Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung Lehrkraft
Leitsatz (amtlich)
Die Eingruppierung einer Lehrkraft an einer Sonderschule, die eine Ausbildung als Leiterin eines Schulkindergartens absolviert hat, erfolgt wie die der „entsprechenden Lehrer an Realschulen” i. S. der Nr. 3.4 des Nichterfüllererlasses vom 13.09.1971.
Die „anderweitige Ausbildung” i. S. der Nr. 2.4 des Erlasses setzt weder die Erlangung der Hochschulreife noch ein Hochschulstudium voraus. Voraussetzung für die Eingruppierung ist eine auf den Lehrerberuf bezogene fachliche Ausbildung. Um eine solche handelt es sich bei der Ausbildung zur Leiterin eines Schulkindergartens, da der Schulkindergarten in NW Teil der Grundschule ist.
Leitsatz (redaktionell)
Die Parteien streiten um die Eingruppierung der Klägerin, die nach der Ausbildung zur Kindergärtnerin/Hortnerin eine solche zur Leiterin eines Schulkindergartens erfolgreich abgeschlossen hat.
Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der sog. Nichterfüllererlaß vom 13.09.1971, wonach Lehrer in der Tätigkeit von Realschullehrern mit anderweitiger Ausbildung, die überwiegend Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach erteilen, nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit Vergütung nach VergG IV a erhalten.
Normenkette
BAT
Verfahrensgang
ArbG Wesel (Urteil vom 06.06.1995; Aktenzeichen 1 Ca 218/95) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das am 06.06.1995 verkündeteUrteil des Arbeitsgerichts Wesel – 1 Ca 218/95 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin, die die mittlere Reife besitzt, ist beim beklagten Land seit dem 15.05.1972 als Lehrerin im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Ihr Einsatz erfolgte zunächst befristet, seit dem 05.08.1975 unbefristet an der Schule für Lernbehinderte – Sonderschule – in K. für ihre Eingruppierung maßgebend ist gemäß § 1 der jeweiligen Arbeitsverträge der Runderlaß des Kultusministers des Landes NW vom 13.09.1971 – ZB 1-2-23/06 – 939/71 – Ziffer 3, Nr. 3.5 (sog. Nichterfüllererlaß). Die Eingruppierung erfolgte zunächst nach Vergütungsgruppe V c und mit Wirkung vom 01.10.1974 nach Vergütungsgruppe V b. Mit Verfügung vom 10.03.1980 wurde der Klägerin mitgeteilt, sie werde mit Wirkung vom 01.10.1979 gemäß Ziffer 6.3 des Runderlasses des Kultusministers des Landes NW vom 04.11.1979 – 7 B – 1/2 – 23/06 – 1031 in die Vergütungsgruppe IV b höhergruppiert.
Die Klägerin unterrichtet in der 27-Stunden-Woche in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht.
Sie ist ausgebildete Kindergärtnerin und Hortnerin und nach Teilnahme an einem sich über zwei Jahre erstreckenden, berufsbegleitenden, 640 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang als Leiterin eines Schulkindergartens anerkannt.
Gemäß § 2 der Bestimmungen über Ausbildung, Prüfung und Anerkennung als Leiterin/Leiter des Schulkindergartens hat der Lehrgang die Aufgabe, die Teilnehmer theoretisch, fachlich und methodisch so auszubilden, daß sie in der Lage sind, den geistig-seelischen und körperlichen Entwicklungsstand der schulpflichtigen, aber vom Schulbesuch zurückgestellten Kinder zu erkennen und sie so zu fördern, daß sie in die Schule aufgenommen werden können.
Gemäß § 5 gehören zur Ausbildung die pädagogische Grundausbildung, die umfaßt die auf den Schulkindergarten bezogene Pädagogik, anthropologische, psychologische und soziologische Aspekte der Arbeit im Schulkindergarten, die fachliche und methodische Ausbildung mit den Bereichen Sprache und ihre Förderung, mathematische Grundbegriffe und Operationen, Natur- und Sachbegegnung, Sport, Spiel, Werken und Musik und die Schulkunde.
Die abzulegende Prüfung besteht aus einer schriftlichen Hausarbeit, einer Unterrichtsprobe und einer mündlichen Prüfung.
Der Schulkindergarten ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 Schulverwaltungsgesetz NW Teil der Grundschule und hat gemäß Runderlaß des Kultusministers des Landes NW vom 10.07.1981 die Aufgabe, vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder zur Schulreife zu führen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie verfüge über eine anderweitige Ausbildung im Sinne der Nr. 2.4 des Runderlasses des Kultusministers des Landes NW vom 13.09.1971, da die Ausbildung zur Leiterin des Schulkindergartens eine auf den Lehrerberuf bezogene Ausbildung darstelle.
Sie hat den Antrag gestellt,
- festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin ab 01.10.1993 nach der Vergütungsgruppe IV a BAT zu vergüten.
- festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, die jeweiligen Nettodifferenzbeträge zwischen der Vergütungsgruppe IV b BAT und der Vergütungsgruppe IV a BAT ab Fälligkeit mit 4 % zu verzinsen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat die Ansicht vertreten, die Klägerin erfülle die Eingruppierungsvoraussetzungen nicht. Allein die Zulassungsvoraussetzungen und der Umfang der Ausbildung unterschieden sich derart von den Ausbildungs- und...