Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung, Höhe des Anspruchs einer betrieblichen Altersversorgung

 

Leitsatz (redaktionell)

Schuldet eine Arbeitgeberin nach dem Arbeitsvertrag dem vormaligen Arbeitnehmer eine Altersversorgung „nach den jeweils geltenden Richtlinien des Essener Verbands”, so liegt in dieser Formulierung eine dynamische Verweisung.

 

Normenkette

BetrAVG § 2 Abs. 1, 5, § 5 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Urteil vom 07.05.2002; Aktenzeichen 2 Ca 1643/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 07.05.2002 – 2 Ca 1643/01 – wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 07.05.2002 – 2 Ca 1643/01 – teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersversorgung des Klägers.

Der am 7. Juli 1937 geborene Kläger war seit November 1979 bei der Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 3. Oktober/ 12. Oktober 1979 traf zur betrieblichen Altersversorgung folgende Regelung:

Sie erhalten ab 1. November 1979 eine Altersversorgung nach den jeweils geltenden Richtlinien des Essener Verbandes und sind in Gruppe J eingestuft, deren Endpension nach den zur Zeit geltenden Sätzen 2.500,– DM brutto monatlich beträgt. Die Leistungsordnung des Essener Verbandes ist beigefügt; auf die Leistungen besteht uns gegenüber ein Rechtsanspruch.

Unter dem 16. März 1995 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag, der auszugsweise wie folgt lautet:

1. Der Dienstleistungsbereich Internationale Finanzdienstleistungen und Gegengeschäfte hat zum 31.12.1994 seine aktive Tätigkeit bei Klöckner & Co AG eingestellt. Aus diesem Grunde müssen wir Ihr Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen Frist zum 31.12.1995 kündigen. Es handelt sich um eine sozial gerechtfertigte Kündigung gem. § 1 KSchG, da Ihre Funktion ab dem oben angeführten Datum nicht mehr besteht und eine anderweitige Tätigkeit aus Altersgründen nicht angeboten werden kann.

7. Seit dem 01. November 1979 besteht eine Zusage auf Leistungen nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes. Bei Ihrem Ausscheiden in 1995 haben Sie 68 % des Gruppenbetrages der Gruppe M1 erreicht, d.s. nach zur Zeit geltenden Sätzen 68 % von DM 4.850,– brutto monatlich.

Auf das Ruhegeld des Essener Verbandes wird gemäß Leistungsordnung eine Anrechnung von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen.

Soweit die Voraussetzungen gegeben sind, erhalten Sie ab 01. Januar 1996 bis zum Beginn der Zahlung Ihrer Sozialversicherungsrente, d.h. voraussichtlich bis 31.07.1997 unter Anwendung des § 6 der Leistungsordnung des Essener Verbandes 68 % von 50 % des jeweiligen Gruppenbetrages der Gruppe M1, d.h. nach den zur Zeit geltenden Sätzen 68 % von 50 % von DM 4.850,–, d.s. DM 1.250,– brutto monatlich.

Der Essener Verband wird Ihnen nach Ihrem Ausscheiden einen entsprechenden Bescheid erteilen.

Wir sind damit einverstanden, daß Sie bereits von dem Zeitpunkt an, ab welchem Sie Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, d.h. voraussichtlich ab dem 01.08.1997, vorzeitig das Ruhegeld des Essener Verbandes erhalten, d.h. 68 % des Gruppenendbetrages der Gruppe M1 unter gleichzeitiger Anrechnung von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Da Ihr Ausscheiden durch uns veranlaßt wurde, wird ein versicherungsmathematischer Abschlag nicht vorgenommen.

Aufgrund einer ihm im Aufhebungsvertrag eingeräumten Möglichkeit schied der Kläger vorzeitig am 30. Juni 1995 bei der Beklagten aus.

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages und des Ausscheidens des Klägers galt die Leistungsordnung „A” des Essener Verbandes für Anmeldungen bis zum 31. Dezember 1988 in der Fassung vom 1. Januar 1992 (LO 1992). In dieser heißt es auszugsweise:

TEIL I

Leistungen an Angestellte, die bis zum Eintritt des Leistungsfalles in einem Dienstverhältnis zu einem Mitglied des Essener Verbandes gestanden haben, und an deren Hinterbliebene

§ 1

Leistungen

Leistungen im Sinne dieser Leistungsordnung sind:

a) Ruhegeld

§ 2

Voraussetzungen für das Ruhegeld

(1) Ruhegeld erhält ein Angestellter, der aus dem Dienst des Mitglieds ausscheidet, weil er

  1. das 65. Lebensjahr vollendet hat oder
  2. Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in voller Höhe in Anspruch nimmt.

§ 3

Berechnung des Ruhegeldes

(1) Das Ruhegeld richtet sich nach

  1. den einzelnen Gruppen, zu denen der Angestellte angemeldet worden ist,
  2. den jeweils geltenden Gruppenbeträgen, …
  3. den Dienstjahren, die gemäß der Anmeldung – längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres – in den einzelnen Gruppen zu berücksichtigen sind (Dienstjahre).

(2) Das Ruhegeld beträgt für jedes zu berücksichtigende Dienstjahr 4 v. H. des Betrages der Gruppe, zu der der Angestellte jeweils angemeldet worden ist;

(5) Bei Berechnung des Ruhegeldes werd...

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