Entscheidungsstichwort (Thema)

Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 1 Sa 337/18 v. 17.10.2018 und LAG Düsseldorf 12 Sa 401/18 v. 05.12.2018

 

Leitsatz (amtlich)

Parallelentscheidung zu 1 Sa 337/18 und 12 Sa 401/18

 

Normenkette

KSchG §§ 1, 17; BGB §§ 613a, 126

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 20.04.2018; Aktenzeichen 4 Ca 6911/17)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.02.2020; Aktenzeichen 6 AZR 146/19)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.04.2018 - Az: 4 Ca 6911/17 - wird zurückgewiesen.

  • II.

    Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

  • III.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und über einen Auskunftsanspruch.

Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Air C. PLC & Co. Luftverkehrs KG (im Folgenden: Schuldnerin) mit Sitz in C..

Der am 04.08.1956 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 01.01.1988 bei der M.-Unternehmen GmbH & Co KG (im Folgenden M.) als Flugzeugkapitän/Pilot beschäftigt. Im Jahr 2011 ging das Arbeitsverhältnis aufgrund eines Betriebsübergangs im Zusammenhang mit einer aufnehmenden Verschmelzung auf die Schuldnerin über. Sein monatliches Bruttoentgelt betrug zuletzt durchschnittlich 15.408,56 €. Nach § 1 Ziffer 2 schriftlichen Arbeitsvertrages vom 12.07.1995, wegen dessen Wortlauts im Übrigen auf Blatt 8 ff. der Akte Bezug genommen wird, fanden auf das Arbeitsverhältnis die jeweils gültigen Tarifverträge der M. Anwendung. In § 3 Ziffer 1 des Arbeitsvertrages war zudem E. als dienstlicher Einsatzort vereinbart und unter Ziffer 2 weiter geregelt:

"Der Arbeitnehmer wird seinen Wohnsitz so wählen, daß er bei normaler Verkehrslage innerhalb von 60 Minuten nach Abruf den Dienst an dem entsprechenden Einsatzort antreten kann."

In § 50 Abs. 3 des Manteltarifvertrags Nr. 4 für das Cockpitpersonal der M. (im Folgenden MTV Nr. 4 M.) hieß es:

"Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und zusätzlich eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 15 Jahren haben, kann nicht ohne wichtigen Grund (§ 626 BGB) gekündigt werden. Dies gilt nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß §§ 48 und 49 dieses Tarifvertrages."

§ 48 MTV Nr. 4 M. regelte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Verlustes der Flugtauglichkeit und § 49 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Verlustes der behördlichen Erlaubnisscheine.

Bei der Schuldnerin handelte es sich bis Ende des Jahres 2017 um die zweitgrößte Fluggesellschaft Deutschlands, die von ihren Drehkreuzen in E. und C.-U. hauptsächlich Ziele in ganz Europa sowie in Nordafrika und Israel anflog. Sie beschäftigte nach Angaben des Beklagten mit Stand August 2017 6.121 Beschäftigte, davon 1.318 Piloten, 3.362 Beschäftigte in der Kabine und 1.441 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Boden. Keines der von der Schuldnerin genutzten Flugzeuge stand vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Eigentum der Schuldnerin. Alle Flugzeuge waren von dieser geleast worden. Die Schuldnerin betrieb den Flugbetrieb mit den Flugzeugtypen der Airbus A 320-Familie sowie des Airbus A 330. Die A 320-Familie wurde hauptsächlich für die Mittel- und Kurzstrecke eingesetzt, der Flugzeugtyp A 330 hauptsächlich für die Langstrecke.

Die Schuldnerin verfügte über Stationen an den Flughäfen C., E., N., G., T., I., L., Q., O. und M.. Soweit Cockpitpersonal an anderen Flughäfen als dem vereinbarten Dienstort eingesetzt wurde, erfolgte dies in Form des sog. Proceeding, d.h. Arbeitsantritt war am Dienstort, von dem der Pilot oder Co-Pilot auf Kosten der Schuldnerin zu dem Einsatzflughafen transportiert wurde.

In C. war der Leiter des Flugbetriebs ("Head of Flight Operations") ansässig. Diesem oblag die Leitung und Führung des Cockpitpersonals im operativen Geschäft der Schuldnerin. Er war für die Durchsetzung, Kontrolle und Einhaltung der Betriebsregeln im Bereich Cockpit einschließlich der Durchsetzung der Arbeitsanweisungen, die Rekrutierung und Neueinstellung sowie Personalplanung des gesamten fliegenden Personals zuständig. Ihm war für den Bereich des Kabinen- und Cockpitpersonals die Leiterin ("Head of Crew Operations") unterstellt. Dieser oblagen das gesamte Strategie- und Prozessmanagement, die Einsatzplanung der Crews, die Bereitstellungsplanung der Crews, der Crew-Verkehr zwischen den einzelnen Stationen und die Crew-Kapazitätsplanung. Die Umlauf- und Dienstplanung wurde für den gesamten Flugbetrieb zentral von C. aus vorgenommen. Die Crewplanung und der Crewkontakt befanden sich zwar bis zu einem von den Parteien nicht näher genannten Zeitpunkt noch in E.; auch diese waren insoweit aber ebenfalls stationsübergreifend für den gesamten Flugbetrieb zuständig.

Ansprechpartner der Piloten waren auch sog. Area Manager. Es handelte sich dabei um Piloten, die innerhalb des regulären Flugbetriebes geflogen sind und neben dieser Tätigkeit zugleich administrative Aufgaben wahrnahmen. Die Funktion der Area Manager wurde in einem sog. O...

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