Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung des TV Kurzarbeit Groß- und Außenhandel NRW. Abhängigkeit der Zuschusshöhe zum Kurzarbeitergeld von tatsächlichen Stunden an Kurzarbeit. Kein Anspruch auf Zahlung eines pauschalen Zuschusses zum Kurzarbeitergeld
Leitsatz (amtlich)
Der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gemäß § 3 Ziff. 3 Abs. 2 des Tarifvertrages über befristete Erleichterungen bei der Kurzarbeit für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW bzw. der identischen Regelung in § 5 Nr. 3 Abs. 2 des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Groß- und Außenhandel NRW vom 28.06.2007 ist nicht unabhängig vom Umfang der Kurzarbeit monatlich pauschal zu zahlen, sondern konkret nach der Zahl der Kurzarbeitsstunden zu berechnen.
Normenkette
TVG § 1; ZPO § 97 Abs. 1, § 308 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Wuppertal (Entscheidung vom 24.03.2021; Aktenzeichen 7 Ca 2993/20) |
ArbG Wuppertal (Entscheidung vom 24.03.2021; Aktenzeichen 7 Ca 2992/20) |
ArbG Wuppertal (Entscheidung vom 24.03.2021; Aktenzeichen 7 Ca 2990/20) |
ArbG Wuppertal (Entscheidung vom 24.03.2021; Aktenzeichen 7 Ca 2989/20) |
ArbG Wuppertal (Entscheidung vom 24.03.2021; Aktenzeichen 7 Ca 2987/20) |
ArbG Wuppertal (Entscheidung vom 24.03.2021; Aktenzeichen 7 Ca 2986/20) |
ArbG Wuppertal (Entscheidung vom 25.02.2021; Aktenzeichen 5 Ca 2967/20) |
ArbG Wuppertal (Entscheidung vom 25.02.2021; Aktenzeichen 5 Ca 2966/20) |
ArbG Wuppertal (Entscheidung vom 25.02.2021; Aktenzeichen 5 Ca 2965/20) |
ArbG Wuppertal (Entscheidung vom 25.02.2021; Aktenzeichen 5 Ca 2969/20) |
ArbG Wuppertal (Entscheidung vom 25.02.2021; Aktenzeichen 5 Ca 2968/20) |
Nachgehend
Tenor
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe eines tarifvertraglichen Zuschusses zum Kurzarbeitergeld.
Die klagenden Parteien sind bei der Beklagten in einem Betrieb mit ca. 180 Mitarbeitern beschäftigt. Auf die Arbeitsverhältnisse der klagenden Parteien finden kraft wechselseitiger Tarifbindung die Tarifverträge des Groß- und Außenhandels NRW Anwendung.
Anlässlich der COVID-19-Pandemie haben die Tarifvertragsparteien unter dem 26.03.2020 einen bis zum 31.12.2020 befristeten Tarifvertrag über befristete Erleichterungen bei der Kurzarbeit (im Folgenden: TV Kurzarbeit) vereinbart, der für die Dauer seiner Geltung die Regelung zur Kurzarbeit in § 5 des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen vom 28.06.2007 (im Folgenden: MTV Groß- und Außenhandel NRW) ersetzen sollte. § 3 Ziff. 3 TV Kurzarbeit lautet auszugsweise wie folgt:
"Für die Dauer der Kurzarbeit erhält der betroffene Arbeitnehmer zum Kurzarbeitergeld einen Zuschuss des Arbeitgebers in Höhe von 16% des durchschnittlichen Nettoentgelts der letzten 3 Kalendermonate. Die Gesamtbezüge dürfen 100% des Nettoentgelts nicht überschreiten."
Eine wortlautidentische Regelung findet sich in § 5 Ziff. 3 Abs. 2 MTV Groß- und Außenhandel NRW. Bezüglich "Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen" enthält § 15 MTV Groß- und Außenhandel NRW folgende Regelung:
1.Das Gehalt bzw. der Lohn ist am Schluss des Kalendermonats bzw. des Lohnabrechnungszeitraumes, fällig.
2.Der Anspruch auf vorgenannte Vergütungen sowie alle sonstigen gegensei...