Entscheidungsstichwort (Thema)

tarifliche Eingruppierung

 

Leitsatz (amtlich)

Selbstständige Tätigkeit i. S. von § 3 GRA Gehaltsgruppe V liegt nur vor, wenn der Angestellte bei seiner Tätigkeit eine den in der Vergütungsgruppe vorausgesetzten gründlichen Fachkenntnisse und umfangreiche einschlägige Erfahrungen entsprechende eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung seiner Leistungen jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis hat (im Anschluss an BAG 08.11.2006 – 4 AZR 620/05 – AP Nr. 304 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

 

Normenkette

Gehalts- und Lohnrahmenabkommen für den Groß- und Außenhandel NRW (GRA) vom 01.05.1980 §§ 2-3

 

Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Urteil vom 08.07.2009; Aktenzeichen 4 Ca 708/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 08.07.2009 – 4 Ca 708/09 – teilweise abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in erster Linie über die richtige Eingruppierung der Klägerin.

Zwischen den Parteien besteht seit dem 01.08.1985 ein Arbeitsverhältnis. Auf dieses sind die Tarifverträge des Groß- und Außenhandels in Nordrhein-Westfalen anwendbar.

Die Klägerin absolvierte zunächst bis Mai 1988 bei der Beklagten ihre Ausbildung zur Groß- und Außenhandelskauffrau. Seit Juni 1988 war sie dort als Verkäuferin beschäftigt, dann ab April 1990 als Substitutin mit Vergütung nach der Gehaltsgruppe IV des allgemeinverbindlichen Gehalts- und Lohnrahmenabkommens für den Groß- und Außenhandel NRW vom 01.05.1980 (künftig: GRA) beschäftigt. Ab November 1991 war sie als Abteilungsleiterin mit Vergütung nach der Gehaltsgruppe V GRA eingesetzt.

Die Klägerin nahm vom 19.06.1997 bis zum 19.06.2000 einen dreijährigen Erziehungsurlaub. Danach arbeitete sie in Vollzeit bis September 2000 weiterhin als Abteilungsleiterin. Aufgrund einer von ihr beantragten Reduzierung der Wochenarbeitszeit schlossen die Parteien am 06.08.2000 einen Arbeitsvertrag, nach dessen § 1 „Vertragsbeginn, Vertragsänderung” die Klägerin ab dem 01.10.2000 die „Funktion einer Disponentin” im Bereich Verkauf übernahm bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden. Gemäß § 3 dieses Arbeitsvertrages wurde sie eingestuft in die Gehaltsgruppe IV GRA.

Im Rahmen der „Neuverteilung der Abteilungsverantwortung im Bereich Süßwaren” verfasste der Geschäftsleiter C. unter dem 29.05.2001 ein Besprechungsprotokoll, nach dessen Ziffer 2 die Klägerin ab sofort maßgeblich für den Bereich Süßwaren mit den Warengruppen „14 Süßwaren, Riegel; 16 Gebäck, Knabberartikel; 19 Schokolade; 20 Pralinen verantwortlich ist. Frau H. betreut danach ab sofort die Warengruppen „15 Tee + Kaffee; 17 Brot + Kuchen; 18 Tabakwaren.” Außerdem heißt es unter Ziffer 3 dieses Besprechungsprotokolls, dass die Klägerin „weiterhin bereichsübergreifend in der Hauptverantwortung für beide Bereiche” sei, was auch „die PEP, Personalverantwortung sowie die Inventurverantwortung” beinhalte.

Mit einem Aushang vom 05.01.2006 teilte Herr C. allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit, dass nach der Jahresinventur ab 09.01.2006 in der Non-Food-Halle eine neue Abteilungszuordnung umgesetzt werde. U. a. heißt es in dem Aushang:

„…

neue Abteilung:

Team 6 Haushalt/Glas/Porzellan/Geschenke/Spielwaren/ Schreibwaren Frau B. C. übernimmt als Teamleiterin die Verantwortung für den zusätzlichen Bereich

Schreibwaren

Zugehörige Mitarbeiter in diesem Team:

Frau N., Frau T., Frau X., Frau v. M., Frau T., Herr H.

Die Vertretungen der Teamleiter in Abwesenheit bleiben bestehen.

…”

Am 02.06.2006 schlossen die Parteien eine „Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag". Nach seinem § 1 war die Klägerin mit Wirkung zum 01.07.2006 als Teamleiterin weiterbeschäftigt mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden. Gemäß § 3 der Änderungsvereinbarung wurde die Klägerin in die Gehaltsgruppe IV GRA eingestuft mit einer widerrufbaren Funktionszulage in Höhe von 150,– EUR brutto.

Mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 12.11.2008 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 24.11.2008 vergeblich auf, sie nach der Gehaltsgruppe V GRA zu vergüten.

Mit ihrer beim Arbeitsgericht Duisburg am 24.03.2009 eingereichten und der Beklagten am 01.04.2009 zugestellten Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, sie nach der Vergütungsgruppe V GRA zu vergüten, und für die Monate August 2008 bis Februar 2009 jeweils die Zahlung der Differenz zwischen den Tarifgehältern der Gehaltsgruppe IV und V GRA in Höhe von monatlich 522,94 EUR brutto, insgesamt also 3.660,58 EUR brutto.

Die Klägerin hat im Wesentlichen geltend gemacht:

Sie habe Anspruch auf Vergütung nach der Gehaltsgruppe V GRA. Dies folge schon daraus, dass bereits die Substitute, denen sie als Teamleiterin übergeordnet sei, nach dem Tarifvertrag in die Gehaltsgruppe V GRA eingruppiert werden müssten. Die Abteilungen würden nicht v...

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