Revision

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung. Hochschulrahmengesetz. Gesetzgebungskompetenz. Rückwirkung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine vor der Entscheidung des BVerfG vom 27.07.2004 (NJW 2004, 2803) auf der Grundlage von § 57 f HRG vereinbarte Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist wirksam, weil das „Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsvertraglicher Vorschriften im Hochschulbereich” vom 27.12.2004 (BGBl. I 3835) rückwirkend eine Rechtsgrundlage geschaffen hat, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

2. Die gesetzlich angeordnete Rückwirkung verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).

 

Normenkette

HRG § 57a ff., § 57f; GG Art. 74-75, 20

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 01.02.2005; Aktenzeichen 5 Ca 7243/04)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom01.02.2005 – 5 Ca 7243/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Hochschulbereich.

Der am 03.11.1961 geborene Kläger ist promovierter und habilitierter Erziehungswissenschaftler. Er ist in die Vergütungsgruppe II a BAT eingruppiert und verdiente zuletzt 4.117,04 EUR brutto. Am 22.06.1998 erwarb er den akademischen Grad des Doktors.

Der Kläger wurde auf der Grundlage unterschiedlicher Arbeitsverträge in verschiedenen Zeiträumen von dem beklagten Land an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf beschäftigt. Der letzte Arbeitsvertrag vom 10.07.2003 (Bl. 24 d. A.), dessen Befristung zum 28.02.2005 der Kläger mit der vorliegenden Klage angreift, lautet unter § 1 auszugsweise wie folgt:

„Herr Dr. Q. T. wird ab 01.09.2003 weiterbeschäftigt als vollbeschäftigter Mitarbeiter auf bestimmte Zeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter nach § 57 a ff. HRG i. d. F. vom 08.08.2002, nach § 57 f Abs. 2 Satz 1 HRG nach Abschluss der Promotion für die Zeit bis zum 28.02.2005.”

Mit Urteil vom 27.07.2004 hat das Bundesverfassungsgericht das 5. Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 16.02.2002 für unvereinbar mit Art. 70, 75 i. V. m. Art. 72 GG und daher für nichtig erklärt und in dem Urteil insbesondere ausgeführt, dass die fehlende Rahmenkompetenz des Bundes für die Regelungen der Juniorprofessuren auch zur Nichtigkeit des Gesetzes als Ganzes und mithin auch hinsichtlich der Neuordnung befristeter Beschäftigungsverhältnisse in den §§ 57 a ff. HRG führe (BVerfG vom 27.07.2004 – 2 BvF 2/02 – NJW 2004, 2803, 2811).

Zum 31.12.2004 ist das Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom 27.12.2004 (BGBl. I, 3835 – im Weiteren: HRG 2004) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Ziff. 14 wurden die §§ 57 a bis 57 f des HRG 2002 wieder in Kraft gesetzt ohne die Regelungen zur Juniorprofessur. § 57 f Abs. 2 HRG 2004 bestimmt, dass der Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach § 57 b Abs. 1 Satz 1 und 2 mit Personen, die bereits vor dem 23. Februar 2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule standen, auch nach Ablauf der zulässigen Befristungsdauer von regelmäßig sechs Jahren mit einer Laufzeit bis zum 29. Februar 2008 zulässig ist.

Mit seiner am 30.09.2004 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine gesetzliche Grundlage für die vorgenommene Befristung bis zum 28.02.2005 nicht vorliege. Im Übrigen liege kein sachlicher Befristungsgrund vor, da sich das beklagte Land ausdrücklich auf § 57 f Abs. 2 Satz 1 HRG gestützt habe.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht kraft Befristung mit Ablauf des 28.02.2005 enden werde;
  2. das beklagte Land zu verurteilen, ihn über den 28.02.2005 hinaus als vollbeschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter bei einer Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT II a zu ansonsten unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat geltend gemacht, dass für die Befristung zumindest ein sachlicher Grund im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 8 TzBfG vorliege.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage durch Urteil vom 01.02.2005 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Befristung sei durch das Vorliegen eines sachlichen Grundes nach § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt, die sich daraus ergebe, dass im Vertrauen auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende gesetzliche Regelung ein sachlicher Grund vorgelegen habe, der zumindest als ungeschriebener Rechtsgrund anzusehen sei. Darüber hinaus sei die Regelung des § 14 Abs. 1 Ziff. 8 TzBfG entsprechend anzuwenden, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine für rechtswirksam gehaltene gesetzliche Regelung existiere. Gegen das am 24.02.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.03.2005 Berufung eingelegt und diese am 22.04.2005 begründet.

Zur Begründung der Berufung b...

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