Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachhaftung des Komplementärs einer Kommanditgesellschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Nachhaftungsbegrenzung des § 159 HGB a. F. gilt jedenfalls auch dann, wenn der Komplementär einer KG alle Kommanditanteile erwirbt, ohne hiernach gewerblich tätig zu sein.

2. Die Nachhaftungsbegrenzung des § 159 HGB a. F. erstreckt sich zudem auf Altersversorgungsansprüche von Arbeitnehmern, die vor diesem Zeitpunkt aus dem Unternehmen der KG ausgeschieden sind.

 

Normenkette

HGB a.F. §§ 128, 159; BetrAVG

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 15.02.1995; Aktenzeichen 6 Ca 3660/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.03.1998; Aktenzeichen 9 AZR 41/97)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.02.1995 – 6 Ca 3660/94 – teilweise abgeändert:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 27.046,77 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich aus DM 2.050,– brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 30.09.1993 sowie 4 % Zinsen aus dem sich aus jeweils weiteren DM 2.050,–brutto ergebenden Nettobetrag seitdem 31.10.1993, 30.11.1993, 31.12.1993, 31.01.1994, 28.02.1994, 31.03.1994, 30.04.1994, 31.05.1994, 30.06.1994, 31.07.1994, 31.08.1994, 30.09.1994 und 4 % Zinsen aus dem sich aus 396,77 DM ergebenden Nettobetrag seit dem 31.10.1994 zu zahlen.
  2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2)

  1. Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz und die Kosten der Streithilfe trägt der Beklagte.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 4/5, die Beklagte zu 1/5; die Kosten der Streithilfe werden insoweit zu 1/5 dem Beklagten auferlegt, den Rest trägt der Streithelfer.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger betriebliches Altersruhegeld zu zahlen.

Der jetzt 91-jährige Kläger war mehrere Jahrzehnte bei der Firma B. K. (im folgenden „KG” genannt) in leitender Stellung beschäftigt. Die KG, als deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte fungierte, befaßte sich im wesentlichen mit der Herstellung von Schrauben.

Nachdem der Kläger im Jahre 1970 aus den Diensten der KG ausgeschieden war, erhielt er aufgrund einer Direktversorgungszusage vom 05.01.1956 eine Betriebsrente in Höhe von zuletzt monatlich DM 2.050,– brutto.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, der den Parteien im übrigen aus mehreren Parallelrechtsstreiten bekannt ist, wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 15.02.1995 (Bl. 215 ff. der Akten) verwiesen, von dessen erneuter Darstellung gemäß § 543 Abs. 1 und 2 ZPO abgesehen werden konnte.

Nach der Einstellung der Ruhegeldzahlungen durch die B. im September 1993 hat der Kläger mit einer am 10.01.1994 beim Arbeitsgericht Mönchengladbach anhängig gemachten und mit Beschluß vom 25.05.1994 an das Arbeitsgericht Düsseldorf verwiesenen Klage die Zahlung monatlicher Ruhegelder in Höhe von DM 2.050,– brutto geltend gemacht.

Er hat darüber hinaus dem P. und dem Konkursverwalter der B. den Streit verkündet. Der P. ist dem Rechtsstreit auf seiten des Klägers beigetreten.

Der Kläger hat beantragt,

durch Versäumnisurteil den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 8.200,– DM brutto und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag zu zahlen nebst 4 % Zinsen aus 2.050,– DM brutto und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 30.09.1993, 4 % Zinsen aus weiteren 2.050,– DM brutto und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 30.10.1993, 4 % Zinsen aus weiteren 2.050,– DM brutto und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 30.11.1993, 4 % Zinsen aus weiteren 2.050,– DM brutto und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 30.12.1994,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 14.350,– DM brutto und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag zu zahlen nebst 4 % Zinsen aus 2.050,– DM brutto und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 31.01.1994.

4 % Zinsen aus weiteren 2.050,– DM brutto und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 28.02.1994,

4 % Zinsen aus weiteren 2.050,– DM brutto und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 31.03.1994,

4 % Zinsen aus weiteren 2.050,– DM brutto und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 30.04.1994,

4 % Zinsen aus weiteren 2.050,– DM brutto und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 31.05.1994,

4 % Zinsen aus weiteren 2.050,– DM brutto und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 30.06.1994,

4 % Zinsen aus weiteren 2.050,– DM brutto und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 31.07.1994,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 4.100,– DM brutto nebst 4 % Zinsen aus 2.050,– DM brutto seit dem 31.08.194 sowie dem 30.09.1994 zu zahlen.

Der Beklagte hat im Kammertermin vom 25.02.1995 keinen Antrag gestellt.

Er hat eine Nachhaftung für Verpflichtungen der KG in Abrede gestellt und vor allem gemeint, daß er nicht passiv legitimiert sei.

Mit Urteil vom 15.02.1995 hat die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf – 6 Ca 3660/94 – die Klage abge...

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