Verfahrensgang
ArbG Mönchengladbach (Urteil vom 22.09.1995; Aktenzeichen 7 Ca 939/95) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom22.09.1995 – 7 Ca 939/95 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (AWbG).
Der Kläger ist bei der Beklagten seit mehr, als sechs Monaten beschäftigt und hat für das Kalenderjahr 1995 den Anspruch auf Bildungsurlaub nach dem AWbG erworben. Er beantragte Anfang 1995 bei der Beklagten Freistellung für die Teilnahme an dem vom Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen nach dem AWbG anerkannten Seminar „Arbeitnehmer im Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft I” vom 24.04. bis 28.04.1995 in Simonskall. Gemäß einem Schreiben der Beklagten an den Betriebsrat vom 12.04.1995 einigten sich die Parteien darauf, daß der Kläger außerhalb des AWbG für den Zeitraum vom 24.04. bis 28.04.1995 von der Arbeit freigestellt werde und daß die Beklagte das Arbeitsentgelt nach gerichtlicher Feststellung der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 9 S. 1 i.V.m. § 1 AWBG unter Verrechnung mit dem gesetzlichen Freistellungsanspruch des Klägers nach dem AWbG nachgewähren werde. Der Kläger nahm daraufhin an dem Seminar in der Zeit vom 24.04. bis 28.04.1995 in Simonskall teil.
Mit der vorliegenden Klage beansprucht der Kläger entsprechend der Sondervereinbarung mit der Beklagten die Nachgewährung seiner Vergütung für die Zeit vom 24.04. bis 28.04.1995 in der unstreitigen Höhe von 770,63 DM brutto nebst Zinsen. Seiner Ansicht nach habe er einen Anspruch nach dem AWbG gehabt, an dem Seminar „Arbeitnehmer im Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft I” teilzunehmen, da dieses Seminar insbesondere auch, entgegen dem von der Beklagten vertretenen Standpunkt, für jedermann zugänglich gemäß der Anforderung nach dem AWbG gewesen sei. Denn das Seminarprogramm nebst Einladung, das sich an jeden interessierten Teilnehmer wende, habe nicht nur in der allgemein zugänglichen Eingangshalle des DGB-Hauses in Neuss, sondern auch an den „Schwarzen Brettern” im Betrieb der Beklagten ausgehangen.
Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat mit Urteil vom 22.09.1995 – 7 Ca 939/95 – der Zahlungsklage entsprochen, weil der Kläger nach dem AWbG einen Anspruch auf Teilnahme an dem Seminar „Arbeitnehmer im Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft I” gehabt habe. Insbesondere sei auch die zwischen den Parteien allein streitige Voraussetzung der Jedermannzugänglichkeit gemäß § 9 S. 1 AWbG, § 2 Abs. 4 S. 1 WbG erfüllt, da nach dem in der Seminarübersicht enthaltenen Hinweis die Einladung zum Seminar sich an jeden interessierten Arbeitnehmer gerichtet habe und dieser Hinweis auch an einer allgemein zugänglichen Stelle, der Eingangshalle des DGB-Hauses verlautbart worden sei.
Zur näheren Sachdarstellung und wegen der sonstigen Einzelheiten des erstinstanzlichen Streitstandes wird im übrigen auf den Tatbestand und Entscheidungsgründe des dem Kläger am 12.10.1995 und der Beklagten am 16.10.1995 zugestellten Urteils Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer am 30.10.1995 eingelegten Berufung, die sie mit einem beim Landesarbeitsgericht am 13.11.1995 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Sie vertritt nach wie vor die Auffassung, daß sie zur Lohnfortzahlung für die Zeit der Teilnahme des Klägers an dem Seminar vom 24.04. bis 28.04.1995 nicht verpflichtet gewesen sei, da es sich bei diesem Seminar um eine Funktionsträgerschulung gehandelt habe, für die das Erfordernis gemäß § 9 S. 1 AWbG i.V.m. § 2 Abs. 4 S. 1 WbG der „Jedermannzugänglichkeit” nicht vorgelegen habe. Tatsächlich sei dieses Seminar auch nur von Funktionsträgern besucht worden. Schon aus der Art der Ankündigung des Seminars, die nur im DGB-Haus nicht aber am „Schwarzen Brett” in ihrem Betrieb erfolgt sei, müsse gefolgert werden, daß das Seminar nicht für jedermann zugänglich gewesen sei. Auch der Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Anmeldung für dieses Seminar habe nur zwischen dem Betriebsrat und der IG-Metall stattgefunden. Zudem stellten die hohen Teilnahmegebühren von wöchentlich 558,– DM, die ausschließlich von Nichtgewerkschaftsmitgliedern erhoben würden, ein faktisches Zugangshindernis für nichtorganisierte Arbeitnehmer dar.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 22.09.1995 die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
In Auseinandersetzung mit den Berufungsangriffen trägt er vor, das von ihm besuchte Seminar habe nicht nur Gewerkschaftsmitgliedern, sondern allen interessierten Arbeitnehmern offengestanden und sei auch dementsprechend publiziert worden. So sei die Ankündigung und der Themenplan für dieses Seminar nicht nur für jedermann zugänglich im DGB-Haus, sondern auch in den Betrieben für die gesamte Arbeitnehmerschaft wie auch im Betr...