Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 18.04.1989; Aktenzeichen 1 Ca 1277/89) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.04.1989 – 1 Ca 1277/89 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Streitwert: unverändert.
Tatbestand
Der bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigte Kläger erkrankte nach seinen Angaben während eines Erholungsurlaubs, der er in seiner türkischen Heimat verbrachte, in der Zeit vom 16.08. bis 05.09.88. Der Beklagten übersandte er zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen türkischer Ärzte, die in türkischer Sprache abgefaßt waren (vom 16.08.88 = Bl. 41 d.A. und vom 22.08.88 = Bl. 43 d.A.; Übersetzungen Bl. 40 und 42 d.A.). Die Innungskrankenkasse für den Kreis Mettmann, bei der er krankenversichert war, setzte er nicht von der Erkrankung in Kenntnis, ferner nicht den türkischen Sozialversicherung träger.
Mit der Klage hat der Kläger einen Lohnfortzahlungsanspruch für den o.g. Zeitraum geltend gemacht. Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.103,– DM netto nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat bestritten, daß der Kläger in dem Anspruchszeitraum arbeitsunfähig krank gewesen sei.
Mit Urteil vom 18.04.89 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger sei es nicht gelungen, seine Arbeitsunfähigkeit in dem Anspruchszeitraum substantiiert vorzutragen und ordnungsgemäß unter Beweis zu stellen. Auf die Entscheidungsgründe im übrigen wird verwiesen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Er tritt weiteren Beweis für seine Behauptung an, in dem in Rede stehenden Zeitraum arbeitsunfähig krank gewesen zu sein.
Von der Niederlegung eines ausführlichen Tatbestandes wird im Hinblick auf §§ 543 Abs. 1 ZPO; 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG abgesehen. Statt dessen wird wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der dort erfolgten weiteren Inbezugnahme und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst den mitüberreichten Anlagen; wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den sonstigen Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Es kann dahinstehen, ob der Kläger in dem Anspruchszeitraum arbeitsunfähig krank war. Denn jedenfalls ergibt sich die Unbegründetheit der Klage daraus, daß der Kläger seiner ihm gesetzlich auferlegten Anzeigepflicht der gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber nicht nachgekommen wäre (§ 5 S. 1 Nr. 1 i.V. mit § 3 Abs. 2 LFG).
Nach § 3 Abs. 2 LFG besteht für den Arbeiter, der sich bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland aufhält, (neben seinen Anzeige- und Nachweispflichten dem Arbeitgeber gegenüber) die Verpflichtung, auch dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, bei dem er versichert ist, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen (S. 1). Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angezeigt, so ist der Arbeiter verpflichtet, dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen (S. 2). Unstreitig ist der Kläger den vorgenannten Verpflichtungen nicht nachgekommen.
Tritt die Arbeitsunfähigkeit in Ländern ein, mit denen zwischenstaatliche Versicherungsabkommen bestehen – so mit der Türkei –, so gilt in bezug auf § 3 Abs. 2 LFG allerdings ein vereinfachtes Verfahren. Der Arbeiter kann danach seinen Verpflichtungen nach § 3 Abs. 2 LFG auch dadurch nachkommen, daß er sich hinsichtlich der Anzeige, des Nachweises und der Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit so verhalt, wie es diese zwischenstaatlichen Vorschriften verlangen (vgl. Kaiser-Dunkl, Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, 2. Aufl., § 3 LFG, Rdn 70).
Nach dem hier maßgeblichen Versicherungsabkommen mit der Türkei wäre der Kläger gehalten gewesen, sich unverzüglich nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit an den türkischen Sozialversicherungsträger zu wenden und ihm eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes vorzulegen (vgl. a.a.O., Rdn. 71). Auch dies hat der Kläger unstreitig nicht getan.
Demgemäß war die Beklagte nach § 5 S. 1 Nr. 1 LFG berechtigt, die Lohnfortzahlung zu verweigern.
Allerdings ist in der Gesetzesvorschrift nur ein zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht normiert („solange …”). Dieses zeitweilige Leistungsverweigerungsrecht wurde jedoch zu einem endgültigen, als der Kläger in die Bundesrepublik zurückgekehrt war. Von da ab konnte eine Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit an die (deutsche) gesetzliche Krankenversicherung rechtswirksam nicht mehr erfolgen, da § 3 Abs. 2 LFG von einer Unterrichtung aus dem Ausland ausgeht (Kaiser-Dunkl, a.a.O., § 5, Rdn. 12). Die gegenteilige Auffassung von Kehrmann-Pelikan (Lohnfortzahlungsgesetz, 2. Aufl., Rdn. 5), durch eine nachträgliche Anzeige der Arbeitsunfähigkeit an die deutsche Krankenversicherung nach Rückkehr aus dem Ausland werde das Leistungsverweigerungsre...