Zulassung: Revision
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung
Leitsatz (amtlich)
In die Lohngruppe 7 des RTV 2003 ist eingruppiert, wer durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelte Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt und in einem Tätigkeitsspektrum eingesetzt wird, das – insgesamt gesehen – nicht ohne Vorliegen entsprechender Kenntnisse und Fertigkeiten fachgerecht erledigt werden kann.
Normenkette
Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 04.10.2003 (RTV 2003)
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 15.11.2005; Aktenzeichen 5 Ca 2111/05) |
Nachgehend
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.11.2005 – 5 Ca 2111/05 – wird abgeändert:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 68,17 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2005 zu zahlen.
- Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger nach der Lohngruppe 7 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 04.10.2003 zu vergüten.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger in die Lohngruppe 7 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten zwischen dem Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt vom 04.10.2003 (nachfolgend: RTV 2003) eingruppiert ist. Dieser Tarifvertrag und die Lohntarifverträge für das Gebäudereiniger-Handwerk finden auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien unstreitig Anwendung.
Der Kläger (geb. 09.05.1970) ist bei der Beklagten seit dem 04.10.1993 als Glas- und Gebäudereiniger beschäftigt. Er hat eine dreijährige Berufsausbildung zum Gebäudereiniger abgeschlossen. Er wird als Kolonnenführer eingesetzt.
Die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger/ zur Gebäudereinigerin dauert nach § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger/ zur Gebäudereinigerin vom 21.04.1999 drei Jahre. Nach § 3 der Verordnung umfasst sie die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten mindestens in folgenden Bereichen:
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- Umweltschutz,
- Auftragsübernahme, Planen und Vorbereiten von Arbeitsaufgaben,
- Anwenden von Oberflächenbehandlungsmitteln,
- Einsatz von Leitern, Gerüsten, Absturzsicherungen, Hubarbeitsbühnen und Fassadenbefahranlagen,
- Einsatz von Reinigungsgeräten und Reinigungsmaschinen,
- Ausführen von Reinigungs-, Desinfektions-, Pflege- und Konservierungsarbeiten,
- Reinigen und Pflegen von Verkehrseinrichtungen und Verkehrsflächen,
- Durchführen von Maßnahmen zur Hygiene, Schädlingsbekämpfung und Dekontamination,
- Qualitätsmanagement.
Weitere Einzelheiten finden sich im Ausbildungsrahmenplan nach der Anlage zu § 4 der Verordnung, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 73 – 76 d. A.).
Die Kolonne des Klägers wird mit der Reinigung, Pflege und Konservierung von Oberflächen innerhalb und außerhalb von Gebäuden beschäftigt. Dazu gehören Außenfassaden, Fassadenverkleidungen, Außenjalousien, Fenster mit und ohne Rahmen, Glasdächer und Lichtkuppeln, Deckenverkleidungen, Aufzüge, Wände, Schränke, Türen. Die zu bearbeitenden Flächen bestehen u. a. aus Holz, Naturstein, Beton, Kunststoff, Aluminium, Metall, Kunststoffglas, Drahtglas oder einer Kombination von mehreren Materialien. Die Kolonne benutzt, soweit erforderlich, Anlegeleitern, Stehleitern oder Kleingerüste oder vom Kunden zur Verfügung gestellte Arbeitsbühnen, Aufzüge oder Hebebühnen. Vom Kunden werden ggf. auch Absturzsicherungen eingerichtet. Ob die Fenster von außen oder innen gereinigt werden, richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Soweit erforderlich, kommen auch bei der Reinigung von Fenstern Seile und Tragegurte zum Einsatz, um ein Abstürzen zu verhindern. Als Reinigungsmittel werden von der Beklagten ein universeller Grundreiniger, Fettlöser und 25-prozentiges Ammoniak zur Verfügung gestellt.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Kläger sei in die Lohngruppe 6 des RTV 2003 eingruppiert. Mit Schreiben vom 11.02.2005 hat sie ihm mitgeteilt, die zum 01.01.2005 in Kraft getretene Tariflohnerhöhung von 2,5 % werde vollständig auf seinen übertariflichen Lohn angerechnet. Dieser bleibe übertariflich, da der tarifliche Stundenlohn in der Lohngruppe 6 seit dem 01.01.2005 10,43 EUR betrage.
Der Kläger hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für Januar 2005 weiteren Lohn in Höhe von 68,17 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.02.2005 zu zahlen;
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger nach Lohngruppe 7 zu entlohnen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet,
der Kläger sei zu 90 % seiner Arbeitszeit mit der Reinigung von Fenstern und Rahmen mittels Allzweckreini...