Entscheidungsstichwort (Thema)
Wartezeit. Anwartschaft. Unverfallbarkeit. betriebliche Altersversorgung
Leitsatz (amtlich)
Auslegung einer Versorgungszusage. Unterschied zwischen Wartezeit und Unverfallbarkeitsfrist. Zulässigkeit von Zusagen, die eine längere Betriebszugehörigkeit als Wartezeit voraussetzen, als für die Unverfallbarkeit notwendig ist.
Normenkette
BGB §§ 305, 307; BetrAVG §§ 30f, 1b
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 22.04.2005; Aktenzeichen 5 Ca 10921/04) |
Tenor
Auf die Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.04.05 – 5 Ca 10921/04 – abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei Eintritt eines Versorgungsfalles an den Kläger, gegebenenfalls dessen Familienangehörigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem Leistungsplan der am 01.01.1994 in Kraft getretenen Versorgungsordnung der E & Y D A T Aktiengesellschaft zu erbringen hat.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Höhe der für ihn bestehenden unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung zu erteilen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob der Kläger mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, hilfsweise ob die Beklagte verpflichtet ist, nach einer am 31.12.2009 ablaufenden Wartezeit Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an den Kläger oder seiner Familienangehörigen zu erbringen.
Der Kläger ist am 05.03.1951 geboren. Am 01.09.1991 begann sein Arbeitsverhältnis zur Firma K, G & S GmbH. Die Firma gehörte bereits beim Eintritt des Klägers zur sogenannten Unternehmensgruppe E & Y. Nach Ausscheiden eines Gesellschafters und Umfirmierung im Jahre 1996 ging das Arbeitsverhältnis letztlich durch Betriebsübergang am 01.01.2000 auf die Firma E & Y D über. Am 01.09.2002 übernahm die Beklagte aufgrund eines Betriebspachtvertrages wiederum im Wege des Betriebsübergangs den Geschäftsbetrieb der E & Y D. Das Arbeitsverhältnis endete am 30.06.2004 aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung.
Mit Wirkung zum 01.01.2000 hatten die Parteien den Anstellungsvertrag neu gefasst. Der Vertrag enthielt folgende Versorgungszusage:
„4. betriebliche Altersversorgung:
Nach unserem ab 01.01.1994 neu geregelten Versorgungswerk haben Sie Anspruch auf eine Versorgungsleistung nach Maßgabe dieser Regelungen. Die Versorgungsleistung ergibt sich aus der Funktion des Begünstigten und der Anzahl der zurückgelegten Dienstjahre. Die Wartezeit bis zur Gewährung der betrieblichen Altersversorgung beträgt 10 Jahre. Sie beginnt mit Eintritt in unser Unternehmen am 01.01.2000. Sollte sich aufgrund einer allgemeinen Regelung bei uns eine Anrechnung der Vordienstzeiten aus ihrem ursprünglichen Anstellungsvertrag auf die Altersversorgung ergeben, so nehmen Sie an dieser Anrechnung teil. Die Ansparzeit beträgt höchstens 25 Jahre. Für Sie maßgebend ist die Pensionsgruppe 6.”
Die Versorgungsordnung der E & Y D enthält in § 5 folgende Regelung:
Wartezeit, anrechnungsfähige Dienstzeit
1. Die Gewährung von Leistungen setzt voraus, dass der Betriebsangehörige bei Eintritt des Versorgungsfalles eine anrechnungsfähige Dienstzeit von zehn Jahren beim Unternehmen erfüllt hat (Wartezeit).
2. Als anrechnungsfähige Dienstzeit eines Betriebsangehörigen, gleichgültig, ob voll- oder teilzeitbeschäftigt, gilt nur die ununterbrochene Betriebszugehörigkeit zum Unternehmen zwischen dem (letzten) Eintritt in das Unternehmen und dem Versorgungsfall; die Betriebszugehörigkeit ist frühestens ab vollendetem 30. und längstens bis vollendeten 65. Lebensjahr des Betriebsangehörigen zu berechnen.
Für das Ausscheiden aus dem Unternehmen vor Eintritt des Versorgungsfalles regelt § 8 der Versorgungsordnung folgendes:
3. Scheidet der Betriebsangehörige vor Eintritt des Versorgungsfalles aus den Diensten des Unternehmens aus, werden keine Leistungen gewährt. Die Vorschriften des Gesetzes zur Verbessung der betrieblichen Altersversorgung über die Unverfallbarkeit bleiben unberührt. Danach tritt für Anwartschaften auf Leistungen Unverfallbarkeit ein, wenn der Betriebsangehörige im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Unternehmen sein 35. Lebensjahr vollendet hat und
a. entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens zehn Jahre bestanden hat, oder
b. der Beginn seiner Betriebszugehörigkeit beim Unternehmen mindestens zwölf Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn mindestens drei Jahre bestanden hat.
…
1. Das Unternehmen wird einem ausgeschiedenen Betriebsangehörigen Auskunft darüber erteilen, ob für ihn die Voraussetzungen einer unverfallbaren Altersversorgung erfüllt und in welcher Höhe er Leistungen bei Erreichen der festen Altersgrenze erhalten kann.
Die E & Y D AG (Arbeitgeber des Klägers zum 01.01.2000) informierte ihre Mitarbeiter durch ein Mitarbeiterhandbuch unter anderem auch über das Regelungswerk der Altersversorgung. Hierin heißt es:
„Die in fusionierten Gesellschaften zurückgelegte Vordienstzeit wird in vollem...