Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der tariflichen Pflegezulage nach dem DRK-RTV "Kranke in geriatrischen Abteilungen oder Stationen"

 

Leitsatz (amtlich)

Auslegung der Protokollerklärung Nr. 1 (1) a) der Anlage 6 b. Besonderer Teil ambulanter und stationärer Pflege- und Betreuungsdienst des DRK-RTV "kranke in geriatrischen Abteilungen oder Stationen".

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Anspruch auf Zahlung der Pflegezulage nach Nr. 1 (1) c) der Protokollerklärung der Anlage 6b des DRK-RTV "Kranke in geriatrischen Abteilungen oder Stationen" setzt u.a. voraus, dass eine Pflegeperson die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen ausübt.

 

Normenkette

DRK-RTV

 

Verfahrensgang

ArbG Oberhausen (Entscheidung vom 15.12.2016; Aktenzeichen 4 Ca 1318/16)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 31.01.2018; Aktenzeichen 10 AZR 387/17)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 15.12.2016 - 4 Ca 1318/16, abgeändert:

    Die Klage wird abgewiesen.

  • II.

    Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

  • III.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer tariflichen Pflegezulage.

Die Klägerin ist seit dem 01.10.2008 bei dem Beklagten, der ein Seniorenzentrum in P. betreibt, als examinierte Altenpflegerin zu einem monatlichen Bruttolohn in Höhe von zuletzt 2.110,34 € beschäftigt.

Das Seniorenzentrum verfügt über 125 Langzeit- und 14 Kurzzeitpflegeplätze, die auf fünf Wohnbereiche verteilt sind. In den einzelnen Wohnbereichen sind zwischen 15 bis 27 Bewohner untergebracht zuzüglich der Kurzzeitpflegeplätze. Die Einrichtung verfolgt überwiegend den Zweck, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie ihnen Betreuungsleistungen und umfassende Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung zur Verfügung zu stellen. In der Berufungsinstanz hat der Beklagte unstreitig gestellt, dass die Bewohner der Einrichtung insgesamt pflegebedürftig im Sinne der Pflegestufen 1 bis 3 sind und unter chronischen Erkrankungen wie Diabetes, Gefäßerkrankungen, orthopädischen Verschleißerscheinungen und Inkontinenz leiden. Die chronischen Dauererkrankungen werden gemäß ärztlicher Anordnung durch Medikamentengabe, Injektionen, Infusionen, Blutzuckerkontrolle, Sauerstoffgaben, Verbandswechsel, Kontrakturen-Pneumonie, Dekubitus Profilaxe und Vorsorgen von PEG etc. behandelt, sofern dies bei den einzelnen Bewohnern relevant ist. Alle Bewohner sind in ärztlicher Behandlung, die allerdings nicht durch bei dem Beklagten angestellte Ärzte durchgeführt wird, sondern durch die jeweiligen Hausärzte der Bewohner. Der Beklagte verfügt über kein eigenes ärztliches Personal. Die Medikamente werden von den Pflegekräften bestellt und täglich nach Verordnung des Arztes verabreicht. Bei akuten Erkrankungen erfolgt eine ärztliche Versorgung außerhalb der Einrichtung des Beklagten.

Die Klägerin wird als Pflegefachkraft im Nachtdienst eingesetzt und führt überwiegend die sogenannte "Grundpflege" durch. Sie wird wohnbereichsübergreifend eingesetzt und betreut pro Schicht etwa 45 Bewohner. Die Klägerin hat bezüglich der von ihr zu erbringenden Arbeitsleistung eine Liste über von ihr ausgeübte Tätigkeiten während einer Nachtschicht sowie eine anonymisierte Aufstellung von Erkrankungen der Bewohner zur Akte gereicht, wegen deren Inhalt im Einzelnen auf Bl. 26 bis 36 der Akte Bezug genommen wird.

Auf das Arbeitsverhältnis findet sowohl aufgrund beiderseitiger Verbandszugehörigkeit als auch aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme unter anderem der zwischen der Bundestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes und ver.di abgeschlossene Reformtarifvertrag des Deutschen Roten Kreuzes (im Folgenden: DRK-RTV) Anwendung.

Für die Vergütungsgruppe der Klägerin gilt die Protokollerklärung Nr. 1 der Anlage 6b "Besonderer Teil Ambulanter und stationärer Pflege- und Betreuungsdienst" des DRK-RTV, die lautet:

"Nr. 1 (1) Pflegepersonen der Vergütungsgruppen K 1 bis K 7, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei

a)an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (z.B. Tuberkulose-Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,

b)Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Open-door-system) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen,

c)Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen,

d)gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patienten,

e)Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,

f)an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten,

g)Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden,

ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 60,00 €.

........."

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Klägerin nach der Protokol...

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