Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung der Betriebsrente. Auslegung einer Betriebsvereinbarung
Leitsatz (amtlich)
1. Die vorgezogene Betriebsrente des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers ist unter Rückgriff auf die Berechnungsgrundsätze des Betriebsrentengesetzes zu errechnen, soweit die Betriebsvereinbarung für diese Arbeitnehmer keine gesonderte Berechnungsregel enthält.
2. Wegen seines vorzeitigen Ausscheidens ist die von dem Arbeitnehmer bis zum Erreichen der festen Altersgrenze erreichbare Vollrente in unmittelbarer Anwendung von § 2 BetrAVG zu kürzen (vgl. u.a. BAG 12.12.06 – 3 AZR 716/05 – EzA § 1 BetrAVG Nr. 88).
3. Die im vorliegenden Fall vorzunehmende unterschiedliche Berechnung von Teilstämmen einer Gesamtrente gibt keinen Anlass, von diesen Grundsätzen abzuweichen.
Normenkette
BetrAVG § 2 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Essen (Urteil vom 25.03.2009; Aktenzeichen 6 Ca 1660/08) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 25.03.2009 – 6 Ca 1660/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung.
Der am 11.07.1945 geborene Kläger war seit dem 23.06.1969 bei der Beklagten zu einem tariflichen Stundenlohn von zuletzt 26,87 DM brutto bei einer Arbeitszeit von 169 Stunden pro Woche beschäftigt. Während seiner Beschäftigungszeit war der Kläger auch in einer Arbeitsgemeinschaft tätig, deren Mitglied die Beklagte war. In der Zeit ruhte das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine betriebsbedingte Kündigung der Beklagten zum 30.11.1997. Ab dem 01.12.1997 war der Kläger für drei Monate bei einem anderen Arbeitgeber. Danach war der Kläger bei der I. Umwelt AG bzw. deren Rechtsnachfolger bis zum 28.02.2008 tätig.
Seit dem 01.03.2008 nimmt der Kläger eine vorzeitige Altersrente nach Vollendung seines 62. Lebensjahres in Höhe von 1447,03 EUR pro Monat in Anspruch. Zusätzlich bezieht der Kläger über die Zusatzversorgungskasse der Bauwirtschaft aufgrund einer Wartezeit von 533 Monaten eine monatliche Bauzusatzrente (ZVK-Bau-Rente) in Höhe von 83,90 EUR.
Die Beklagte gewährt ihren Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers im Jahre 1997 galt die „Betriebsvereinbarung über rechtsverbindliche unmittelbare Pensionszusagen der I. Aktiengesellschaft” vom 31.01.1990 (nachfolgend: BV 1990)
In der BV 1990 (Bl. 20 d. A.) heißt es u.a.:
„Präambel
Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der tariflichen Zusatzversorgung werden nicht auf die Versorgungsleistungen der betrieblichen Altersversorgung angerechnet, es sei denn, die Übergangsregelung gemäß 8. 3 kommt zur Anwendung.
…
4. Leistungsvoraussetzungen
4.1 Altersrente erhält der Mitarbeiter, dessen Betriebszugehörigkeit nach der Vollendung des 65. Lebensjahres endet oder der vor dem Erreichen der festen Altersgrenze Altersruhegeld oder Knappschaftsruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt (Versorgungsfall).
4.2 Invalidenrente erhält der Mitarbeiter, dessen Betriebszugehörigkeit vor der Vollendung des 65. Lebensjahres wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung endet (Versorgungsfall).
…
4.5 …
…
Eine Versorgungsleistung wird in den Fällen der Ziffern 4.1 oder 4.2 erstmals für den Monat gezahlt, die auf die Beendigung der Betriebszugehörigkeit folgt, im Falle der Ziffer 4.3 erstmals für den Monat, der nach dem Todestag des Mitarbeiters oder des Empfängers beginnt. Leistungen nach Ziffer 4.4 beginnen gleichzeitig mit den Leistungen nach 4.1, 4.2 oder 4.3.
5. Höhe der Versorgungsleistungen
5.1 Für jedes vollendete Jahr der anrechenbaren Betriebszugehörigkeit wird ein nach Leistungsgruppen gestaffelter Betrag als Ruhegeld gezahlt. Die Leistungsgruppen und Beträge sind der jeweils gültigen Tabelle zu entnehmen (Anlage).
5.2 Für jeden Monat der Inanspruchnahme der Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres wird die Altersrente um einen versicherungsmathematischen Abschlag von 0,3% während ihrer gesamten Laufzeit gekürzt.
Die versicherungsmathematischen Abschläge verringern sich für Mitarbeiter, die am 31.05.1994 eine Betriebszugehörigkeit von vollendeten
20 Jahren aufweisen auf 0,2% pro Monat,
11 Jahren aufweisen auf 0,1% pro Monat.
Tritt der Versorgungsfall vor dem 31.05.1994 ein oder hat der Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt eine Betriebszugehörigkeit von mindestens vollendeten 30 Jahren zurückgelegt, so entfallen versicherungsmathematische Abschläge.
…
8. Übergangsregelungen
Grundsätzlich erhalten die Mitarbeiter mindestens die Versorgungsleistungen gemäß den vorstehenden Ziffern 1 bis 7, jedoch gelten zur Aufrechterhaltung von Besitzständen nach den bis zum 30.04.1978 gültigen „Richtlinien für laufende Unterstützungszahlungen” folgende Übergangsregelungsregelungen:
…
8.3 Mitarbeiter, die vor dem 15. November 1976 bei der Firma b...