Entscheidungsstichwort (Thema)
Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 1 Sa 337/18 v. 17.10.2018 und LAG Düsseldorf 12 Sa 401/18 v. 05.12.2018
Leitsatz (amtlich)
- Parallelentscheidung zu 1 Sa 337/18 und 12 Sa 401/18 -
Normenkette
KSchG § 1 § 17; BGB §§ 613a, 134
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 21.03.2018; Aktenzeichen 12 Ca 7014/17) |
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.03.2018 - Az: 12 Ca 7014/17 - wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Air C. Q. & Co. Luftverkehrs KG (im Folgenden: Schuldnerin) mit Sitz in C..
Der am 28.03.1969 geborene, verheiratete und drei Personen unterhaltspflichtige Kläger war seit dem 01.04.1996 bei der M. M.-Unternehmen GmbH (im Folgenden M.) als Flugzeugkapitän beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ging später aufgrund eines Betriebsübergangs auf die Schuldnerin über. Bei dieser war der Kläger zuletzt in Teilzeit (91,67%) gegen ein monatliches Bruttoentgelt von 9.717,95 € tätig. Nach § 4 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 30.04.2008, wegen dessen Wortlauts im Übrigen auf Blatt 12 ff. der Akte Bezug genommen wird, war E. als dienstlicher Einsatzort vereinbart und unter Ziffer 2 weiter geregelt:
"Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seinen Wohnsitz so wählen, dass er bei normaler Verkehrslage innerhalb von 60 Minuten nach Abruf den Dienst an dem entsprechenden Einsatzort antreten kann."
Bei der Schuldnerin, die ihren Sitz in C. hatte, handelte es sich bis Ende des Jahres 2017 um die zweitgrößte Fluggesellschaft Deutschlands, die von ihren Drehkreuzen in E. und C-U. hauptsächlich Ziele in ganz Europa sowie in Nordafrika und Israel anflog. Interkontinental bediente sie zudem Städte in Nord- und Mittelamerika. Sie beschäftigte mit Stand August 2017 mehr als 6.000 Arbeitnehmer, davon 1.318 Piloten, 3.362 Beschäftigte in der Kabine und 1.441 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Boden. Keines der von der Schuldnerin genutzten Flugzeuge stand vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Eigentum der Schuldnerin. Alle Flugzeuge waren von dieser geleast worden. Die Schuldnerin betrieb den Flugbetrieb mit den Flugzeugtypen der Airbus A 320-Familie sowie des Airbus A 330. Die A 320-Familie wurde hauptsächlich für die Mittel- und Kurzstrecke eingesetzt, der Flugzeugtyp A 330 hauptsächlich für die Langstrecke.
Die Schuldnerin verfügte über Stationen an den Flughäfen Berlin, Düsseldorf, München, Frankfurt, Stuttgart, Hamburg, Köln, Paderborn, Nürnberg und Leipzig. Soweit Cockpitpersonal an anderen Flughäfen als dem vereinbarten Dienstort eingesetzt wurde, erfolgte dies in Form des sog. Proceeding, d.h. Arbeitsantritt war am Dienstort, von dem der Pilot oder Co-Pilot auf Kosten der Schuldnerin zu dem Einsatzflughafen transportiert wurde.
In C. war der Leiter des Flugbetriebs ("Head of Flight Operations") ansässig. Diesem oblag die Leitung und Führung des Cockpitpersonals im operativen Geschäft der Schuldnerin. Er war für die Durchsetzung, Kontrolle und Einhaltung der Betriebsregeln im Bereich Cockpit einschließlich der Durchsetzung der Arbeitsanweisungen, die Rekrutierung und Neueinstellung sowie Personalplanung des gesamten fliegenden Personals zuständig. Ihm war für den Bereich des Kabinen- und Cockpitpersonals die Leiterin ("Head of Crew Operations") unterstellt. Dieser oblagen das gesamte Strategie- und Prozessmanagement, die Einsatzplanung der Crews, die Bereitstellungsplanung der Crews, der Crew-Verkehr zwischen den einzelnen Stationen und die Crew-Kapazitätsplanung. Die Umlauf- und Dienstplanung wurde für den gesamten Flugbetrieb zentral von C. aus vorgenommen. Die Crewplanung und der Crewkontakt befanden sich zwar bis zu einem von den Parteien nicht näher genannten Zeitpunkt noch in E.; auch diese waren insoweit aber ebenfalls stationsübergreifend für den gesamten Flugbetrieb zuständig.
Ansprechpartner der Piloten waren auch sog. Area Manager. Es handelte sich dabei um Piloten, die innerhalb des regulären Flugbetriebes geflogen sind und neben dieser Tätigkeit zugleich administrative Aufgaben wahrnahmen; eine eigenständige fachliche Weisungsbefugnis gegenüber dem Cockpitpersonal hatten sie nicht. Insgesamt gab es vier Area Manager, die jeweils für mehrere Stationen zuständig waren. Herr S. war für die Stationen E. und Q. zuständig.
Seit dem Jahr 2016 flog die Schuldnerin nicht mehr ausschließlich im eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb, sondern auch im sog. "wet-lease" für die Euro x. GmbH und die ebenfalls zur M.-Gruppe gehörende B. Airlines. Bei dieser Form des Leasing stellt der Leasinggeber das Flugzeug nebst kompletter Besatzung, Wartung und Versicherung. Es flogen bis zu 38 Flugzeuge im wet-lease, davon 33 Flugzeuge im Auftrag der Euro x.. An den Stationen Köln, Stuttgart und Hamburg wurde ab Anfang 2017 ausschli...