Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung. Versorgungszusage. mehrere Beschäftigungsverhältnisse
Leitsatz (amtlich)
1. Scheidet ein Arbeitnehmer mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft aus dem ersten Arbeitsverhältnis aus und begründet er später mit der Arbeitgeberin ein weiteres Beschäftigungsverhältnis, das nicht nahtlos an das erste Arbeitsverhältnis heranreicht, so beginnt die Unverfallbarkeitsfrist für die im zweiten Arbeitsverhältnis erteilte Versorgungszusage mit dem Beginn dieses neuen Beschäftigungsverhältnisses.
2. Die im zweiten Arbeitsverhältnis erteilte Versorgungszusage kann dahin auszulegen sein, dass sie die im ersten Beschäftigungsverhältnis erdiente Versorgungsanwartschaft ablösen soll, sofern sie mit einem höheren Betrag unverfallbar wird.
Normenkette
BetrAVG § 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 14.06.2007; Aktenzeichen 17 Ca 8015/06) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.06.2007 – 17 Ca 8015/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe einer vom beklagten P – V n () wegen der Insolvenz der früheren Arbeitgeberin des Klägers zu sichernden Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.
Der am 28. Oktober 1952 geborene Kläger war vom 15. August 1978 bis zum 31. Juli 1995 bei der P H AG (im Weiteren: Arbeitgeberin) als Arbeitnehmer beschäftigt. Dem Kläger stand bei seinem Ausscheiden eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung aus einer Direktzusage zu, über die von der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 8. August 1995 (Bl. 197 – 198 d. A.) eine Auskunft gemäß § 2 Abs. 6 BetrAVG erteilt wurde. Beim Ausscheiden des Klägers galt die Versorgungsordnung der Beklagten in der Fassung vom 1. Dezember 1994. Danach hatte der Kläger eine Anwartschaft auf Zahlung eines Ruhegeldes in Höhe von DM 1.056,72 ab Vollendung des 65. Lebensjahres erworben.
Der Beklagte hat, nachdem er anfänglich eine Anwartschaft auf ein Ruhegeld in Höhe von nur EUR 195,57 sichern wollte (vgl. Anwartschaftsausweis vom 9. März 2005: Bl. 88 – 94 d. A.), während des vorliegenden Rechtsstreits eine Anwartschaft auf ein Ruhegeld in Höhe von EUR 536,32 anerkannt, worauf das Arbeitsgericht Köln antragsgemäß am 14. Juni 2007 ein Teilanerkenntnisurteil erlassen hat, in dem der Betrag mit EUR 536,36 beziffert worden ist.
Der Kläger, der zum 31. Juli 1995 aufgrund eigener Kündigung vom 20. März 1995 (Bl. 30 d. A.) ausgeschieden war und danach außerhalb des Konzerns der P H AG arbeitete, wurde bei der Arbeitgeberin für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 10. September 1998 neu eingestellt als Mitglied der Geschäftsleitung der Direktion Mitte. In dem Arbeitsvertrag wurde unter § 7 bestimmt, dass dem Kläger eine Pension und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der zwischen den Parteien ebenfalls unter dem 10. September 1998 vereinbarten Pensionsbestimmungen (Bl. 205 – 211 d. A.) gewährt werden sollte. Als pensionsfähiges Diensteinkommen sollten die vor der Pensionierung zuletzt gewährten festen Bezüge (Gehalt unter Ausschluss von Tantiemen, Ergebnisbeteiligungen, Gratifikationen oder sonstigen Bezügen) gelten. Unter § 8 des Arbeitsvertrages wurde festgelegt, dass für alle dienstzeitabhängigen Leistungen der 1. Februar 1982 als Eintrittsdatum gelten sollte.
Durch schriftlichen Arbeitsvertrag vom 1. März 2000 vereinbarte die Arbeitgeberin mit dem Kläger, dass er ab dem 1. Februar 2000 als Leiter Hochbau I der Hauptniederlassung F tätig werde. Weiter wurde darin u. a. Folgendes bestimmt:
„§ 6
Herrn K wird Pension und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Bestimmungen über die Gewährung von Pension und Hinterbliebenenversorgung (Pensionsbestimmungen) vom 10.9.1998 gewährt.
Als pensionsfähiges Diensteinkommen gelten die vor der Pensionierung zuletzt gewährten festen Bezüge (Gehalt unter Ausschluss von Tantiemen, Gratifikationen oder sonstigen Bezügen).
Die für die Ermittlung der Höhe der betrieblichen Versorgungsleistungen und den Ablauf der Wartezeit maßgebende Dienstzeit gemäß § 7 Absatz 2 der Pensionsbestimmungen rechnet ab dem 1. Februar 1982.
§ 7
Für alle sonstigen dienstzeitabhängigen Leistungen gilt als Eintrittsdatum ebenfalls der 1. Februar 1982 ….”
In den Pensionsbestimmungen vom 10. September 1998 heißt es u. a.:
„§ 1
Die P H AG gewährt Herrn H K … für den Fall des Ausscheidens aus ihren Diensten infolge
- Überschreitung des 65. Lebensjahres
- Eintritt der dauernden Invalidität
eine Pension ….
§ 2
Der Anspruch auf Zahlung von Pension und Hinterbliebenenversorgung besteht grundsätzlich erst nach vollendeter 20-jähriger Dienstzeit.
§ 3
Bei kürzer als 20-jähriger Dienstzeit besteht der Anspruch auf Zahlung einer Pension oder von Witwen-, Witwer- und Waisengeld nur, wenn nach vollendeter 10-jähriger Dienstzeit dauernde Invalidität oder Tod als Folge einer Krankheit oder einer Beschäftigung ohne e...