Entscheidungsstichwort (Thema)
Konkurrenztätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Konkurrenztätigkeiten rechtfertigen eine außerordentliche Kündigung.
Normenkette
BGB § 626 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Wuppertal (Urteil vom 14.11.1996; Aktenzeichen 1 Ca 2879/96) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.11.1996 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal – 1 Ca 2879/96 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger arbeitete bei der Beklagten, einem Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie mit etwa 40 Arbeitnehmern, seit dem 01.09.1990 als Fahrer gegen eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von etwa DM 3.800,–.
Ferner war der Kläger als Subunternehmer für die Beklagte tätig, wobei er durch Heimarbeiter Montagearbeiten ausführen ließ. Für die Zeit vom 15.12.1994 bis zum 01.04.1995 hatte der Kläger eine gewerberechtliche Erlaubnis für „Vermittlung von Heimarbeit”. Eine gleichlautende Erlaubnis war auf die Ehefrau des Klägers für den anschließenden Zeitraum 01.04.1995 bis 30.08.1995 erteilt. Nach Angaben des Klägers beruhte diese „Umschreibung” des Gewerbes auf einem Wunsch der Beklagten. Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig, daß federführend der Kläger aktiv war und seine Ehefrau tatsächlich keine Tätigkeiten für die Beklagte entfaltete.
Jedenfalls bezüglich komplizierter Montagearbeiten stellte die Beklagte dem Kläger Montageskizzen zur Verfügung. Dabei ist zwischen den Parteien streitig, in welchem Umfang dies der Fall war. Hierzu behauptet der Kläger, er habe seit langem einen Ordner mit Zeichnungen der Beklagten in Besitz gehabt; dies sei auch für die zu verrichtenden Montagearbeiten nötig gewesen. Demgegenüber geht die Beklagte davon aus, daß sich der Kläger mehrere Ordner mit etwa 100 Zeichnungen und auch Teile rechtswidrig zugeeignet habe.
Unstreitig hat die Beklagte dem Kläger Ende Juni 1995 keine Aufträge mehr erteilt. Der Kläger wollte alsdann neue Kunden akquirieren und hat die in seinem Besitz befindlichen Zeichnungen und Teile einem Wettbewerber der Beklagten, der Firma G. in V. vorgelegt, und dieser angeboten, für sie zu arbeiten. Die Firma G. ging auf die Angebote des Klägers nicht ein, sondern informierte die Beklagte hierüber.
Mit Schreiben vom 07.07.1995 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos.
Mit seiner am 24.07.1995 beim Arbeitsgericht Wuppertal eingegangenen Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit dieser Kündigung geltend gemacht.
Der Kläger hat behauptet, er habe gegenüber der Firma G. mit der Vorlage der Unterlagen und Teile nur seine Leistungsfähigkeit unter Beweis stellen wollen.
Ergänzend weist der Kläger darauf hin, daß das Unternehmen seiner Ehefrau keinem Wettbewerbs- oder Konkurrenzverbot unterliege. Den streitbefangenen Ordner habe er am 06.07.1995 der Beklagten zurückgegeben.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 07.07.1997 endet,
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 07.07.1995 nicht beendet worden ist, dem Arbeitnehmer jedoch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist,
- das Arbeitsverhältnis aufzulösen und die Beklagte zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung gewesen, die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt, da der Kläger Firmenunterlagen mit dem Ziel der Ausübung einer Konkurrenztätigkeit entwendet habe. Die Beklagte ist davon ausgegangen, der Kläger habe die Firma G. veranlassen wollen, sie, die Beklagte, bei einem bestimmten Auftraggeber preislich zu unterbieten und damit diese Fertigungsaufträge zu erhalten. Hiervon habe er sich selbst einen wirtschaftlichen Vorteil versprochen.
In einem von der Beklagten eingeleiteten Strafverfahren ist der Kläger vom Amtsgericht Velbert am 15.04.1997 freigesprochen worden.
Durch Urteil vom 14.11.1996 hat die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Wuppertal die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt und den Streitwert auf DM 11.400,– festgesetzt.
In den Entscheidungsgründen ist das Arbeitsgericht im wesentlichen davon ausgegangen, daß die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sei. Aus dem eigenen Vortrag des Klägers ergebe sich, daß das Vertrauensverhältnis insgesamt schwerstens erschüttert sei. Dabei könne dahinstehen, ob sich der Kläger die streitigen Unterlagen unrechtmäßig beschafft hat. Jedenfalls seien sie ihm ausschließlich zu dem Zweck überlassen worden, um die mit der Arbeitsausführung beschäftigten Arbeitnehmer über die technische Ausführung zu informieren. Der Kläger habe diese Unterlagen nicht dazu benutzen dürfen, den Versuch zu unternehmen, der Beklagten Konkurrenz zu machen oder die Firma seiner Ehefrau hierbei zu unterstützen. Dies berühre auch seine Treuepflicht als Arbeitnehmer. Hiergegen habe der Kläger gravierend verstoßen. Durch die Akquisi...