Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlerhafte Berechnung. Betriebliche Altersversorgung
Leitsatz (redaktionell)
Der Arbeitnehmer ist darlegungs- und beweispflichtig für Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung, die sich aus einer – seiner Auffassung nach – fehlerhaften Berechnung ergeben sollen.
Normenkette
BetrAVG § 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts E. vom 07.05.2002 – 2 Ca 1643/01 – wird zurückgewiesen.
2. Die durch Anträge vom 26.08.2002 erweiterte Zahlungsklage wird abgewiesen.
3. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil im Ausspruch zu 1 abgeändert und die Klage auch insoweit abgewiesen.
4. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil im Ausspruch zu 2 abgeändert, soweit es die Verpflichtung der Beklagten ausspricht, an den Kläger bereits ab 01.03.2002 eine über die gezahlte Betriebsrente von 1.236,97 EUR hinausgehende Anpassungsleistung (in Höhe von 1.384,79 EUR) zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger gegen die Beklagte nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes zustehenden Altersversorgung.
Der Kläger war aufgrund eines Arbeitsvertrages seit dem 01.11.19979 bei der Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag (Bl. 160 d. A.) enthielt die Vereinbarung der Parteien, dass der Kläger eine Altersversorgung nach den jeweils geltenden Richtlinien des Essener Verbandes erhalten sollte.
Am 16.03.1995 vereinbarten die Parteien ein Ausscheiden des Klägers durch Kündigung der Beklagten zum 31.12.1995. Tatsächlich wurde das Arbeitsverhältnis zum 30.06.1995 einvernehmlich beendet. Der Kläger bezieht seit dem 01.08.2000 Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Kläger erhält von seinen Vorarbeitgebern und von der Beklagten eine betriebliche Altersversorgung.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die betriebliche Altersversorgung seitens der Beklagten falsch berechnet worden sei. Unterschiedliche Auffassungen bestehen zwischen den Parteien insbesondere darüber, welche Leistungsordnung der Berechnung des Altersruhegeldes zugrunde zu legen ist. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass allein die Leistungsordnung von 1992 maßgeblich sei, gegenüber deren Berechnung des ratierlichen Anspruchs bei vorzeitigem Ausscheiden vor dem 65. Lebensjahr enthalte aber der Aufhebungsvertrag eine günstigere Regelung. Demgegenüber hält die Beklagte die Leistungsordnung von 1997 aufgrund der Jeweiligkeitsklausel im Arbeitsvertrag für anwendbar, was aber für den Kläger nicht zu Nachteilen führe.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht E. hat durch Urteil vom 07.05.2002 der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.759,11 EUR nebst Zinsen an rückständigen Festbeträgen zu zahlen. Des Weiteren hat das Urteil festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, an den Kläger ab dem 01.03.2002 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.384,79 EUR zu zahlen. Die weitergehende Klage hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Auf die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung wird gleichfalls verwiesen.
Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts richtet sich die Berufung beider Parteien.
Der Kläger beantragt,
- unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts E. (GZ. 2 Ca 1643/01) vom 07.05.2002 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 8.565,64 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB bis zum Tag der Zahlung der Beklagten auf jeweils weitere 305,20 EUR seit dem 01.08.2000, 01.09.2000 und fortlaufend jeweils seit dem 01. jeden Monats bis zum 31.12.2001 und auf jeweils weitere 311,29 EUR seit dem 01.01.2002 und 01.02.2002 und auf 459,11 EUR seit dem 01.03.2002, 01.04.2002 fortlaufend jeweils ab dem 01. des Monats bis zum 31.08.2002 zu zahlen.
- . unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts E. (GZ 2 Ca 1643/01) vom 07.05.2002 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 01.09.2002 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.696,09 EUR zu zahlen.
- unter Aufrechterhaltung des Urteils des Arbeitsgerichts E. (GZ. 2 Ca 1643/01) vom 07.05.2002 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
- unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage auch restlich abzuweisen.
- unter Aufrechnung des Urteils des Arbeitsgerichts E. vom 07.05.2002 – soweit es keine Anfechtung durch die eigene Berufung der Beklagten vom 26.06.2002 in Verbindung mit deren Schriftsatz vom 19.07.2002 erfahren hat – die Berufung des Klägers zurückzuweisen und auch die erweiterten Zahlungsanträge aus der Schrift vom 26.08.2002 abzuweisen.
Von der Darstellung des Tatbestandes im Einzelnen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Die Parteien haben sich in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2003 mit einer Entscheidung des Gerichts nach Lage der Akten nach Durchführung eines Beweisbeschlusses einverstanden erk...