Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütungsabrede eines Chefarztes in einem kirchlichen Krankenhaus
Leitsatz (amtlich)
kurze Inhaltsangabe: Zur Frage, ob aus einem arbeitsvertraglichen Verweis auf den BAT folgt, dass die Vergütung nunmehr dem zwischen Marburger Bund und VKA abgeschlossenen TV-Ärzte/VKA zu entnehmen ist.
Normenkette
TV-Ärzte/VKA; TVöD; BGB §§ 133, 157, 611 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Oberhausen (Urteil vom 14.08.2008; Aktenzeichen 4 Ca 488/08) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 14.08.2008 – 4 Ca 488/08 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit Juni 1991 angestellt. Die Grundlage des Arbeitsverhältnisses bildet der Arbeitsvertrag vom 26. April 1991. In diesem heißt es:
„§ 8
Vergütung im dienstlichen Aufgabenbereich und Einräumung des Liquidationsrechtes
1. Der Arzt erhält für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich eine Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe I BAT der Anlage 1a zum BAT (VKA), d. h. Grundvergütung nach § 27 BAT, Ortszuschlag nach Maßgabe des § 29 BAT sowie Zulage nach dem Zulagentarifvertrag für Angestellte, eine Zuwendung und ein Urlaubsgeld entsprechend der tariflichen Regelungen zum BAT in der jeweils gültigen Fassung, zahlbar jeweils am letzten eines Monats für den abgelaufenen Monat auf ein von dem Arzt eingerichtetes Bankkonto.
2. Der Arzt erhält ferner:
- das Liquidationsrecht für die gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen bei denjenigen Kranken, die diese Leistungen gewählt, mit dem Krankenhaus vereinbart und in Anspruch genommen haben;
- das Liquidationsrecht für das Gutachterhonorar bei Aufnahmen zur Begutachtung, sowie die gesonderte Berechnung eines Gutachterhonorars neben dem Pflegesatz nach dem Pflegekostentarif des Krankenhauses in der jeweils gültigen Fassung.
…”
Auf den Inhalt des Vertrages im Übrigen wird verwiesen (Blatt 11 ff. der Akte).
Bis zum Jahr 1999 vereinbarte die Beklagte mit allen ihren Beschäftigten die entsprechende Anwendung des BAT. In den später abgeschlossenen Arbeitsverträgen werden hingegen die AVR in Bezug genommen.
Bis zum Jahr 2005 ließ der Marburger Bund sein Verhandlungsmandat durch die Deutsche Angestellten Gewerkschaft bzw. dann ver.di wahrnehmen. Am 10. September 2005 beschloss die 108. Hauptversammlung des Marburger Bundes, die Vertretung durch ver.di zu kündigen. Am 13. September 2005 unterzeichnete ver.di mit der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände mit Wirkung ab 1. Oktober 2005 den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). In der Folge kam es zu Tarifauseinandersetzungen zwischen dem Marburger Bund und der Arbeitgeberseite, die am 17. August 2008 durch Vereinbarung eines Eckpunktpapiers und in der Umsetzung desselben durch Abschluss des TV-Ärzte/VKA und des TVÜ-Ärzte/VKA beigelegt wurden. Beide Tarifverträge traten mit Wirkung zum 1. August 2008 in Kraft.
Seit dem 1. Oktober 2005 vergütete die Beklagte den Kläger nach Maßgabe des TVöD/VKA, wobei sie die Entgeltgruppe 15 Ü zugrunde legte. Auch die anderen Ärzte, mit denen sie die Anwendung des BAT vereinbart hatte, leitete sie in den TVöD über. Erst- und zweitinstanzlich sind allerdings etwa sechs Klagen von Ärzten anhängig, die stattdessen Vergütung nach Maßgabe des TV-Ärzte/VKA verlangen.
Der Kläger meint, die Beklagte müsse seit dem 1. August 2006 die Gehaltszahlungen stattdessen nach dem TV-Ärzte/VKA bemessen. Insoweit habe sie sich an dessen Vergütungsgruppe IV zu orientieren und aufgrund des zu den Oberärzten einzuhaltenden Abstands einen Aufschlag von 15 % zu zahlen. Mit vorgerichtlichem Schreiben vom 28. Februar 2009, auf dessen Inhalt im Einzelnen verwiesen wird (Blatt 368 der Akte), wandte er sich insoweit vergeblich an die Beklagte.
Mit seiner Klage hat der Kläger Vergütungsdifferenzen auf der Basis eines monatlich an ihn zu zahlenden Gehalts von 7.475,– EUR brutto für den Zeitraum August 2006 bis Februar 2008 – jeweils unter Abzug der monatlich gezahlten Grundvergütung von 5.743,27 EUR brutto – verlangt.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, dass sich seine Vergütung als Leitender Arzt der Klinik für Kinderheilkunde des Ev. Krankenhauses Oberhausen (gemäß § 8 Abs. 1 des Dienstvertrages) ab dem 01.03.2008 nach der Entgeltgruppe IV, Stufe 1, des Tarifvertrages für die Ärztinnen und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigungen der Kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) in der jeweiligen Fassung, zzgl. 15 % berechnet;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 32.902,87 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB aus
EUR 1.731,73 seit dem 01.09.2006,
EUR 1.731,73 seit dem 01.10.2006,
EUR 1.731,73 seit dem 01.11.2006,
EUR 1.731,73 sei...