Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung der für die gesetzliche Unverfallbarkeit maßgeblichen Zusagedauer. Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die für die gesetzliche Unverfallbarkeit maßgebliche Zusagedauer beginnt nicht vor der Betriebszugehörigkeit (BAG 21.01.2003 - 3 AZR 121/02, AP Nr. 1 zu § 1b BetrAVG). Anwendungsfall betreffend einen stellvertretenden Chefredakteur, der von einem anderen Verlag abgeworben wird und den Arbeitsvertrag mit dem neuen Arbeitgeber, der ihm eine arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente zusagt und der in der Zukunft beginnen soll, noch während der Tätigkeit für den anderen Verlag unterzeichnet.

2. Einzelfall zur Frage der vertraglichen Unverfallbarkeit einer Versorgungszusage (hier verneint).

 

Normenkette

BetrAVG §§ 1b, 26, 30f; BGB §§ 133, 157, 305; ZPO §§ 256-257

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Entscheidung vom 29.06.2016; Aktenzeichen 4 Ca 663/16)

 

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 29.06.2016 - 4 Ca 663/16 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
  3. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Betriebsrente zu zahlen.

Der am 18.10.1949 geborene Kläger war als stellvertretender Chefredakteur der X. post GmbH, welche zur X.-Gruppe gehörte und deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, auf der Grundlage des Anstellungsvertrags vom 30.11.1987 tätig. In diesem hieß es u.a.:

"§ 1

Anstellung

1)Herr E. T. wird in die Dienstes des Verlages eintreten, der ihm die Aufgabe des

Stellvertretenden Chefredakteurs

der Tageszeitung X. POST überträgt.

....

§ 6

Bezüge - PKW-Gestellung

1) Herr E. T. erhält ein monatliches Gehalt in Höhe von

DM 10.000,--

(in Worten: Deutsche Mark Zehntausend)

das nachträglich zahlbar ist; ...

2)Für die Dauer seiner Tätigkeit steht Herrn T. ein PKW des Verlages zur Verfügung; ...

3)Der Verlag gewährt Herrn E. T. Alters- und Hinterbliebenenversorgung (AHV).

a)Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Presse e.V. und die Aufbringung der Beiträge hierfür und die Aufbringung der Zusatzbeiträge regeln sich nach dem jeweils gültigen Manteltarifvertrag zwischen dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e. V. und dem deutschen Journalistenverband e. V.

b)Über die vom Verlag allein getragene AHV verhält sich die beiliegende Zusage, die Bestandteil dieses Anstellungsvertrages ist.

...

§ 11

Beginn und Dauer des Vertrages

1)Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann beiderseits mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Die Kündigung dieses Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit schriftlicher Form.

2)Herr E. T. ist verpflichtet, nach besten Kräften darauf hinzuwirken, dass der S.-Verlag in P. ihn so rechtzeitig freistellt, dass der Dienst von ihm beim Verlag am 1. Juli 1988 angetreten werden kann. Der Verlag ist mit dem vorzeitigen und auch mit einem späteren Dienstantritt einverstanden, der jedoch spätestens am 1. Januar 1989 erfolgen muss. Steht Herr E. T. nicht spätestens am 1. Januar 1989 zum Dienstantritt in I. zur Verfügung, wird dieser Anstellungsvertrag gegenstandslos.

..."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Anstellungsvertrag Bezug genommen. Beigefügt war eine ebenfalls auf den 30.11.1987 datierte Ruhegeldzusage. In dieser hieß s u.a.:

"Der Verlag gewährt Ihnen eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung; über sie verhalten sich die beiliegenden Richtlinien - Versorgungsordnung - der Zeitungsgruppe X.

Die Versorgungsleistungen belaufen sich nach 25 anrechnungsfähigen Dienstjahren auf folgende Beträge:

1)Ruhegeld DM 750,--

2)WitwenrenteDM 450,--

3)WaisenrenteDM 150,--

Angerechnet wird die Zeit ab Ihrem Eintritt bei der WP.

..."

Der Kläger unterzeichnete die Ruhegeldzusage am 02.12.1987 und übergab sie an diesem Tag wieder der Beklagten. In der Alters- und Hinterbliebenenversorgung - Versorgungsordnung - Stand 31.12.1979 (im Folgenden AHV) hieß es u.a.:

"I. GELTUNGSBEREICH

Präambel

Die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der zur X.-Gruppe gehörenden Firmen

X.

...

X....

-im folgenden kurz "Gruppe" genannt -

wird für die Zeit ab 31.12.1979 hierdurch neu geregelt.

...

II. LEISTUNGEN - LEISTUNGSPLAN

§ 2 Leistungsarten

Als Leistungen werden gewährt:

a)Altersgeld

b)Invalidengeld

Der Anspruch auf eine dieser Leistungen schließt den Anspruch auf eine andere aus.

ALTERSGELD

§ 3 Voraussetzung

Altersgeld erhält, wer

eine anrechnungsfähige Dienstzeit (§ 5) von mindestens 60 vollen Monaten (Wartezeit) erreicht hat und

entweder das 65. Lebensjahr vollendet hat

oder vorgezogenes Altersruhegeld in der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und sein Arbeitsverhältnis beendet hat.

§ 4 Höhe des Altersgeldes

1.Die Höhe des Altersgeldes richtet sich nach der Versorgungsgruppe (Ziff. 2) und der anrechnungsfähigen Dienstzeit (§ 5).

2.Die maßgebliche Versorgungsgruppe und das für die anrechnungsfähige Dienstz...

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