Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff der ungeminderten Rente i.S. von § 11 S. 2 TV ATZ. Höhe der Aufstockungszahlung während der Altersteilzeit bei Inanspruchnahme der Rente für besonders langjährig Versicherte gem. § 236b SGB VI

 

Leitsatz (amtlich)

Die Rente für besonders langjährig Versicherte gemäß § 236 b SGB VI ist eine ungeminderte Rente im Sinne von § 11 Satz 2 TV ATZ. § 11 TV ATZ regelt nur die Nachteile hinsichtlich der gesetzlichen Rente. Entgangener Verdienst, Einbußen bei der betrieblichen Altersversorgung oder weitere Verluste der Beschäftigten werden nicht berücksichtigt.

 

Normenkette

TV ATZ § 11

 

Verfahrensgang

ArbG Solingen (Entscheidung vom 23.10.2015; Aktenzeichen 1 Ca 784/15 lev)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.02.2018; Aktenzeichen 9 AZR 430/17)

 

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 23.10.2015 - 1 Ca 784/15 lev wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Der am 15. April 1952 geborene Kläger war langjährig bei der Beklagten beschäftigt. Unter dem 09. April 2009 schlossen die Parteien eine Altersteilzeitvereinbarung, durch die das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. April 2015 einvernehmlich beendet worden ist. In der Altersteilzeitvereinbarung vom 08. April 2009/09. April 2009 (vgl. Bl. 16 - 24 d.A., nachfolgend: "Altersteilzeitvereinbarung") heißt es unter anderem wie folgt:

"3 Vergütung und Aufstockungszahlung

[...].

4 Abfindungsregelung gem. § 11 ATV

Die Auflösung Ihres Arbeitsverhältnisses erfolgt aus betrieblichen Gründen auf Veranlassung der D. GmbH & Co. OHG. Sie erhalten eine Abfindung in Höhe von 6.902,40 € brutto, die bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. April 2015 fällig wird und im Folgemonat zur Auszahlung gelangt.

Voraussetzung für die Zahlung der Abfindung in der genannten Höhe ist, dass sich die Bemessungsgrundlage gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit in der Fassung vom 22. März 2000 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht ändert.

Der Anspruch auf die Abfindung ist nicht vererblich.

Sie können sich diesen Betrag auch verrenten lassen. Im Falle der Verrentung beträgt die hieraus resultierende Firmenrente 43,00 EUR brutto mtl. ab Eintritt des Versorgungsfalles, [...].

Bitte teilen Sie uns Ihre unwiderrufliche Entscheidung (Auszahlung in einer Summe oder Verrentung) auf beigefügter Erklärung bis spätestens 3 Monate vor Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses mit. Sollte uns Ihre Entscheidung bis dahin nicht vorliegen, wird die Abfindung in einer Summe ausgezahlt. [...]

9 Schlussbestimmungen

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Im Übrigen gelten die Bestimmungen Ihres Arbeitsvertrages, des Tarifvertrages zur Förderung von Altersteilzeit vom 17. Juli 1996 in der jeweils geltenden Fassung und des Altersteilzeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung."

Ebenfalls unter dem 09. April 2009 unterzeichnete der Kläger eine Erklärung zu Ziffer 4 der Altersteilzeitvereinbarung (vgl. Bl. 103 d.A.) Darin heißt es wörtlich:

"Ich wünsche die Auszahlung der Abfindung in Höhe von voraussichtlich 6.902,40 EUR brutto in einer Summe."

Schließlich unterzeichnete der Kläger unter dem 09. April 2009 eine Zusatzvereinbarung im Zusammenhang mit dem Abschluss der Altersteilzeit-Vereinbarung (vgl. Bl. 102 d.A., nachfolgend: "Zusatzvereinbarung"), die wie folgt lautet:

"Im Zusammenhang mit dem Abschluss der Altersteilzeit-Vereinbarung zwischen Herrn S. I. und der D. GmbH & Co. OHG wurde Herr S. I. zusätzlich darauf hingewiesen, dass

-eine verbindliche Auskunft über die ggf. erfolgenden gesetzlichen Rentenabschläge bei Rentengewährung nur vom jeweiligen Gesetzlichen Rentenversicherungsträger gegeben werden kann;

-die gesetzlichen und tariflichen Aufstockungsleistungen nach dem derzeitigen Steuerrecht zwar steuerfrei sind, aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegen;

-finanzielle Konsequenzen bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug erwachsen.

Die D. GmbH & Co. OHG wird für eventuelle Nachteile keinen Ausgleich oder Teilausgleich gewähren. Dies gilt auch für zukünftige rechtliche Regelungen."

Auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien fanden kraft vertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit in der chemischen Industrie (nachfolgend: "TV ATZ") in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. § 11 des TV ATZ enthält folgende Abfindungsregelung:

"§ 11 Abfindungsregelung

(1) Endet das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Arbeitnehmers, erhält dieser für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung. Die Abfindung errechnet sich aus einem Betrag, der mit der Zahl der vollen Kalendermonate - höchstens jedoch mit 48 Kalendermonaten - multipliziert wird, die zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer Anspruch auf ungeminderte Altersrente gehabt hätte, liegen. Der Betra...

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