Entscheidungsstichwort (Thema)

Ruhegeldanpassung. Leistungsordnung Bochumer Verband. reallohnbezogene Obergrenze

 

Normenkette

BetrAVG § 16

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Urteil vom 17.10.2000; Aktenzeichen 6 Ca 1726/00)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 17.10.2000 – 6 Ca 1726/00 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: 5.078,02 DM.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Betriebsrentenansprüche nach der Satzung bzw.

Leistungsordnung des Bochumer Verbandes der Bergwerke in Westfalen, im Rheinland und im Saargebiet.

Der Kläger war Leiter des Personalwesens der W. Immobilien AG. Die Beklagte zahlt als Rechtsnachfolger dieser Gesellschaft dem Kläger Ruhegeld gemäß der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes. Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung, die dem Kläger zum 01.01.1997 zustand.

Mit der am 12.05.2000 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger für die Zeit ab 01.01.1997 eine Anpassung des Ruhegeldes in Höhe der Geldentwertungsrate von 5,6 % begehrt, während die Beklagte lediglich um 4 % von 6.563,50 DM auf 6.826,04 DM erhöht hat. Hinsichtlich der Berechnung des Gesamtbetrages von 5.087,02 DM brutto für die Zeit vom 01.01.1997 bis zum 31.10.2000 sei auf Bl. 246 d. A. sowie auf das Protokoll vom 17.10.2000 (Bl. 285 R d. A.), in der die Klage um den Monat Oktober 2000 erweitert worden ist, Bezug genommen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten:

Die Berechnung des Bochumer Verbandes sei voller Fehler. Soweit diese Berechnung hier für die „übrigen Mitgliedsunternehmen”, die nicht zu den „Unternehmen des Bergbaus” zählten, zu einer Erhöhung um 4 % geführt habe, weil die Nettogehaltsentwicklung in den „übrigen Mitgliedsunternehmen” unter dem Anpassungssatz von 4 % gelegen habe, sei dies bereits nicht repräsentativ, weil nicht 100 % der „übrigen Mitgliedsunternehmen” ihre Daten mitgeteilt hätten. Darüber hinaus sei die Berechnung des Bochumer Verbandes in vielen Punkten methodisch falsch. So zum Beispiel, soweit der arithmetische Durchschnitt für die Nettogehälter statt des gewichteten Durchschnitts gewählt werde. Auch durften nur Mitglieder berücksichtigt werden und nicht Beteiligungsunternehmen, die selbst nicht Mitglied seien. Ebenso könne es nur um angemeldete AT-Angestellte gehen, die am 31.12.1996 noch beschäftigt gewesen seien. Ruhegeldfähige Beförderungszulagen dürften dabei nicht ausgenommen werden. Schließlich müsse die Gehaltsentwicklung einschließlich aller tatsächlichen und nicht nur einschließlich aller allgemeinen Gehaltssteigerungen zugrunde gelegt werden. Die Bruttoausgangszahlen für die AT-Gehälter seien nicht genannt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.078,02 DM zu zahlen zzgl. 4 % Zinsen auf den monatlichen Teilbetrag von DM 105,02, jeweils zum 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.01.1997 und endend mit dem 01.12.1999 sowie auf den monatlichen Teilbetrag von 129,73 DM, beginnend mit dem 01.01.2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

den Kläger mit der Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten:

Nach § 16 BetrAVG sei auf die wirtschaftliche Entwicklung des Arbeitgebers abzustellen. Es komme deshalb auch für die Nettogeldentwicklung nur auf die Verhältnisse bei ihr – der Beklagten – an. Diese habe auch nicht annähernd bei der vorgenommenen Anpassung von 4 % gelegen.

Sie hat behauptet:

Auch wenn der Bochumer Verband tatsächlich eine Anzahl von Mitgliedsunternehmen nicht befragt habe, so sei dies nur deshalb geschehen, weil die betreffenden Unternehmen nur über einzelne, ganz wenige Versorgungsanwärter verfügten, deren Berücksichtigung die vom Bochumer Verband ermittelten Werte nur marginal hätten beeinflussen können. Bei der überwiegenden Zahl der kleinen, nicht befragten Mitgliedsunternehmen hätten meistens nur die Geschäftsführer eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung nach der

Leistungsordnung des Bochumer Verbandes erhalten. Der vom Bochumer Verband ermittelte Wert sei deshalb in jedem Falle repräsentativ. Wären auch alle Unternehmen mit nur einzelnen Versorgungsanwärtern in die Berechnung einbezogen worden, hätte sich der Prozentsatz der Nettogelderhöhung nicht maßgeblich verändert. In jedem Falle hätte er 4 % nicht überstiegen. Es sei auch kein rechnerischer Gesamtdurchschnitt gebildet worden. Ebenso wenig sei dem Kläger ein arithmetischer Durchschnittssatz zugemutet worden. Veränderungen der Personalstruktur im Prüfungszeitraum, zum Beispiel individuelle Karriereentwicklung, Personalabbau oder Veränderung der Struktur in der Unternehmenshierarchie, die sich in der Entwicklung der Gehaltssumme wiederspiegelten, verfälschten die Aussage über die Entwicklung der Gehälter und durften nicht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund sei das zu Beginn des Prüfungszeitraums ermittelte „echte” Durchschnittsgehalt um die allgemeine Gehaltsanhebung der AT-Gehälter weiterzuentwickeln. Erst bei der Betrachtung des nächsten Anpassungszeitraums sei aus der Gehaltssumme...

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