Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsübergang
Leitsatz (amtlich)
Kein Betriebsübergang i. S. der Gesetzesvorschrift, wenn der Betriebserwerber nicht die Leitungsmacht innehat (Kriterien hierfür).
Normenkette
BGB § 613a
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 13.09.1996; Aktenzeichen 3 Ca 2925/96) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.09.1996 (soweit es die – jetzige alleinige – Beklagte zu 2) betrifft) abgeändert.
Es wird festgestellt, daß zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) auch über den 30.09.1995 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin und die Beklagte zu 2) je zur Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin die des Beklagten zu 1) voll und % der eigenen, die Beklagte zu 2) die eigenen und % der der Klägerin erwachsenen Kosten.
Die Revision wird (für die Beklagte zu 2) zugelassen.
Tatbestand
Die am 11.08.1945 geborene Klägerin trat am 01.11.1990 in die Dienste der Beklagten zu 2), deren Unternehmensgegenstand der Handel mit Damenoberbekleidung ist. Sie ist seitdem in der Filiale M. einem Textilfachgeschäft, als Verkäuferin in Teilzeit beschäftigt gewesen (Verdienst zuletzt: 1.654,– DM brutto monatlich). Diese Filiale hatte die Beklagte zu 2) im Jahre 1993 neben zwei weiteren Filialen (W. und V.) von einer Firma M. übernommen.
Zwischen den Beschäftigten der Filiale M. und der Geschäftsleitung, dort insbesondere mit Herrn Z. der seinerzeit Mitgeschäftsführer war, kam es zu Auseinandersetzungen. Sie erreichten ihren Höhepunkt, als 1994 gegen den Widerstand der Geschäftsleitung in der Filiale M. ein Betriebsrat gebildet wurde. Die Bildung eines Betriebsrats stellte für die Beklagte zu 2) und den gesamten Konzernbereich ein Novum dar. Die Klägerin ist Mitglied dieses Betriebsrats.
Die Beklagte zu 2) gehört zum Konzern der A. -AG.
Allein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied dieser Aktiengesellschaft war noch bis 1996 (Handelsregister-Eintragung vom 11.10.1996) wiederum Herr Z. Bis in das Jahr 1996 war die AG alleinige Gesellschafterin der Beklagten zu 2) (Stammkapital: 550.000,– DM). Die Beklagte zu 2) betrieb insgesamt ca. 50 Textileinzelhandelsgeschäfte.
Zu dem Konzern gehörte neben weiteren Gesellschaften auch die T.-GmbH, die frühere Beklagte zu 1) und spätere Gesamtschuldnerin. Auch hier war die AG zunächst alleinige Gesellschafterin (Stammkapital: 50.000,– DM). Die T.-GmbH betrieb 14 Geschäfte, in denen B. Artikel verkauft wurden.
Am 04.08.1995 faßte die einzige Gesellschafterin der T.-GmbH, die A. -AG, vertreten durch den allein vertretungsberechtigten Vorstandsvorsitzenden Z., den Gesellschafterbeschluß, daß sämtliche B.-Geschäfte, also sämtliche Textil-Einzelhandelsgeschäfte, die bis dahin von selten der Firma T.-GmbH betrieben wurden (14 an der Zahl), an die Beklagte zu 2) veräußert werden sollten. Nach diesem Beschluß sollte ferner die Filiale M. bei der Beklagten zu 2) verbleiben.
Es wurden dann zwei Vertragsentwürfe ausgefertigt und schließlich unter dem 15.08.1995 für die Firma T.-GmbH von der seinerzeit zur Alleinvertretung berechtigten Geschäftsführerin, Frau Z., unterzeichnet.
Mit dem ersten der beiden Verträge übertrug die Firma T.-GmbH ihr gesamtes Aktivvermögen auf die Beklagte zu 2). Es fand mithin eine Vermögensübernahme statt. Inwieweit die T.-GmbH eine angemessene Gegenleistung erhielt, ist zwischen den Parteien streitig.
Mit dem zweiten Vertrag übertrug dann die Beklagte zu 2) die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter in der Filiale M. und die Einbauten in dem von dritter Seite gemieteten Ladenlokal auf die Firma T.-GmbH. Da auch die früheren M.-Filialen W. und V. bei der Beklagten zu 2) blieben, bestand die T.-GmbH nach diesen Verschiebungen nur noch aus der Filiale M. Den Arbeitnehmern der Filiale M. wurde in einem Mitarbeitergespräch am 29.09.1995 mitgeteilt, daß der Betrieb mit Wirkung ab 01.10.1995 von der Firma T.-GmbH übernommen werde. Die Arbeitnehmer erhielten in den Folgemonaten ihr Gehalt dann auch von dieser Firma. Für die Zeit ab Januar 1996 sind dann allerdings keine Zahlungen mehr erfolgt.
Durch besonderen Vertrag entledigte sich die Firma T.-GmbH weiterhin ihres Geschäftsanteils an der U.-GmbH, einem weiteren Unternehmen des Konzerns. Auch hier ist streitig, ob eine angemessene Gegenleistung erbracht worden ist.
Am 05.09.1995 wurde der Sitz der Firma T.-GmbH von M. nach M. verlegt.
Auf einer am 29.11.1995 abgehaltenen Gesellschafterversammlung beschloß die bis dahin einzige Gesellschafterin der Firma T.-GmbH, die A. -AG, vertreten durch den allein vertretungsberechtigten Vorstandsvorsitzenden Z. eine Erhöhung des Stammkapitals der Firma T. – GmbH um 55.000,– DM. Diesen neuen Geschäftsanteil übernahm dann eine Gesellschaft mit Sitz in London, die R. Ltd., welche damit zur weiteren Gesellschafterin wurde.
Aufgrund Gesellschafterbeschluß vom 10.01.1996 wurden die bisherigen Geschäftsführer. Frau Z., H...