Verfahrensgang
ArbG Wuppertal (Urteil vom 16.09.1997; Aktenzeichen 4 Ca 2669/97) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 16.09.1997 – 4 Ca 2669/97 – teilweise abgeändert und die Beklagte darüber hinaus verurteilt, dem Kläger acht Urlaubstage in natura zu gewähren.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger acht Tage Resturlaub aus 1996 zu gewähren.
Der ursprünglich vom Kläger mit seiner Klage geltend gemachte Anspruch auf Abgeltung von acht Resturlaubstagen aus 1996 ist vom Arbeitsgericht Wuppertal mit Urteil vom 16.09.1997 – 4 Ca 2669/97 – mit der Begründung zurückgewiesen worden, daß bei einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis eine Urlaubsabgeltung nicht in Betracht komme und im übrigen aber auch ein Resturlaubsanspruch des Klägers aus 1996 aufgrund der einschlägigen tariflichen Regelung des Bundes-Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (im folgenden: BRTV) erloschen sein dürfte, weil der Kläger nicht vorgebracht habe, seinen Resturlaubsanspruch vor Ende März 1997 schriftlich geltend gemacht zu haben.
Zur näheren Sachdarstellung und wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Streitstandes wird im übrigen auf den Tatbestand sowie die Entscheidungsgründe des den Parteien am 09.10.1997 zugestellten Urteils Bezug genommen.
Mit der am 04.11.1997 eingelegten Berufung, die mit einem beim Landesarbeitsgericht am 03.12.1997 eingegangenen Schriftsatz begründet worden ist, macht der Kläger in erster Linie die Gewährung des Resturlaubsanspruches von acht Tagen aus 1996 in natura geltend.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 16.09.1997 – 4 Ca 2669/97 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm acht Urlaubstage in natura zu gewähren, hilfsweise an ihn als Schadensersatz 1.268,40 DM brutto zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Berufungstermin war zwischen den Parteien unstreitig, daß der Kläger im Verlauf des Kalenderjahres 1996 seinen Urlaubsanspruch einschließlich des streitgegenständlichen Urlaubsanspruches von acht Tagen mit einem im Betrieb der Beklagten üblichen schriftlichen Urlaubsantragsvordruck geltend gemacht hat und daß ihm der Urlaub für 1996 bis auf die restlichen acht Tage entsprechend seinem schriftlichen Antrag im Herbst 1996 gewährt worden ist. Zudem war es unstreitig, daß der Kläger noch Anfang Februar 1997 die Gewährung des Resturlaubs von acht Tagen für 1996 verlangt hat.
Während die Beklagte hierzu noch schriftsätzlich vorgetragen hat, daß sie einen etwaigen Urlaubsantrag des Klägers nicht aus betrieblichen Belangen abgelehnt habe, räumte sie im Berufungstermin ein, daß sie den vom Kläger am 10.02.1997 kurzfristig verlangten Resturlaub wegen dem entgegenstehender betrieblicher Disposition zurückgewiesen und den Kläger auf die verbleibende Zeit bis 31.03.1997 verwiesen habe.
In der Zeit vom 11.03. bis 09.04.1997 war der Kläger unstreitig arbeitsunfähig erkrankt.
Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im übrigen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.
Der Kläger hat Anspruch auf die geltend gemachten acht Urlaubstage aus 1996, die ihm trotz wiederholter auch schriftlicher Geltendmachung weder im Laufe des Kalenderjahres 1996 noch innerhalb des tariflichen Übertragungszeitraums im ersten Quartal 1997 von der Beklagten gewährt worden sind. Der Resturlaubsanspruch aus 1996 ist deshalb nicht mit Ablauf des Urlaubsjahres 1997 erloschen. Nach § 6 Nr. 14 des vorliegend einschlägigen BRTV erlischt ein Urlaubsanspruch frühestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres. Damit haben die Tarifvertragsparteien abweichend von § 7 Abs. 3 BUrlG eine Übertragung des Urlaubs auf das erste Quartal des Folgejahres geregelt, wobei es für diese Übertragung auf betriebliche oder persönliche Rechtfertigungsgründe nicht ankommt.
Die tarifliche Regelung lautet:
„Der Urlaubsanspruch erlischt drei Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, sofern er bis dahin nicht schriftlich geltend gemacht worden ist.”
Diese tarifliche Regelung sieht darüber hinaus eine weitere Übertragung des Urlaubsanspruches über den 31.03. des Folgejahres vor, sofern er bis dahin vom Arbeitnehmer erfolglos schriftlich geltend gemacht worden ist. Diese Voraussetzung hat der Kläger mit seiner wiederholten schriftlichen Geltendmachung seines Urlaubsanspruches im Verlauf des Kalenderjahres 1996 erfüllt. Zudem hat die Beklagte auch das letztmalige Urlaubsgewährungsverlangen des Klägers vom 10.02.1997 zurückgewiesen und ist demzufolge mit ihrer Verpflichtung zur Urlaubsgewährung gegenüber dem Kläger in Verzug geraten, weil sie irgendwelche betrie...