Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristeter Arbeitsvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

1. Sieht ein Haushaltsgesetz vor, dass Aushilfskräfte beschäftigt werden können, soweit Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Dienstbezüge zu gewähren sind, kann dies die Befristung eines Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG rechtfertigen (im Anschluß an BAG AP Nr. 8 zu § 14 TzBfG).

2. Eine „entsprechende Beschäftigung” im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG liegt nur vor, wenn die Befristung zu dem Zeitpunkt endet, zu dem nach der von dem öffentlichen Arbeitgeber zu treffenden Prognose den Stelleninhabern wieder die Bezüge zu gewähren sind, die sie vor ihrer Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung erhalten haben (ebenso LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2005 – 12 Sa 1303/05 –).

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 7; Haushaltsgesetz NRW § 7 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Wesel (Urteil vom 28.03.2006; Aktenzeichen 1 Ca 4116/05)

 

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 28.03.2006 – 1 Ca 4116/05 – wird teilweise abgeändert:

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 08.06.2005 beendet ist.
  2. Das beklagte Land wird verurteilt, die Klägerin bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag als Angestellte weiterzubeschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die Klägerin (geboren am 07.10.1975) steht zu dem beklagten Land seit dem 04.07.1996 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge in einem Arbeitsverhältnis als Justizangestellte. Seit dem 01.10.2003 wird sie bei dem Amtsgericht Kleve eingesetzt.

Die Parteien streiten darüber, ob die Befristung eines Arbeitsvertrages vom 08.06.2005 wirksam ist. Darin haben sie vereinbart, dass die Klägerin über den 30.06.2005 hinaus bis zum 31.12.2005 als vollbeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT bei dem Amtsgericht Kleve in der derzeitigen Beschäftigung als Justizangestellte weiterbeschäftigt wird.

Zum Befristungsgrund heißt es in § 1 des Arbeitsvertrages:

„Vorübergehend freie Haushaltsmittel (§ 7 Abs. 3 HHG) der befristet nutzbaren Stellenanteile, und zwar:

der befristet nutzbaren Stellenanteile zu je 0.5 Anteil der Hilfsstellen des BKS-Dienstes Vergütungsgruppe V c BAT der Justizangestellten K.-M. und L., die in der Zeit vom 01.07. – 31.12.2005 zu je 0.5 Anteil gemäß § 15 b BAT teilzeitbeschäftigt sind.”

Die ursprünglich vollzeitbeschäftigte Justizangestellte K.-M. wird seit dem 02.05.2005 teilzeitbeschäftigt. Sie beantragte unter dem 28.02.2005, ihr über den 02.05.2005 hinaus bis zum 28.02.2006 Teilzeitbeschäftigung im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen. Dem Antrag wurde mit Arbeitsvertrag vom 02.03.2005 entsprochen. Die ursprünglich ebenfalls vollzeitbeschäftigte Justizangestellte L. wird seit dem 01.04.2000 teilzeitbeschäftigt. Ihr wurde gemäß Arbeitsvertrag vom 03.04.2000 eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zum 31.03.2006 bewilligt.

§ 7 Abs. 3 des Haushaltsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen für die Jahre 2004 und 2005 bestimmt, dass Planstellen und Stellen für Zeiträume, in denen Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Dienstbezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften oder Aushilfskräften in Anspruch genommen werden können. Im Stellenbesetzungsplan des Amtsgerichts Kleve wurde die Klägerin während des Befristungszeitraums zu je 0,5 Anteil als Vertreterin auf den Stellen der Justizangestellten K.-M. und L. geführt.

Mit einem am 06.12.2005 bei dem Arbeitsgericht Wesel eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung geltend gemacht. Nach Rechtshängigkeit der Klage haben die Parteien weitere befristete Arbeitsverträge abgeschlossen.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 8. Juni 2005 nicht beendet ist, sondern über den 31.12.2005 hinaus fortbesteht,
  2. das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin über den 31.12.2005 hinaus für die Dauer des Rechtsstreites als Angestellte zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Wesel hat durch Urteil vom 28.03.2006, auf dessen Inhalt

Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.

Gegen das ihr am 10.04.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am

20.04.2006 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung

eingelegt und diese mit einem am 12.05.2006 bei dem Landesarbeitsgericht

eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 28.03.2006 – 1 Ca 4116/05 – teilweise abzuändern und

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen de...

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