchungen und sonstigen Dienstleistungen ihrer oder seiner Abteilung die ärztliche und fachliche Verantwortung, wobei sie oder er gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 der Satzung auf dem Gebiet der Krankenversorgung gegenüber allen Bediensteten der Abteilung weisungsbefugt ist.

Nach der Neubesetzung der Position des Klinikdirektors kam es zu Unstimmigkeiten zwischen diesem und dem Kläger. Der Kläger hat behauptet, seit dem Jahr 2009 werde er zu deutlich weniger großen Herzoperationen herangezogen. Ihm werde auch keine Weiterbildung im Bereich der minimal-invasiven Eingriffe ermöglicht. Darin erblickt der Kläger eine Diskriminierung wegen seines Alters. Diverse Gespräche, einschließlich eines Mediationsverfahrens, brachten keine Lösung.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, ihn gemäß Arbeitsvertrag vom 08. Mai 1989 in Form der Änderungs- und Nachtragsverträge als Oberarzt und Operateur zu beschäftigen, mindestens aber zu 100 Operationen / Jahr einzuteilen,
  2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, wobei die Höhe der Entschädigung in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber einen Betrag von 5.000,00 EUR (i.W. fünftausend Euro, Cent wie nebenstehend) nicht unterschreiten sollte.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Behauptungen des Klägers bestritten und zudem vorgebracht, dass sie über die Einsätze des Klägers im Klinikum nicht zu befinden habe.

Mit Urteil vom 20.12.2013, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der im Einzelnen zugrundeliegenden Erwägungen verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, weil die Beklagte für beide Begehren nicht passiv legitimiert sei.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, wegen deren teils wiederholenden, teils vertiefenden Details auf die Berufungsbegründung verwiesen wird. Er bringt vor, Arbeitgeber sei unzweifelhaft die Beklagte. Daran ändere sich auch nichts infolge des Umstandes, dass das Universitätsklinikum im Rahmen einer Organisationsreform als Anstalt des öffentlichen Rechts organisatorisch verselbstständigt worden sei und nun im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung mit der Beklagten zusammenarbeite...

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