Entscheidungsstichwort (Thema)

Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 12 Sa 707/18 v. 13.03.2019

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Abgrenzung des Betriebs und eines übergangsfähigen Betriebsteils eines Luftfahrtunternehmens.

2. Zu Fragen einer wirksamen Massenentlassungsanzeige.

3. Zur Frage eines Nachteilsausgleichsanspruchs

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 2, § 17 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 06.06.2018; Aktenzeichen 8 Ca 1196/18)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.06.2018 - Az.: 8 Ca 1196/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  • II.

    Der Beitritt der Nebenintervenienten zu 1) und 2) wird zugelassen.

  • III.

    Die Kosten der Nebenintervention und des Zwischenstreits trägt die Klagepartei.

  • IV.

    Die Revision wird für die Klagepartei zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung in der Insolvenz, die Frage eines Betriebsübergangs sowie hilfsweise über das Bestehen eines Anspruchs auf Nachteilsausgleich und dessen insolvenzrechtliche Einordnung.

Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Air C. PLC & Co. Luftverkehrs KG (im Folgenden Schuldnerin) mit Sitz in C.. Die am 23.09.1987 geborene Klägerin ist seit dem 30.05.2011 bei der Schuldnerin als Flugbegleiterin beschäftigt. Sie wurde auf verschiedenen Flugrouten und in wechselnden Flugzeugen von ihrem Einsatzort E. eingesetzt und verdiente zuletzt monatlich durchschnittlich 3.083,42 € brutto. Der Arbeitsvertrag enthielt u.a. folgende Regelungen:

"§ 1 Gegenstand des Vertrages

1....

2....

3.Der dienstliche Einsatzort ist E.. Der Arbeitnehmer kann vorübergehend oder auf Dauer auch an einem anderen Ort eingesetzt werden. Der Arbeitnehmer kann vorübergehend auch bei Fluggesellschaften eingesetzt werden, mit denen der Arbeitgeber entsprechende Verträge abgeschlossen hat.

4.Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er bei normaler Verkehrslage innerhalb von 60 Minuten nach Abruf den Dienst an dem entsprechenden Einsatzort antreten kann."

Bei der Schuldnerin handelte es sich um eine Fluggesellschaft. Sie beschäftigte mit Stand August 2017 6.121 Beschäftigte, davon 1.318 Piloten, 3.362 Beschäftigte in der Kabine und 1.441 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Boden. In der Firmenzentrale in C. waren die Verwaltung, das Head-Office, die Personalabteilung, die Buchhaltung, der Vertrieb und die IT-Abteilung ansässig. Zudem waren die verantwortlichen Personen für den Flugbetrieb, Ground Operations, Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und der verantwortliche Flugbetriebsleiter in C. stationiert. Zur Abfertigung des Passagieraufkommens verfügte die Schuldnerin u.a. an den Flughäfen C.-U., E., G., N., T., I., M. und O.. über einzelne Stationen.

Bei der Organisationsstruktur des Kabinenpersonals im täglichen Flugbetrieb bekleidete die höchste operative Ebene im Bereich "Flug" Herr P. als "Head of Flight Operations" in C.. Diesem oblag die vollständige operative und administrative Leitung des gesamten Flugbetriebs. Ihm unterstellt waren die Abteilung Cabin Crew mit der Leiterin Frau X. sowie die Abteilung Crew Operations. Die individuellen Flugpläne wurden zuletzt in der Abteilung Crew Planning in C. für den gesamten Flugbetrieb erstellt. Bei personellen Engpässen erfolgte über das sog. "proceeding" das Einsetzen des Flugpersonals außerhalb der Heimatflughäfen. Der Leiterin der Abteilung Cabin Crew Frau X. oblag die Durchsetzung, Kontrolle und Einhaltung aller Betriebsregeln im Bereich Kabine, d.h. insbesondere die Durchsetzung von Arbeitsanweisungen, die Rekrutierung und Neueinstellung sowie die Personalplanung des gesamten Kabinenpersonals einschließlich der Begründung, Beendigung oder Änderung von Arbeitsverhältnissen. Ihr unterstellt waren die Regionalmanager und zwar der für die Stationen E. und Q. zuständige Regionalmanager West, Herr O., sowie der für andere Stationen zuständigen Regionalmanagerin Nord und Süd. Die Regionalmanager waren als Flugbegleiter angestellt und in der Regel weiterhin im operativen Flugbetrieb eingesetzt. Die Regionalmanager waren Bindeglied zwischen den Areamanagern vor Ort und der Leitung in C.. Sie hatten keine eigenen Entscheidungskompetenzen, sondern lediglich begleitende Funktionen, indem sie an Personalgesprächen über Einstellungen bzw. Änderungen von Arbeitsverträgen teilnahmen und eine Empfehlung abgaben. Den Regionalmanagern waren die Areamanager für das Kabinenpersonal beigeordnet. Der Areamanager Nord war zuständig für die Stationen C., I. und M., die Areamanagerin West für die Stationen E. und Q. sowie die Areamanagerin Süd für die Stationen N., O., T. und G.. Bei den Areamanagern handelte es sich ebenfalls um Flugbegleiter, welche diese Position als Zusatzfunktion ausübten. Ihre Aufgabe war die eines Bindegliedes zwischen dem Kabinenpersonal vor Ort und den Regionalmanagern bzw. der Leitung in C.. Ihr Schwerpunkt lag auf der Berichterstattung zur Herstellung von Beschlussgrundlagen sowie d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge