Entscheidungsstichwort (Thema)
Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 1 Sa 337/18 v. 17.10.2018
Leitsatz (amtlich)
Weitgehende Parallelentscheidung zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17.10.2018 - 1 Sa 337/18
Normenkette
BGB § 613a
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 04.05.2018; Aktenzeichen 14 Ca 6886/17) |
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.05.2018 - 14 Ca 6886/17 - wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung im Zusammenhang mit einer Insolvenz und einen Auskunftsanspruch.
Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Air C. Q. & Co. Luftverkehrs KG (im Folgenden: Schuldnerin) mit Sitz in C.. Der Kläger war seit dem 01.01.1989 bei der Lufttransport-Unternehmen GmbH & Co KG (im Folgenden M.) als verantwortlicher Flugzeugführer beschäftigt. Im Jahr 2011 ging das Arbeitsverhältnis aufgrund eines Betriebsübergangs im Zusammenhang mit einer aufnehmenden Verschmelzung auf die Schuldnerin über. Grundlage der Tätigkeit des Klägers war zuletzt der noch mit der M. abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 11.03.1996. In diesem hieß es u.a.:
"§ 1 Gegenstand des Vertrages
...
4. Für das Arbeitsverhältnis gelten die jeweils gültigen Tarifverträge für das Borpersonal der M..
...
§ 4 Dienstlicher Einsatzort
1. Dienstlicher Einsatzort ist E.
2. Der Arbeitnehmer wird seinen Wohnsitz so wählen, dass er bei normaler Verkehrslage innerhalb von 60 Minuten nach Abruf den Dienst an dem entsprechenden Einsatzort antreten kann.
3. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, einen PKW bereitzuhalten, um zu gewährleisten, dass er auch dann seinen Dienst pünktlich antreten kann, wenn öffentliche Verkehrsmittel nicht verkehren.
...
§ 11 Mobilitätsklausel
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, bei Bedarf im Rahmen der halbjährlichen Flugplanung jeweils einmal innerhalb von zwei Jahren den dienstlichen Wohnsitz an den entsprechenden neuen Einsatzort (innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) zu verlegen. In diesem Fall übernimmt M. gemäß § 44 MTV die Umzugskosten. Die Versetzung erfolgt mit einer Vorankündigungsfrist von drei Monaten.
..."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Arbeitsvertrag vom 11.03.1996 Bezug genommen. In § 50 Abs. 3 des Manteltarifvertrags Nr. 4 für das Cockpitpersonal der M. (im Folgenden MTV Nr. 4 M.) hieß es:
"Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und zusätzlich eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 15 Jahren, kann nicht ohne wichtigen Grund (§ 626 BGB) gekündigt werden. Dies gilt nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß §§ 48 und 49 dieses Tarifvertrages."
§ 48 MTV Nr. 4 M. betraf Kündigungen wegen Fluguntauglichkeit. § 49 MTV Nr. 4 M. betraf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Verlust des behördlichen Erlaubnisscheins. Der Kläger verdiente zuletzt durchschnittlich 16.580,22 Euro brutto im Monat und war zuletzt weiter auf dem dienstlichen Einsatzort E. stationiert.
Bei der Schuldnerin handelte es sich bis Ende des Jahres 2017 um die zweitgrößte Fluggesellschaft Deutschlands, die von ihren Drehkreuzen in E. und C.-U. hauptsächlich Ziele in ganz Europa sowie in Nordafrika und Israel anflog. Sie beschäftigte nach Angaben des Beklagten mit Stand August 2017 6.121 Beschäftigte, davon 1.318 Piloten, 3.362 Beschäftigte in der Kabine und 1.441 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Boden. Keines der von der Schuldnerin genutzten Flugzeuge stand vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Eigentum der Schuldnerin. Alle Flugzeuge waren von dieser geleast worden.
Seit dem Jahr 2016 flog die Schuldnerin nicht mehr ausschließlich im eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb, sondern auch im sog. "wet-lease" für die F. GmbH und die Deutsche M. AG. Bei dieser Form des Leasings stellt der Leasinggeber das Flugzeug nebst kompletter Besatzung, Wartung und Versicherung. Die im "wet-lease" eingesetzten Flugzeuge wurden mit dem Logo der F. GmbH versehen und in deren Farben lackiert. Die dort eingesetzten Mitarbeiter erhielten F.-Uniformen. Der Vertrag war auf 6 Jahre abgeschlossen.
Für die Piloten wurde gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG auf Basis des "Tarifvertrags Personalvertretung für das Cockpitpersonal der Air C. Q. & Co. Luftverkehrs KG" (TVPV) eine Personalvertretung (im Folgenden: PV Cockpit) gebildet. Für das Kabinenpersonal bestand die PV Kabine. Am 14.02.2017 schloss die Schuldnerin mit PV Cockpit einen Rahmen-Interessenausgleich zur Umstrukturierung der Air C. für das Cockpitpersonal. Darin hieß es, die Organisationsstruktur des Flugbetriebes müsse geändert werden. Es solle die Ausgliederung des Touristikgeschäfts, die Bereederung von Flugzeugen im Rahmen der mit der Deutschen M. Group (Deutsche M. AG, F. GmbH und Austrian Airlines AG) getroffenen wet-lease-Vereinbarung (ACMIO-Operation) und eine Neuausrichtung der verbleibenden Kapazitäten im Rahmen des Programms "N...