Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegungslast des Arbeitgebers bei Vorwurf der Benachteiligung. Keine Hinweispflicht des Gerichts bei mangelhafter Berufungsbegründung
Leitsatz (redaktionell)
In der Berufungsbegründung muss eindeutig aufgezeigt werden, was mit dem Rechtsmittel im Einzelnen angegriffen werden soll. Wenn eine Verletzung der Hinweispflicht gerügt wird, ist vorzutragen, was auf entsprechenden Hinweis hin vorgetragen worden wäre und inwieweit dies zu einem anderen rechtlichen Ergebnis geführt hätte. Ist die Berufungsbegründung mangelhaft, muss das Gericht zwecks Nachbesserung nicht hinweisen.
Normenkette
AGG § 22; ZPO § 139
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 01.10.2015; Aktenzeichen 10 Ca 4027/15) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.10.2015 - 10 Ca 4027/15 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht in der Berufungsinstanz noch die Unwirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung, die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte sowie Entschädigungsansprüche wegen Diskriminierung als schwerbehinderter Mensch geltend.
Er war bei der Beklagten als Ingenieur gegen ein Monatsbruttogehalt von zuletzt 3.350,00 € angestellt. Nach einem Motorradunfall ist der Kläger als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 100 % anerkannt. Die Beklagte entwickelt mit weniger als zehn Mitarbeitern Beleuchtungskonzepte.
Im April sowie im Mai 2015 kündigte die Beklagte jeweils das Arbeitsverhältnis. Auf vom Kläger erhobene Klagen einigten sich die Parteien aufgrund formaler Mängel der Kündigungen jeweils auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.
Mit Schreiben vom 23.07.2015 kündigte die Beklagte nach Zustimmung des Integrationsamtes das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2015. Mit einem auf den "20.4.07.2015" datierten Schreiben sprach sie dem Kläger eine Abmahnung aus (Bl. 118 d. A.).
Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte habe ihn wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert. Daraus ergebe sich die Unwirksamkeit der Kündigung. Auch stünden ihm Entschädigungsansprüche zu. Sein Interesse an der Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte folge jedenfalls daraus, dass deren Inhalt für den Entschädigungsanspruch von Bedeutung sei.
Der Kläger hat - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.000,00 Euro nebst Verzugszinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. August 2015 zu zahlen;
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 23 Juli 2015 sein Ende findet;
- die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 20. April 2015 aus der Personalakte zu entfernen.
Die Beklagte hat insoweit beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 01.10.2015, auf dessen Gründe im Einzelnen verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage im dargestellten Umfang abgewiesen.
Gegen das ihm am 26.10.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.10.2015 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
Auf den Inhalt der Berufungsbegründung im Einzelnen wird verwiesen.
Der Kläger beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.08.2015 zu zahlen,
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 23.07.2015 sein Ende findet,
- die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 20.04.2015 aus der Personalakte zu entfernen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Die Berufung des Klägers war gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht ordnungsgemäß begründet wurde.
1.Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO nur dann, wenn sie klar und konkret erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Nach § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine klare Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll; bei verschiedenen Streitgegenständen gilt dies für jeden von ihnen gesondert (vgl. nur BAG 22.07.2003 - 1 ABR 28/02 - NZA 2004, 507 mwN), lediglich eine Berufu...