Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlängerung der Arbeitszeit und Höhe der Vergütung
Leitsatz (amtlich)
1. Ein auf Herbeiführung einer Verlängerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit gerichteter Klageantrag ist unzulässig, wenn die Parteien auch über die Höhe der für die verlängerte Arbeitszeit geschuldeten Vergütung streiten, Gegenstand des Klageantrages aber nur die Dauer der Arbeitszeit ist (im Anschluss an BGH, Urteil v. 18.11.1993, NJW-RR 1994, S. 317).
2. § 9 TzBfG enthält ein Vorzugsrecht bei der Besetzung freier Vollzeitarbeitsplätze. Aus der Regelung ergibt sich keine Verpflichtung des Arbeitgebers, die Vergütung für das Vollzeitarbeitsverhältnis auf der Basis der für das Teilzeitarbeitsverhältnis getroffenen Vereinbarungen (hier: Anwendung tarifvertraglicher Regelungen) zu gewähren. Eine solche Verpflichtung besteht ggf. nach anderen Regelungen, z.B. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG oder dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Normenkette
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; TzBfG § 9
Verfahrensgang
ArbG Mönchengladbach (Urteil vom 18.01.2006; Aktenzeichen 5 Ca 3478/05) |
Nachgehend
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 18.01.2006 – 5 Ca 3478/05 – wird abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger (geboren 21.06.1963) steht zu dem Beklagten seit dem 01.02.1994 in einem Teilzeitarbeitsverhältnis als Sachbearbeiter. Er wird als Disponent in der Pannenhilferegion X. in E. eingesetzt.
Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 01.02.1994 ist vereinbart, dass der Kläger ein monatliches Gehalt von brutto 1.224,00 DM (TG VI, Endvergütung, 12 Std./Woche) erhält und für das Dienstverhältnis die Bestimmungen der gültigen Tarifverträge des Kraftfahrzeuggewerbes in Bayern Anwendung finden. Ab dem 01.10.1994 wurde die wöchentliche Arbeitszeit auf 20 Stunden – bei entsprechender Erhöhung der Vergütung – erhöht.
Mit Schreiben vom 22.08.2005 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er eine Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit wünsche. Unter dem 24.08.2005 schrieb der Beklagte vier neue Stellen für die Tätigkeit eines Disponenten in der Pannenhilferegion X./E. ab dem 01.10.2005 aus. In der Stellenausschreibung ist zur vorgesehen Arbeitszeit nichts angegeben. Zum Gehalt heißt es dort: „Nach näherer Vereinbarung (ohne Tarifanwendung)”. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Kläger vorgelegte Kopie der Stellenausschreibung Bezug genommen (Bl. 12 d. A.).
Mit Schreiben vom 29.08.2005 teilte der Kläger dem Beklagten unter Bezugnahme auf die Stellenausschreibung mit, er würde sich freuen, wenn sein Antrag auf Aufstockung seiner Arbeitszeit vom 22. August Berücksichtigung fände. Sein Wunsch sei eine Aufstockung seiner Arbeitszeit auf Vollzeit. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 06.09.2005 und wies den Kläger darauf hin, dass die Stellen nicht nach dem Tarifvertrag für das bayerische Kfz-Gewerbe, sondern tariffrei (ohne Tarifanwendung) vergütet würden. Sollte der Kläger dennoch Interesse haben, könne er sich auf die ausgeschriebenen Disponentenstellen zu tariffreien Bedingungen bewerben. Auf die weiteren Einzelheiten des Schreibens wird Bezug genommen (Bl. 14 d. A.).
Mit Anwaltsschreiben vom 23.09.2005 bat der Kläger den Beklagten, ihm bis spätestens zum 29.09.2005 zu bestätigen, dass er seinem Wunsch nach Verlängerung seiner bisherigen Arbeitszeit auf 36 Stunden Vollzeit entsprechend den tariflichen Bestimmungen mit Wirkung vom 01.10.2005 entsprechen werde. Auf die weiteren Einzelheiten des Anwaltsschreibens wird ebenfalls Bezug genommen (Bl. 15 – 17 d. A.).
Da der Beklagte dem Wunsch nicht nachkam, erhob der Kläger unter dem 12.10.2005 bei dem Arbeitsgericht Mönchengladbach Klage. Im Kammertermin vom 18.01.2006 erklärte der Beklagte, bei der ausgeschriebenen Stelle handele es sich um eine Stelle, die ein Arbeitsvolumen von 40 Stunden vorsehe.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die im Schreiben des Beklagten vom 06.09.2005 zum Ausdruck gebrachte Ablehnung seines Antrags verstoße gegen § 9 TzBfG. Dessen Absicht, die Stellen ohne Tarifanwendung zu besetzen, seien keine dringenden betrieblichen Gründe im Sinne dieser Vorschrift.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, einer Beschäftigung des Klägers als Disponenten in der Pannenhilferegion in E. mit Wirkung vom 01.10.2005 in Vollzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden – hilfsweise 40 Stunden – zuzustimmen,
hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, den Kläger als Disponenten in der Pannenhilferegion X. in E. mit Wirkung vom 01.10.2005 in Vollzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden – hilfsweise 40 Stunden – zu beschäftigen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, er habe unternehmensweit die Entscheidung getroffen, dass neu abzuschließende Arbeitsverträge bzw. neu zu besetzende Arbeitsplätze nicht mehr unter die – bis da...