Entscheidungsstichwort (Thema)
Jährliche Sonderzahlung. Freiwilligkeitsvorbehalt. AGB-Kontrolle
Leitsatz (amtlich)
Ist der einzige Zweck einer jährlichen Sonderzahlung die Vergütung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, wird dieser durch eine Bestimmung, die die Zahlung unter den Vorbehalt der Freiwilligkeit stellt und einen Rechtsanspruch auf zukünftige Leistungen ausschließt, gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Jahressonderzahlung 25 % der sonstigen Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer übersteigt.
Normenkette
BGB § 305 Abs. 1, §§ 307, 310 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Duisburg (Urteil vom 12.12.2007; Aktenzeichen 5 Ca 1669/07) |
Nachgehend
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 12.12.2007 – 5 Ca 1669/07 – wird abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.760,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf eine anteilige Jahressonderzahlung.
Der Kläger wurde zum 01.01.1994 als Disponent von der Beklagten eingestellt. Er kündigte das Arbeitsverhältnis zum 15.10.2006.
Seine monatliche Vergütung betrug zuletzt 3.580,00 EUR brutto. Außerdem erhielt er ein 13. Gehalt und war zur Privatnutzung eines Dienstwagens berechtigt. Die sich aus diesen Vergütungsbestandteilen zusammensetzende Jahresvergütung betrug im Jahr 2005 55.000,00 EUR brutto.
Der Kläger erhielt zudem eine jährliche Sonderzahlung. Für die Jahre 2002, 2003 und 2005 betrug diese Leistung jeweils 30.000,00 EUR brutto. Für das Jahr 2004 zahlte die Beklagte 25.000,00 EUR brutto, für das Jahr 2001 25.500,00 EUR brutto. Für die Jahre 1999 und 2000 erhielt der Kläger 20.000,00 DM bzw. 35.000,00 DM brutto. Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15.10.2006 hat die Beklagte für das Jahr 2006 keine Sonderzahlung an den Kläger geleistet.
Die Sonderzahlung, die nur wenige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bezogen, wurde jeweils im Folgejahr nach Feststellung des Geschäftsergebnisses ausgezahlt.
Die Beklagte teilte dem Kläger regelmäßig mit, dass die Zahlung einmalig sei und zukünftige Ansprüche ausschlösse. So erklärte sie mit Schreiben vom 24.04.2002:
„Wir freuen uns, Ihnen für das Jahr 2001 eine Sonderzahlung in Höhe von EUR 25.500,00 zukommen zu lassen. Die Auszahlung erfolgt mit dem Gehalt für April 2002.
Diese Zahlung ist einmalig und schließt zukünftige Ansprüche aus.
Wir danken Ihnen für Ihre bisherige Arbeit und wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg in unserem Hause.”
Die Mitteilungen der Beklagten in den Jahren 2003 bis 2006 unterscheiden sich von diesem Schreiben nur hinsichtlich der Höhe der Sonderzahlung und teilweise hinsichtlich des Auszahlungszeitpunkts. Auch die Mitteilungsschreiben aus den Jahren 2000 und 2001 enthalten die Erklärung, dass die Zahlung einmalig sei und zukünftige Ansprüche ausschließe.
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das Geschäftsergebnis der Beklagten im Jahr 2006 nicht geringer war als im Vorjahr. Die Beklagte hat nicht ausgeschiedenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Sonderzahlung auch für dieses Jahr gezahlt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe Anspruch auf eine anteilige Sonderzahlung für das Jahr 2006, da andere Kriterien als das Geschäftsergebnis des Vorjahres nicht existiert hätten.
Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.760,00 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins gemäß § 247 BGB ab Rechtshängigkeit.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, das Geschäftsergebnis sei nicht das einzige Auszahlungskriterium gewesen. Ausgeschiedene Mitarbeiter hätten niemals die freiwillige Sonderzahlung erhalten und erhalten sollen, weil sie, die Beklagte, erklärtermaßen auch die Betriebstreue habe belohnt und gestärkt sehen wollen, was voraussetze, dass sich der Mitarbeiter in einem ungekündigten, fortbestehenden Arbeitsverhältnis befinde und auch zukünftig für das Unternehmen da sei.
Das Arbeitsgericht Duisburg hat die Klage durch Urteil vom 12.12.2007, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, abgewiesen.
Gegen das ihm am 18.12.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 09.01.2008 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
Er beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 12.12.2007 – 5 Ca 1669/07 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 22.760,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig...