Entscheidungsstichwort (Thema)
Fahrkosten- und Mehraufwandsabgeltung
Leitsatz (amtlich)
Eine Baustelle, die auf dem Betriebsgelände des Kunden nur für die Zeit eingerichtet ist, in der der Arbeitgeber Aufträge von diesem Kunden erhält, stellt keinen Betrieb i. S. des Abschnitts V des Tarifvertrages für das Isoliergewerbe dar, so daß der Arbeitnehmer auf einer Bau- oder Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes arbeitet und hierfür Fahrtkosten- und Mehraufwandsabgeltung erhält. Für den Betriebsbegriff ist auf § 7 Ziffer 2.2 BRTV-Bau (juris: BauRTV) zurückzugreifen.
Normenkette
Abschnitt V Tarifvertrag für das wärme-, kälte- und schallschutztechnische Gewerbe (Isoliergewerbe)
Verfahrensgang
ArbG Wesel (Urteil vom 31.10.1996; Aktenzeichen 5 Ca 1670/96) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 31.10.1996 – 5 Ca 1670/96 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: 1.207,68 DM.
Tatbestand
Bei der Beklagten handelt es sich einen Isolierfachbetrieb, der zunächst seine Hauptverwaltung in Duisburg-Ruhrort hatte, wo der Kläger auch eingestellt wurde. Diese Hauptverwaltung wurde laut Mitteilung der Beklagten vom 28.08.1995 nach Wesel verlegt. Die Beklagte beschäftigt ca. 10 Mitarbeiter, die vorwiegend für die Firma T. in Duisburg eingesetzt sind. Darüber hinaus gibt es in unterschiedlichem Umfang und in unregelmäßigen Abständen weitere Außenbaustellen. Hierfür werden die Mitarbeiter entweder von Duisburg aus oder unmittelbar von ihrem Wohnsitz aus eingesetzt.
Laut Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Isolierhandwerk (Bl. 5 d.A.) ist der Kläger als Isolierklempner ab 11.03.1992 eingestellt worden. Die einschlägigen Passagen des Formulararbeitsvertrages lauten unter anderem wie folgt:
„1. Allgemeine Bestimmungen. Als allgemeine Regelung Ihres Arbeitsverhältnisses gelten, soweit mit diesem Schreiben nichts anderes festgelegt wird,
a) die Tarifverträge für die gewerblichen AN einschließlich aller jeweils gültigen Entgeltsleistungen, des … Handwerks,
…
2. Probezeit. Die Dauer der Probezeit richtet sich nach den tarifvertraglichen Bestimmungen.
…
4. Entgelt. Ihr am letzten Werktag eines jeden Kalendermonats zahlbares Brutto-Monatseinkommen beträgt gem. Eingruppierung in der Lohngruppe …: während der Probezeit:
– Tarifgrundlohn (TGRL) |
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– Leistungszulage (LZ) |
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– außertarifliche Zulage (AZ)*) |
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– Sonstiges |
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– Gesamt |
20, 93 |
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…
Die Zulage nach Ziffer 4 (AZ) ist eine freiwillige, jederzeit nach freiem Ermessen widerrufliche Leistung des Arbeitgebers, auf die auch bei wiederholter Gewährung kein Rechtsanspruch für die Zukunft besteht Diese Leistung kann auch jederzeit ganz oder teilweise auf tarifliche Veränderungen und tarifliche Umgruppierungen angerechnet werden. Eine Änderung dieser Eingruppierung bzw. Gehaltsfestsetzung bedarf der Schriftform.
5. Kündigung. Dieser Vertrag kann beiderseits mit den jeweils tariflichen Fristen gekündigt werden. Für eine fristlose Entlassung aus wichtigem Grund gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des AN wird in gleicher Weise wie zugunsten der Firma als vereinbart angesehen. Das Arbeitsverhältnis endet mit Erreichen des 65. Lebensjahres bzw. bei weiblichen Arbeitnehmern mit dem 60. Lebensjahr.”
Der Stundenlohn des Klägers beträgt inzwischen 24,48 DM brutto.
Im Januar 1996 war der Kläger 20 Tage und im Februar 1996 war er 17 Tage auf der T.-Baustelle in Duisburg-Hamborn eingesetzt. Diese Baustelle ist 18 km von der Wohnung des Klägers entfernt. Vor der Klageerhebung war der Kläger auch auf anderen Außenbaustellen eingesetzt worden. Er geht davon aus, daß er von der Beklagten aus prozeßtaktischen Gründen seit Klageerhebung nur noch auf der Baustelle bei T. beschäftigt wird.
Mit der am 08.05.1996 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger aufgrund von Abschnitt V des Tarifvertrages für das wärme-, kälte- und schallschutztechnische Gewerbe (Isoliergewerbe) vom 24.07.1987 in der Fassung vom 27.09.1990 und 19.05.1992 Fahrtkosten und Mehraufwandsabgeltung geltend gemacht, und zwar Fahrtkostenabgeltung für die Fahrt von der Wohnung zur Bau- oder Arbeitsstelle (Hin- und Rückfahrt) in Höhe von 0,84 DM je Arbeitstag und Entfernungskilometer. Darüber hinaus für eine Entfernung von über 15 km bis 20 km eine Abgeltung für Mehraufwand je Arbeitstag in Höhe von 100 v.H.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten:
Die Tarifverträge für das Isoliergewerbe seien anwendbar.
Darüber hinaus handele es sich bei seiner Arbeitsstelle um eine „Bau- oder Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes” i. S. von Abschn. V des Tarifvertrages für das wärme-, kälte- und schallschutztechnische Gewerbe (Isoliergewerbe) vom 24.07.1987 in der Fassung vom 27.09.1990 und 19.05.1992, der hinsichtlich der einschlägigen Passagen wie folgt lautet:
„… wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
Für die Betriebe des Isoliergewerbes, die Arbeiten i. S. des § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3, V Nr. 8 des Bundesrahmentarifvertrage...