Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Anspruch auf Vergütung nach Gehaltsgruppe VIb GRA. Abteilungsleiter "Checkout" eines Supermarkts ohne tragende Verantwortung für genuinen Sachbereich bzw. Abteilung im tariflichen Sinne. Auslegung des Begriffes "Abteilung" als nicht feststehender Rechtsbegriff

 

Leitsatz (amtlich)

Untereinheiten der in dem Tätigkeitsbeispiel zur Gehaltsgruppe VI b) des Gehaltsrahmenabkommens Groß- und Außenhandel NRW beispielhaft aufgeführten Abteilungen bzw. Sachbereichen sind keine Abteilungen im Sinne dieser Tarifnorm. Dementsprechend fällt die Leiterin des im Wesentlichen den Kassenbereich umfassenden "Checkout" eines Selbstbedienungs-Großmarktes nicht in dieses Tätigkeitsbeispiel. Der Checkout ist nur eine Untereinheit des im Tätigkeitsbeispiel explizit aufgeführten "Verkaufs".

 

Normenkette

TVG § 1; GRA NRW Fassung: 1980-03-14; ZPO § 91 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Solingen (Entscheidung vom 03.12.2020; Aktenzeichen 2 Ca 53/20)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 03.12.2020 - AZ.: 2 Ca 53/20 - abgeändert.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • II.

    Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

  • III.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die am 31.01.1961 geborene Klägerin ist seit dem 29.08.1999 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte betreibt Selbstbedienungs-Großmärkte für Geschäftskunden. Seit 2012 ist die Klägerin "Abteilungsleiterin Checkout" im Markt der Beklagten in M.. Als "Checkout" wird bei der Beklagten der Kassenbereich bezeichnet. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen Anwendung. Die Klägerin ist Mitglied des Betriebsrats.

Nach der internen Stellenbeschreibung der Beklagten für die der Klägerin übertragene Stelle der "Abteilungsleiter/in Checkout" liegen ihre Aufgaben in der "Leitung Checkout und Kundeneingang" sowie der "Sicherstellung der Einhaltung der für Checkout und Zugang vorgegebenen Abläufe und gesetzlichen Bestimmungen". Ihr Vorgesetzter ist der Betriebsleiter. Als nachgeordnete Stellen werden Substitute und die Mitarbeiter Checkout sowie die Kassenaufsicht genannt.

Weiter heißt es in der Stellenbeschreibung:

"4. Stellenverantwortung und -befugnisse:

Verantwortung:

-Erreichung der qualitativen Ziele für Checkout und Kundeneingang

-Führungsverantwortung gegenüber den nachgelagerten Stellen

-Ausbildungsverantwortung in den Bereichen Checkout und Kundeneingang

-Einhaltung der gesetzlichen und METRO eigenen Bestimmungen

Rechte/Befugnisse:

-Weisungsbefugnis gegenüber der MA Checkout und Kundeneingang

-Berechtigung zur Durchführung von Kassenchecks

-Weisungsbefugnis gegenüber nachgelagerten Stellen

5. Kerntätigkeiten

1.Durchführung von Kassenchecks - M

2. Sicherstellung aller monetären Abläufe (Geldentsorgung, Kassenstürze, Einhaltung des Geldwäschegesetzes, Wechselgeldkontrollen etc.) - M

3. Beurteilung von Mitarbeitern und Potentialermittlung - E

4. Qualifikation von Mitarbeitern (Einarbeitung, etc.) - M

5. Mitwirkung bei der Auswahl der Mitarbeiter Checkout

6. Analyse der Kennzahlen für Checkout und Zugang - M

7. Durchführen von Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung bei Prozessstörungen - M

8. Sicherstellung der richtigen Nutzung der zur Verfügung gestellten Arbeitshilfen (z.B. Hard- und Software) - M

9. Sicherstellung der Einhaltung gesetzlicher und B. interner Bestimmungen - M

10. Aufgabendelegation an die Checkout- und Kundeneingangsmitarbeiter - M

11. Kontrolle und Sicherstellung von Arbeitsabläufen - M

12. Limitüberziehung (entsprechend OR FFM 1 Kreditvergabe) - M

13. Einmalkredite (entsprechend OR FFM 1 Kreditvergabe) - M

14. Krisenmanagement (Handbuch) - M

15. Umsetzung und Sicherstellung einer hohen Kundenorientierung und aktiven Kundenansprache in seinem Verantwortungsbereich - MU

16. Personaleinsatzplan, Urlaubsplan - ME

17. Bearbeitung von Kundenwünschen, Reklamationen und Beschwerden unter Berücksichtigung kaufmännischer Gesichtspunkte im Sinne des Kunden - M"

"M" steht dabei für Mitwirkung, "U" für Umsetzungsverantwortung und "E" für Entscheidung.

Die Beklagte hat außerdem für den Bereich der Kasse eine Organisations-Richtlinie erstellt ("OR KA 01 Kasse"). Dort wird im Abschnitt 3 ("Allgemeine Vorschriften") unter "3.1 Weisungsbefugnis" ausgeführt, dass die Kassierer fachlich und disziplinarisch der Abteilungsleitung (AL) Kasse unterstellt sind und der "AL-Kasse" disziplinarisch der Geschäftsleitung Markt und fachlich der Betriebsleitung unterstellt ist. Nach "3.3 Verantwortungsbereich AL-Kasse und Kassenaufsicht" ist die Abteilungsleitung für den Personaleinsatz, für Schulungen und Einarbeitung sowie für die Prüfung der ordnungsgemäßen Arbeitsweise aller Kassierer verantwortlich. Im Anschluss an die "Allgemeinen Vorschriften" finden sich in der Organisations-Richtlinie Regelungen zur Kassennachschau, zur Kassenübernahme, zum Automatenbetrieb, zur Ausstattung des Kassen...

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