Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütungsansprüche und ablösende Betriebsvereinbarung
Leitsatz (amtlich)
1.1. Ist im Arbeitsvertrag ein Grundgehalt „nach der Vg.-Gruppe LBO 10/5” vereinbart, liegt jedenfalls dann eine dynamische Verweisung vor, wenn dem Arbeitgeber die Pflicht zur Angleichung der Vergütung an die Bezüge vergleichbarer Landesbeamter ohnehin öffentlich-rechtlich (§ 6 Abs. 6 TÜV-VO) vorgegeben ist und dies auch jahrelang gehandhabt wurde. Einer ausdrücklichen „Jeweiligkeitsklausel” bedarf es dann nicht.
2. Dies gilt erst recht für weitere Vergütungsbestandteile, die „in Höhe der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung” zugesagt wurden.
2.1. Beide Anspruchspositionen können durch eine Betriebsvereinbarung weder abgelöst noch sonstwie beschränkt, etwa „eingefroren” werden (im Anschluß an BAG Urteil vom 21.09.1989 – 1 AZR 454/88 – AP Nr. 43 zu § 77 BetrVG 1972).
Normenkette
BGB §§ 133, 157; BetrVG § 77 Abs. 4, 6, § 87 Abs. 1 Nr. 10; TVG § 4 Abs. 1, 5; TÜV VO § 6 Abs. 6
Verfahrensgang
ArbG Wuppertal (Urteil vom 19.12.1996; Aktenzeichen 2 Ca 3449/96) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 19.12.1996 – 2 Ca 3449/96 – teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, daß Vergütungsansprüche des Klägers durch die Betriebsvereinbarung vom 13.12.1995 nicht geändert worden sind, die im einzelnen dahingehen, daß der beklagte Verein verpflichtet ist, an den Kläger Vergütung nach Maßgabe der Besoldungsgruppe A 13 der LBO NRW in der jeweils geltenden Fassung und zudem Vergütung i. H. der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung (Arbeitslosen-, Unfall- und Rentenversicherung), jeweils in der sich aus seinen monatlichen Bruttobezügen ergebenden Höhe zu zahlen.
II. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der beklagte Verein, die erstinstanzlichen Kosten tragen der Kläger zu 29/30 und der beklagte Verein zu 1/30.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob Vergütungsansprüche des Klägers ab dem 01.10.1995 durch die von dem beklagten Arbeitgeber mit dem Betriebsrat am 13.12.1995 abgeschlossene Betriebsvereinbarung „Lohn- und Gehalt” eingeschränkt werden.
Der Kläger steht seit dem 01.07.1966 als technischer Sachverständiger in den Diensten des beklagten Vereins, einer technischen Überwachungsorganisation im Lande Nordrhein-Westfalen. Im Arbeitsvertrag in seiner letzten schriftlichen Fassung vom 24.11./01.12.1970 ist folgende Vergütungsregelung enthalten:
„3. Für seine Tätigkeit erhält der Mitarbeiter ein monatliches Bruttoentgelt, das sich wie folgt zusammensetzt:
Grundgehalt nach der Vergütungsgruppe LBO 10/5 |
DM 1.090,10 |
Ortszuschlag |
DM 288,– |
Kinderzuschlag |
|
Sozialzuschlag |
|
Stellenzulage |
DM 100,– |
Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung |
DM 153,60 |
Insgesamt |
DM 1.631,70” |
Ziffer 9 des Arbeitsvertrages lautet wie folgt:
„Für das Arbeitsverhältnis gelten im übrigen die Bestimmungen der Betriebsvereinbarungen **) des T. R., soweit ihre Anwendung auf den Mitarbeiter nicht nach Inhalt oder persönlichem Geltungsbereich entfällt. **) und die jeweils geltenden Gehaltsrichtlinien”
Bis zum 31.12.1995 zahlte der Beklagte dem Kläger das Grundgehalt in entsprechender Höhe der Beamtenbesoldung, zuletzt ausgerichtet an der Besoldungsgruppe A 13 LBO NRW. Die letzte Vergütungsgruppen-Änderung war dem Kläger mit Schreiben vom 27.06.1980 mitgeteilt worden. Hier heißt es unter der Überschrift „Umgruppierung”:
„Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, daß wir sie mit Wirkung vom 1. Juli 1980 in die Vergütungsgruppe LBO A 13 eingruppieren werden.”
Ebenso erhielt der Kläger bis zum 31.12.1995 neben dem Grundgehalt monatlich einen Betrag in Höhe der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung.
An dieser Vergütungshandhabe will der Beklagte in beiden Punkten seit dem 01.01.1996 nicht festhalten. Er ist der Auffassung, die Vergütungsansprüche des Klägers würden sich seither allein ausrichten an der Betriebsvereinbarung vom 13.12.1995. Soweit in der Berufungsinstanz noch von Belang, stellen sich die hier geregelten Einschränkungen wie folgt dar:
Die Löhne und Gehälter werden 1986 nicht erhöht. Für die Jahre 1987 und 1988 werden die Besoldungsbestandteile von Landesbeamten NRW entsprechenden Entgeltbestandteile um die Erhöhung der jeweiligen Besoldungsbestandteile erhöht. Die Erhöhung der entsprechenden Entgeltbestandteile für die Jahre 1997 und 1998 zusammen beträgt jedoch höchstens 5 % „- Ziffer 12 der Betriebsvereinbarung”.
Ziffer 2.2. der Betriebsvereinbarung regelt folgende Umstrukturierung: „Der Mitarbeiter erhält eine feste monatliche Sozialzulage. Sie beträgt 1/12 desjenigen Betrages, den der Mitarbeiter in der Zeit vom 01.01.1995 bis zum 31.12.1995 als Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung … erhalten hat”.
Insbesondere gegen diese Einschränkungen wandte sich der Kläger erfolglos mit Schreiben vom 18.03.1996. Mi...