Entscheidungsstichwort (Thema)
Restitutonsklage. Prozessbetrug. Gescheitertes Klageerzwingungsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Nach § 581 ZPO ist eine Restitutionsklage nur statthaft, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen kann.
Normenkette
ZPO § 580 Nr. 4, §§ 581, 586 Abs. 2; BGB § 826
Verfahrensgang
Tenor
Die Restitutionsklage der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.07.2000 – 13 Sa 1745/99 – wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit ihrer am 11. Juli 2005 beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg eingegangenen und von dort mit Beschluss vom 11. August 2005 nach hier verwiesenen Klage begehrt die Klägerin im Wege der Restitution die Aufhebung des Urteils der erkennenden Kammer vom 13. Juli 2000, in welchem auf arbeitgeberseitigen Antrag im Rahmen einer seitens der Klägerin angestrengten Kündigungsschutzklage das Arbeitsverhältnis der Parteien gegen Zahlung einer Abfindung von DM 60.000,– aufgelöst worden ist.
Sie beruft sich darauf, dem Urteil lägen unwahre Tatsachen zugrunde. Insoweit trägt sie vor, sie habe gegen ihren früheren Vorgesetzten und damaligen Prozessvertreter der Beklagten Strafanzeige wegen Prozessbetrugs gestellt. In diesem Rahmen sei ein Klageerzwingungsverfahren zurückgewiesen worden. Es habe sich damit ergeben, dass sich Arbeitgeber bei in den Prozess eingebrachten Lügen nicht strafbar machten. Sie verfüge somit über keine Verurteilung und könne deshalb keine Frist gemäß § 586 Absatz 1 ZPO einhalten. Da jedoch die für ein Wiederaufnahmeverfahren nach § 586 Absatz 2 ZPO geforderte 5-Jahres-Frist abzulaufen drohe, müsse sie nun Klage erheben. Im Übrigen stützt sie sich darauf, das Verhalten des Vorgesetzten stelle eine sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB dar.
Die Klägerin beantragt,
- das rechtskräftige Urteil umgekehrten Rubrums des Landesarbeitsgerichts NRW vom 13. Juli 2000 – Az. 13 Sa 1745/99 – aufzuheben;
- die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. September 1999 – Az. 3 Ca 4304/99 – abzuändern und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Restitutionsklage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Restitutionsklage war als unzulässig abzuweisen, da sie unstatthaft ist.
Die Klägerin beruft sich zum einen darauf, der Prozessvertreter der Beklagten habe im Rahmen des geführten Rechtsstreits durch unwahre Angaben einen Prozessbetrug begangen. Sie macht damit einen Fall des § 580 Nr. 4 ZPO geltend. Nach § 581 ZPO ist eine derartige Restitutionsklage jedoch nur statthaft, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Diese Voraussetzungen hat die Klägerin nicht dargelegt; sie hat im Gegenteil vorgetragen, ein von ihr eingeleitetes Klageerzwingungsverfahren sei erfolglos geblieben. Dass der Ablauf der 5-Jahres-Frist des § 586 Absatz 2 ZPO droht, macht die Klage nicht zulässig; im Gegenteil versucht die Klägerin die gesetzliche Wertung zu konterkarieren, dass nach Ablauf der genannten Frist eine Restitution ausgeschlossen ist.
Soweit die Klägerin sich zum anderen auf § 826 BGB beruft, führt dies nicht zur Zulässigkeit der Klage. Sie macht damit einen in § 580 ZPO nicht als Restitutionsgrund für statthaft erklärten Tatbestand geltend. Rechtsfolge einer sittenwidrigen Schädigung kann nur ein Schadenersatzanspruch oder eine Einrede, nicht jedoch eine Restitution sein, worauf die Klägerin bereits durch Beschluss vom 7. November 2005 im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens hingewiesen worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO.
Unterschriften
Nübold, Kühler, Ladberg
Fundstellen