Zulassung: Revision

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristeter Arbeitsvertrag im Hochschulbereich

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Befristung des Arbeitsvertrages vom 24.11.2003 ist nach § 57 f Abs. 1 S. 1 HRG 2004 rückwirkend wirksam geworden. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht (im Anschluss an LAG Düsseldorf, Urteile vom 06.06.2005 – 10 Sa 100/05 – und vom 14.06.2005 – 6 Sa 362/05 –).

2. § 57 f Abs. 2 S. 1 HRG 2004 bestimmt weder die maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse noch die zulässige Zahl der Verlängerungen solcher Verträge oder Verhältnisse noch sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Verträge oder Verhältnisse rechtfertigen (Richtlinie des Rates 1999/70/EG i. V. m. § 5 Ziffer 1 Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge zwischen EGB-UNICE und CEEP). Es bedarf im vorliegenden Streitfall jedoch keiner Anrufung des EuGH, weil die streitige Befristung nach § 57 b Abs. 2 S. 3 HRG 2004 i. V. m. § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.

 

Normenkette

§ 12 Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27.12.2004 (HRG 2004)

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 20.12.2004; Aktenzeichen 14 Ca 7976/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.07.2007; Aktenzeichen 7 AZR 322/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.12.2004 – 14 Ca 7976/04 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger (geboren 19.09.1952) ist promovierter Psychologe. Den akademischen Doktorgrad erwarb er am 20.12.1994.

Der Kläger war zunächst befristet vom 01.01.1987 bis zum 30.06.1987 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Goethe-Universität Frankfurt und vom 01.09.1989 bis 30.09.1990 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Ruhr-Universität Bochum mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt. Ab dem 01.10.1990 wurde er an der Ruhr-Universität Bochum als wissenschaftlicher Mitarbeiter vollbeschäftigt. Die Parteien schlossen drei weitere befristete Arbeitsverträge für die Zeit vom 01.10.1990 bis 31.08.1994, vom 01.09.1994 bis 31.08.1998 und vom 01.09.1998 bis 31.08.1999.

Seit dem 01.06.2001 war der Kläger als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Heinrich-Heine-Universität in Düsseldorf zunächst befristet bis zum 31.12.2002 beschäftigt. Mit Arbeitsvertrag vom 22.02.2002 vereinbarten die Parteien seine Weiterbeschäftigung bis zum 11.01.2004. Der Kläger war als vollbeschäftigter Angestellter im Rahmen von Drittmittelprojekten der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) tätig.

Mit Schreiben vom 28.02.2003 bat der für die Projekte Verantwortliche Prof. Dr. L. die DFG um Verlängerung der DFG-Projekte Ka 417/18-3 und Ka 417/24-1 unter Beibehaltung der Bewilligungen. In dem Schreiben heißt es u. a.:

  1. „Unter Zusammenfassung der verbliebenen BAT II a-Mittel aus beiden Projekten hat Herr Dr. T. mit Einverständnis der DFG einen Vertrag nach BAT 2 a (voll) bis Februar 2004 erhalten.
  2. Im Projekt 417/18-3 sind auch Mittel für eine wissenschaftliche Hilfskraft bewilligt worden. Mit Schreiben der DFG vom 25.05.2001 wurde die Umdisposition in Mittel nach BAT II a genehmigt. Sie reichen mit dem von der DFG genannten Umrechnungsschlüssel für rund 12,7 Monate BAT II a (voll). Versehentlich wurde aber der Vertrag von Herrn Dr. T. nicht entsprechend ausgestaltet, sondern endet Februar 2004.
  3. Ich möchte nun den Vertrag von Herrn Dr. T. um die genannte Zeitdauer von 12,7 Monaten, wie ursprünglich mit ihm ausgemacht war, verlängern, also bis März 2005.
  4. Bis dahin sollte sich also die Laufzeit der beiden Projekte erstrecken.”

Mit Schreiben vom 24.03.2003 antwortete die DFG, sie sei mit der Laufzeitverlängerung grundsätzlich einverstanden, für 24 Monate wissenschaftliche Hilfskraft (20 Std./Woche) könne der Kläger aber nur 8,5 Monate mit BAT II a vergütet werden, die Laufzeitverlängerung verkürze sich dementsprechend.

Am 24.11.2003 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag, in dem sie u. a. vereinbarten, dass der Kläger ab dem 12.01.2004 auf bestimmte Zeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter nach § 57 f Abs. 2 Satz 1 HRG nach Abschluss der Promotion für die Zeit bis zum 14.10.2004 weiterbeschäftigt wird. Auf die weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages vom 24.11.2003 (Bl. 8 und 9 d. A.) wird Bezug genommen.

Mit einem am 26.10.2004 bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages vom 24.11.2003 geltend gemacht.

Er hat beantragt,

  1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 24.11.2003 am 14.10.2004 beendet wurde;
  2. das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger über den 14.10.2004 hinaus zu unveränderten Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 24.11.2003 in der Vergütungsgruppe BAT II a (h. ...

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