Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 07.07.1999; Aktenzeichen 4 Ca 2988/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom07.07.1999 – 4 Ca 2988/99 – wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wurde von der D. Eishockey-Betriebs GmbH durch Vertrag vom 01.07.1997 für die Zeit vom 01.07.1997 bis zum 30.06.1999 befristet unter Ausschluss der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit als Eishockeyspieler zu einem Bruttomonatsgehalt von 62.115,00 DM eingestellt.
Über das Vermögen D. Eishockey-Betriebs GmbH wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13.05.1998 das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt. In seiner Eigenschaft als Konkursverwalter kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis dem Kläger mit Schreiben vom 18.05.1998 zum 30.06.1998.
Die Parteien streiten über die Länge der Kündigungsfrist. Der Beklagte beruft sich auf die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB, während der Kläger von der dreimonatlichen Kündigungsfrist des § 113 InsO. ausgeht.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 18.05.1998 nicht zum 30.06.1998 aufgelöst worden ist, sondern bis zum 31.08.1998 fortbestanden hat.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Der Beklagte will Klageabweisung erreichen; der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat richtig entschieden.
I.
Die Klage ist zulässig, denn das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse besteht. Die Klage ist auf die Feststellung gerichtet, dass in der Vergangenheit ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das besondere Feststellungsinteresse ist gegeben, denn aus der Feststellung ergeben sich Folgen für Gegenwart oder Zukunft (vgl. BAG vom 03.03.1999 – 5 AZR 275/98 – NZA 1999, 669). Vorliegend stehen dem Kläger zumindest noch Lohnansprüche für die Zeit vom 01.07.1998 bis zum 31.08.1998 zu, falls der Kläger mit seiner Klage Erfolg hat.
II.
Die Klage ist auch begründet.
Der Beklagte musste gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO. eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende einhalten. Da die damit zum 30.6.1998 ausgesprochene Kündigung unwirksam ist, andererseits aber der unzweideutige Wille des Beklagten als Konkursverwalter über das Vermögen der früheren Arbeitgeberin dahin geht, das Arbeitsverhältnis zu beenden, ist diese Kündigung gemäß § 140 BGB in eine solche mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist umzudeuten, so dass das Arbeitsverhältnis zum 31.08.1998 endete.
1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses war gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 InsO. zulässig. Denn gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 InsO., der nach Art. 6 des arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25.09.1996 (BGBl. I. 1476) bereits ab dem 01.10.1996 gilt (vgl. hierzu auch BAG – 2 AZR 425/98 – NZA 1999, 425, 426), kann jedes Dienstverhältnis und damit auch ein Arbeitsverhältnis vom Konkursverwalter ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer gekündigt werden. Der Beklagte kündigte den befristeten Arbeitsvertrag mit dem Kläger in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen der D. Eishockey-Betriebs GmbH.
2) Der Beklagte kündigte dem Kläger nicht fristgemäß. Er beachtete nicht die dreimonatige Kündigungsfrist gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 InsO.. Diese war anzuwenden, weil die Befristung nicht kürzer als die Kündigungsfrist gemäß 113 Abs. 1 S. 2 InsO. war. a. Das Arbeitsgericht hat zur Begründung seiner Rechtsauffassung, es gelte bei einem befristeten Arbeitsvertrag, bei dem die ordentliche Kündigungsfrist ausgeschlossen sei, die dreimonatige Kündigungsfrist des § 113 Abs. 1 S. 2 InsO. ausgeführt, wäre das Arbeitsverhältnis nach seinem Arbeitsvertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar gewesen, hätte diese Frist als „maßgebliche” im Sinne des § 113 Abs. 1 S. 2 InsO. gegolten. Vor diesem Hintergrund mache es keinen Sinn, den außerhalb des Konkurses kündigungsrechtlich noch bessergestellten Kläger, mit dem keine Kündigungsfrist vereinbart wurde, im Konkurs auf eine lediglich einmonatige Kündigungsfrist zu verweisen. Wer ordentlich unkündbar sei, solle im Konkurs nicht länger als drei Monate weiterbeschäftigt werden und zu Lasten der übrigen Gläubiger weiterbezahlt werden; er solle nicht noch zusätzlich für seine Unkündbarkeit bestraft werden.
b. Die Kammer folgt der Auffassung des Arbeitsgerichts sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis.
aa. In der Literatur ist umstritten, ob im Konkurs der Konkursverwalter bei einem ordentlich nicht kündbaren Arbeitsverhältnis eine dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten hat (so HzA-Eisenbeis Grp. 1 Rz. 4031; Hamacher in: InsO. Nerlich/Römermann § 113 Rz. 48: Heilmann Neues Ins...