Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung. Versorgungszusage. Unverfallbarkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Werden mit einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Erteilung einer Versorgungszusage die betrieblichen Versorgungsrichtlinien erörtert, die u. a. eine Wartezeitregelung (Mindestdienstzeit) enthalten und hinsichtlich der Unverfallbarkeitsbestimmungen auf die gesetzlichen Vorschriften verweisen, und wird dabei von dem Arbeitgeber erklärt, nach fünfjähriger Tätigkeit habe der Arbeitnehmer einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung, so wird damit keine von den Versorgungsrichtlinien abweichende Versorgungszusage erteilt.

 

Normenkette

BetrAVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 27.03.2007; Aktenzeichen 11 Ca 4139/06)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.03.2007 – 11 Ca 4139/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung hat.

Der Kläger, geboren am 19. August 1942, war bei der Beklagten vom 12. Mai 1997 bis zum 31. März 2005 als Heizungsbauer beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde unter dem 9. Mai 1997 abgeschlossen (Bl. 115 – 120 d. A.), der durch Arbeitsvertrag vom 25. November 2003 abgeändert wurde (Bl. 122 – 123 d. A.). Das Arbeitsverhältnis endete durch betriebsbedingte Kündigung der Beklagten.

Bei der Beklagten besteht eine Regelung über die Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung (Versorgungsordnung vom 18. Dezember 1996). Danach erwirbt jeder regelmäßig beschäftigte Mitarbeiter mit Vollendung des 25. Lebensjahres eine Anwartschaft auf betriebliche Versorgungsleistungen. Von der Aufnahme in das Versorgungswerk sind u. a. Mitarbeiter ausgeschlossen, die bei Eintritt in das Unternehmen das 55. Lebensjahr vollendet haben. Weiter heißt es:

§ 2 Versorgungsfall

1. Als Eintritt des Versorgungsfalles gilt das Ausscheiden des Berechtigten aus dem Unternehmen

  1. nach Erreichen der Altersgrenze (§ 7)
  2. unter Inanspruchnahme des vorgezogenen oder flexiblen Altersruhegeldes (§ 8),
  3. infolge von Erwerbsunfähigkeit (§ 9),
  4. durch Tod (§ 10).

Ein Ausscheiden aus anderen Gründen gilt nicht als Eintritt des Versorgungsfalles…

§ 4 Leistungsvoraussetzungen

1. Sofern diese Versorgungsordnung nichts anderes bestimmt, werden Versorgungsleistungen nur gewährt, wenn der Berechtigte

  1. bei Eintritt des Versorgungsfalles eine anrechnungsfähige Dienstzeit (§ 5) von mindestens 4 Jahren (Wartezeit) bei dem Unternehmen abgeleistet hat
  2. und die bei den einzelnen Leistungsarten vorgesehenen Leistungsvoraussetzungen erfüllt hat.

2. Vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschiedene Berechtigte erhalten Versorgungsleistungen nach Maßgabe von § 14 dieser Versorgungsordnung…

§ 7 Altersrente

Altersrente wird den Berechtigten gewährt, die die Altersgrenze erreicht haben und aus den Diensten des Unternehmens ausgeschieden sind. Altersgrenze ist bei Männern und Frauen das vollendete 65. Lebensjahr.

§ 8 Vorgezogene Altersrente

1. Berechtigte, die vor Erreichen der Altersgrenze aus dem Unternehmen ausscheiden und durch Vorlage des Rentenbescheides eines Sozialversicherungsträgers nachweisen, dass sie die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe beziehen, haben für die Zeit des Bezuges dieses Altersruhegeldes Anspruch auf vorgezogene Altersrente.

2. Fällt das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung wieder weg oder wird es auf einen Teilbetrag beschränkt, so wird auch die Zahlung der vorgezogenen Altersrente wieder eingestellt.

§ 11 Höhe der Altersrente, der vorgezogenen Altersrente und der Invalidenrente

1. Als Altersrente erhält der Berechtigte monatlich DM 500,00 ….

§ 14

1. Auch vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschiedene Berechtigte behalten ihre Anwartschaft auf Versorgungsleistungen, sofern und soweit es die gesetzlichen Bestimmungen vorsehen.

2. Die Renten werden jedoch erst vom Eintritt des Versorgungsfalles an gezahlt, sofern die besonderen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger trotz seines vorzeitigen Ausscheidens bei der Beklagten ein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung nach Vollendung des 65. Lebensjahres am 19. August 2007 zusteht.

Während der Kläger behauptet hat, bei Abschluss des Arbeitsvertrages am 9. Mai 1997 sei ihm von der Beklagten zugesagt worden, ihm stehe nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung zu, bestreitet die Beklagte, dass dem Kläger bei seiner Einstellung eine von der Versorgungsordnung abweichende Zusage erteilt worden ist. Zudem behauptet der Kläger, am 9. Mai 2007 sei zwischen ihm und der Beklagten eine gesonderte schriftliche Vereinbarung über die Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung geschlossen worden. Der Beklagtenvertreter habe die Vereinbarung an sich genommen, ohne ihm eine Abschrift zu überlassen.

Mit der vorli...

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