Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsstrafenvereinbarung. Inhaltskontrolle
Leitsatz (amtlich)
Kann das Arbeitsverhältnis innerhalb einer sechsmonatigen Probezeit mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende gekündigt werden, ist eine Vertragsstrafenvereinbarung in Höhe von drei Bruttomonatsvergütungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB) unwirksam.
Normenkette
BGB § 310 Abs. 3, § 307 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 15.05.2007; Aktenzeichen 5 Ca 4967/06) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom15.05.2007 – 5 Ca 4967/06 – wird hinsichtlich des Antrags zu 1) als unzulässig verworfen und hinsichtlich des Antrags zu 2) zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung hinsichtlich des Antrags zu 2) zurückgewiesen wurde. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren zuletzt noch darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen am 31.08.2006 geendet hat oder weiterhin fortbesteht und ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Vertragsstrafe in Höhe dreier Bruttomonatsvergütungen zu zahlen.
Der Beklagte war bei dem Kläger, der eine Fahrschule betreibt, seit dem 01.04.2006 als angestellter Fahrlehrer beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 08.02.2006 ist u.a. Folgendes vereinbart:
Ӥ 6 Probezeit
Es wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart. Die ersten 06 Monate gelten als Probezeit. Während dieser Probezeit haben beide Vertragspartner das Recht, den Arbeitsvertrag mit sechswöchiger Frist zum Monatsende schriftlich zu kündigen. …
§ 7 Kündigung
Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 6 Wochen zum Quartalsende.
…
§ 13 Vertragsstrafe
Löst der AN das Dienstverhältnis vertragswidrig oder tritt er die Tätigkeit gar nicht an, so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe dreier Bruttomonatsvergütungen zu bezahlen.”
Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 10.07. zum 31.07.2006 und stellte seine Arbeitsleistung zum 31.07.2006 ein.
Mit einer am 09.08.2006 bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung beantragt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien trotz der Kündigung des Beklagten weiterhin fortbesteht, hilfsweise bis mindestens zum 31.08.2006 fortbesteht. Darüber hinaus hat er auf der Grundlage des § 13 des Anstellungsvertrages eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsvergütungen geltend gemacht und behauptet, die monatliche Vergütung habe 3.020,00 EUR brutto betragen.
Unstreitig beruht die für die Zeit der Probezeit nach § 6 des Anstellungsvertrages vereinbarte Kündigungsfrist auf dem Wunsch des Beklagten.
Der Kläger hat behauptet, er habe die Vertragsstrafenvereinbarung nach § 13 des Anstellungsvertrages mit dem Beklagten ausgehandelt. Die vorzeitige und vertragswidrige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten habe bei ihm einen massiven Umsatz- und Gewinnausfall herbeigeführt, da sein Fahrschulbetrieb voll ausgelastet gewesen sei und er einen Ersatzfahrlehrer nicht habe gewinnen können.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien unverändert fortbesteht, hilfsweise, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien bis 31.08.2006 fortbestanden hat;
- den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine Vertragsstrafe in Höhe von 9.060,00 EUR wegen vertragswidriger Lösung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen;
- den Beklagten zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 2.182,60 EUR zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der Vertragsstrafenvereinbarung hat der Beklagte deren Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB geltend gemacht.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 15.05.2007, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien bis 31.08.2006 fortbestanden hat, und die Klage im übrigen abgewiesen.
Gegen das ihm am 12.06.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 31.05.2007 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 12.07.2007 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger trägt vor, bei der Festlegung der angemessenen Höhe einer Vertragsstrafe müsse bedacht werden, dass der angedrohte Betrag spürbar sein müsse, wolle man den Arbeitnehmer wirklich davon abhalten, sich vertragswidrig zu verhalten. Es müsse auf das konkrete Schadenspotential abgestellt werden, welches ein Vertragsbruch des jeweiligen Arbeitnehmers im Einzelfall mit sich bringen würde. In jedem Fall sei zu beachten, dass zwischen dem Vertragsbruch in Form des Nichtantritts der Arbeit und des plötzlichen Ausscheidens erhebliche Unterschiede bestünden. Beim Neueintritt des...