Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LAG Düsseldorf Urteil vom 09.02.2006 - 5 Sa 1365/05 (veröffentlicht am 10.04.2006)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Zulassung: Revision

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit, Auslegung einer Tarifvorschrift

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Anspruch auf einen geänderten Arbeitsvertrag mit verlängerter Arbeitszeit nach § 3 Abs. 7 MTV besteht schon dann, wenn der Arbeitnehmer im Durchschnitt der letzten 17 Wochen über 20 % der einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Es kommt nicht darauf an, dass diese Mehrarbeit in jeder der 17 Wochen geleistet wurde.

 

Normenkette

MTV für den Einzelhandel in NRW § 3

 

Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Urteil vom 21.09.2005; Aktenzeichen 5 Ca 1750/05)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.12.2006; Aktenzeichen 9 AZR 355/06)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 21.09.2005 – 5 Ca 1760/05 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Änderungsvertrages mit einer wöchentlichen Arbeitszeit vom 25,5 Stunden anzunehmen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Kläge

rin mit einem Arbeitszeitvolumen von 25,5 Stunden pro Woche zu beschäftigen.

Die am 15.04.1953 geborene Klägerin ist seit dem 01.09.1995 bei der Beklagten, die deutschlandweit Drogeriemärkte betreibt, als Verkäuferin in Teilzeit beschäftigt. Der zur Zeit gültige Arbeitsvertrag vom 19.01.2004 sieht ab dem 01.03.2004 eine wöchentliche Arbeitszeit von 19,5 Stunden und ein dafür zu zahlendes Bruttomonatsgehalt von 1.012,00 EUR vor.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden im Übrigen die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen (MTV) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. In diesem MTV heißt es im § 3 Abs. 7 wie folgt:

„Teilzeitbeschäftigte, die zusammenhängend 17 Wochen über 20 % der einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit hinaus gearbeitet haben, haben Anspruch auf einen Arbeitsvertrag, der dem Durchschnitt der tatsächlich geleisteten Arbeit innerhalb dieser 17 Wochen entspricht. Eine Erhöhung erfolgt nur bis zur tariflichen Höchstarbeitszeit gemäß § 2 Absatz 1. Bei der Berechnung werden die Monate November und Dezember sowie individuelle Urlaubszeiten und Krankheitszeiten bis 6 Wochen nicht berücksichtigt. Hierdurch wird der Zusammenhang nicht unterbrochen. Abweisungen in Betriebsvereinbarungen sind möglich. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von 3 Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen, wenn er nicht innerhalb dieser Frist gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht wird. Die Regelung in diesem Absatz gilt ab dem 01.08.2003.”

Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen und tarifvertraglichen Grundlagen wird darüber hinaus auf Bl. 17 ff. d. A. verwiesen.

Die Klägerin, die Mitglied einer der bei der Beklagten gebildeten Betriebsräte ist, hätte nach zuletzt nicht mehr bestrittener Darstellung der Beklagten in den ersten 17 Kalenderwochen des Jahres 2005 insgesamt 266 Sollstunden zu erbringen gehabt. Tatsächlich arbeitete sie in diesem Zeitraum 374,50 Stunden. Im Rahmen der Mehrarbeit entfielen dabei 81,50 Stunden auf ihre Tätigkeit als Betriebsrätin. Wegen des Umfanges der Soll- und Iststunden im streitbefangenen Zeitraum wird im Übrigen auf Bl. 131 d. A. verwiesen.

Mit Schreiben vom 18.05.2005 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Erhöhung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit auf 25,5 Stunden geltend. Dies lehnte die Beklagte ab.

Mit ihrer am 06.07.2005 beim Arbeitsgericht Duisburg anhängig gemachten Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt.

Sie hat die Auffassung vertreten, aus dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelung im § 3 Abs. 7 MTV folge, dass sie in dem Referenzzeitraum von 17 Wochen im Durchschnitt über 20 % der einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit hätte leisten müssen. Darüber hinaus wären bei der Berechnung der tatsächlichen Arbeitszeit auch die außerhalb der Dienstzeit angefallenen Betriebsratstätigkeiten mitzuzählen, weil diese entgegen § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gerade nicht durch Freizeit ausgeglichen worden seien. Nach allem wäre die Beklagte jedenfalls verpflichtet, die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin entsprechend des Verhältnisses der geleisteten zur geschuldeten Arbeitszeit zu erhöhen, und zwar um den Faktor 1,393. Dies ergebe eine Wochenstundenzahl von 25,5 Stunden.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Änderungsvertrages mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25,5 Stunden anzunehmen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass nach Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelung nur dann ein Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit bestehe, wenn in jeder der 17 Wochen über 20 % Mehrarbeit geleistet worden sei. Dies folge auch aus der Tarifgeschichte. Bei den Verhandlungen hätten die Arbeitgeber nämlich klargestellt, dass sie die nunmehr von der Kläger...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    3.142
  • § 13 Zinsloses Darlehen unter nahen Angehörigen / B. Schenkungsteuer
    2.029
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    1.943
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    1.906
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    1.899
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    1.641
  • Rohrverstopfung (Mietrecht)
    1.613
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    1.590
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    1.513
  • Kündigungsfristen (Miete) / 3 Kündigungsfrist bei Geschäftsräumen
    1.467
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    1.391
  • Garage/Stellplatz im Mietrecht / 6 Umsatzsteuerbefreiung?
    1.228
  • Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
    1.160
  • § 4 Arbeitsrecht / b) Muster: Fortbildungsvertrag
    1.141
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / III. Anerkenntnis
    1.118
  • Zahlungsverzug – Kündigung bereits bei einem Monat Mietrückstand möglich
    1.050
  • § 3 Die Gebühren des RVG / I. Sozialrechtliche Verfahren
    1.033
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    1.027
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    1.024
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    995
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
BAG-Urteil: Überstundenregelung diskriminiert Teilzeitbeschäftigte
Ärztin, Krankenschwester versorgt Patientin
Bild: mauritius images / imageBROKER / Olaf Döring

Eine tarifliche Regelung, die für Überstundenzuschläge das Überschreiten der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten voraussetzt, diskriminiert Teilzeitbeschäftigte. Das hat das BAG entschieden und einer Pflegekraft zudem eine Entschädigung wegen mittelbarer Geschlechtsdiskriminierung zugesprochen.  


BAG-Urteil: Altersfreizeit auch für Teilzeitbeschäftigte
Seniorinnen ältere Frauen Yoga Sport Rente
Bild: Pexels/Yan Krukau

Eine Regelung im Tarifvertrag, die ältere Arbeitnehmende, die in Teilzeit tätig sind, vollständig von der Gewährung einer vergüteten Altersfreizeit ausnimmt, ist unzulässig. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.


Rechtsprechung: Die wichtigsten BAG-Urteile des Jahres 2024
Bundesarbeitsgericht_teich
Bild: Bundesarbeitsgericht

Das Bundesarbeitsgericht hat in den vergangenen zwölf Monaten zahlreiche Urteile und Beschlüsse erlassen, von denen eine ganze Reihe für die tägliche Personalpraxis von hoher Bedeutung ist. Unsere Redaktion hat die wichtigsten BAG-Urteile 2024 zusammengefasst.


Seminare der Haufe Akademie: Recht, Datenschutz und Compliance
Seminare der Haufe Akademie
Bild: Shutterstock

Mehr als 90 Veranstaltungsthemen, aktuell und auf Basis der neuesten Rechtsprechung. Der Grundstein für Ihren Erfolg.


LAG Düsseldorf 5 (16) Sa 1606/05
LAG Düsseldorf 5 (16) Sa 1606/05

Zulassung: Revision  Entscheidungsstichwort (Thema) Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit, Auslegung einer Tarifvorschrift  Leitsatz (amtlich) 1) Ein Anspruch auf einen geänderten Arbeitsvertrag mit verlängerter Arbeitszeit nach § 3 Abs. 7 MTV besteht ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren