Entscheidungsstichwort (Thema)

Ruhegeldanpassung. Leistungsordnung Bochumer Verband. reallohnbezogene Obergrenze

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG kann im Konditionenkartell des Bochumer Verbandes hinsichtlich der reallohnbezogenen Obergrenze allenfalls getrennt nach Branchen getroffen werden, nicht aber branchenübergreifend. Deshalb ist die branchenübergreifend für die „übrigen Mitgliedsunternehmen” (im Gegensatz zu den „Unternehmen des Bergbaus”) getroffene Anpassungsentscheidung von 4 %, die unter der Preissteigerungsrate von 5,6 % für die Zeit vom 01.01.1997 bis zum 31.10.2000 liegt, unbillig und damit unwirksam.

 

Normenkette

BetrAVG § 16

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Entscheidung vom 26.10.2000; Aktenzeichen 3 Ca 1892/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.05.2003; Aktenzeichen 3 AZR 185/02)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Betriebsrentenansprüche nach der Satzung bzw. Leistungsordnung des Bochumer Verbandes der Bergwerke in Westfalen, im Rheinland und im Saargebiet.

Die Beklagte bestreitet ihre Passivlegitimation.

Unter Anrechnung der im M. bereich verbrachten Dienstzeit übernahm die R.K. GmbH in E. den Kläger mit Dienstvertrag vom 02.08.1973 (Bl. 17 d. A.), und zwar als ordentlicher Geschäftsführer.

Zwischenzeitlich ist die R. K. GmbH, E. auf die R. K. AG, E. verschmolzen worden. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der R. K. AG. E., und zwar ebenfalls durch gesellschaftsrechtliche Verschmelzung.

Mit Schreiben vom 16.08.1973 (Bl. 22 d. A.) teilte die R. K. GmbH, E., dem Kläger unter Ziff. 3 mit:

„Vereinbarungsgemäß werden wir sie zum Bochumer Verband mit Wirkung ab 01.01.1960 anmelden.”

Später war der Kläger zum Geschäftsführer von Beteiligungsgesellschaften im Konzern bestellt worden. Zunächst war er Geschäftsführer der R. K. GmbH mit Sitz in K., die ebenfalls auf die R. K. AG in E. verschmolzen wurde (vgl. Handelsregisterauszug Bl. 545 d. A.). Später wurde er zum Geschäftsführer der R. K. Kohle GmbH in K. und außerdem der R. K. Kohle GmbH in E. bestellt.

Die R. K. AG in E. teilte dem Kläger, der zu dieser Zeit Geschäftsführer der R. K. GmbH in K. war, in einer Anlage zum Schreiben vom 14.05.1981 (Bl. 19 f d. A.) aufgrund eines von ihr eingeholten Rechtsgutachtens Folgendes mit:

„Der Anstellungsvertrag der Geschäftsführer von R. K. besteht mit der R. K. AG bzw. vor Umwandlung mit der R. K. GmbH,; die Geschäftsführer nehmen innerhalb der R. K.-Gruppe durch die Leitung ihrer Gesellschaft unternehmerische Aufgaben mit einem erheblichen eigenen Entscheidungsspielraum wahr. Sie sind daher sowohl Organ ihrer Gesellschaft als auch leitende Angestellte der R. K. AG. E.”

Für seine Rechtsauffassung, die Beklagte sei passiv legitimiert, stützt sich der Kläger hierauf sowie auf diverse Schreiben zur Betriebsrente (Bl. 22–26 d. A.), die im. Namen der R. K. AG erfolgt sind.

Dagegen nimmt die Beklagte für ihre Rechtsauffassung in Anspruch, dass die konkrete Zusage mit Schreiben vom 15.01.1974 (Bl. 95 d. A.) im Namen der R. K. GmbH, K., erfolgt ist, auch weitere Schreiben (Bl. 96 ff d. A.) sich so erklären und dass die Zusage nach der Ernennung des Klägers zum Geschäftsführer der R. K. Kohle GmbH, K., dort weitergeführt worden sei. Nach der Pensionierung des Klägers wurde die R. K. Kohle GmbH, K. aus dem Gruppenverband herausgelöst. Es fand ein Gesellschafterwechsel zur Ruhrkohlegruppe statt.

Mit der am 25.05.2000 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Beklagte sei passiv legitimiert, da er einer Übertragung der Versorgungsanwartschaft auf die R. K. Kohle GmbH, K. nicht zugestimmt habe. Darüber hinaus hat er für die Zeit ab 01.01.1997 eine Anpassung des Ruhegeldes in Höhe der Geldentwertungsrate von 5,6 % begehrt, während die Beklagte lediglich um 4 % von 7.655,50 DM auf 7.961,70 DM (vgl. Bl. 33 d. A.) erhöht hat. Hinsichtlich der Berechnung des Gesamtbetrages von 5.677,46 DM brutto für die Zeit vom 01.01.1997 bis zum 31.10.2000 sei auf Seite 3 oben des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Schließlich hat der Kläger erstinstanzlich einen weiteren Betrag von 462,22 DM brutto aufgrund einer mündlichen Zusage geltend gemacht

Der Kläger hat die Auffassung vertreten:

Die Berechnung des Bochumer Verbandes sei voller Fehler. Soweit diese Berechnung hier für die „übrigen Mitgliedsunternehmen”, die nicht zu den „Unternehmen des Bergbaus” zählten, zu einer Erhöhung um 4 % geführt habe, weil die Nettogehaltsentwicklung in den „übrigen Mitgliedsunternehmen” unter dem Anpassungssatz von 4 % gelegen habe, sei dies bereits nicht repräsentativ, weil nicht 100 % der „übrigen Mitgliedsunternehmen” ihre Daten mitgeteilt hätten. Darüber hinaus sei die Berechnung des Bochumer Verbandes in vielen Punkten methodisch falsch. So zum Beispiel, soweit der arithmetische Durchschnitt für die Nettogehälter statt des gewichteten Durchschnitts gewählt werde. Auch durften nur Mitglieder berücksichtigt werden und nicht Beteiligungsunternehmen, die selbst nicht Mitglied seien. Ebenso könne...

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