Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 08.08.2000; Aktenzeichen 5 Ca 2697/00) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.08.2000 – 5 Ca 2697/00 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die 46 Jahre alte verheiratete Klägerin war seit dem 01.10.1988 bei der Firma Autohaus O. GmbH als kaufmännische Angestellte zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 3.852,– DM beschäftigt.
Über das Vermögen der Firma Autohaus O. GmbH wurde am 01.02.2000 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Gemeinschuldnerin beschäftigte zuletzt ca. 56 Arbeitnehmer. Sie betrieb ursprünglich als O.-Vertragshändler fünf Autohäuser an den Standorten D., K., B., M. und E.. Deren Verwaltung erfolgte zentral von der Hauptniederlassung am B. in D.-O.. Nach dem Vortrag des Beklagten erledigte die Hauptverwaltung auch Verwaltungsaufgaben für weitere zur H.-Gruppe gehörende Gesellschaften.
Der Beklagte übertrug die Niederlassungen B., E. und M. zum 16.02.2000 auf die Firma Autohaus H. GmbH und die Niederlassung in K. zum selben Stichtag auf die Firma Autohaus L. D. GmbH in N.. Der Geschäftsbetrieb der Autohaus D. W. GmbH, der nach den Angaben des Beklagten ebenfalls vom Hauptsitz der Firma Autohaus O. GmbH in D. mitverwaltet worden war, wurde zum 01.04.2000 an die Firma J. F. GmbH & Co. veräußert.
Mit Vertrag vom 28.03.2000 veräußerte der Beklagte der Firma D. Autohandel die Vermögensgegenstände, die für die Übernahme des Kfz-Handels und des Kfz-Werkstattbetriebs der Betriebsstätte B. erforderlich war. Die Übergabe erfolgte zum 01.04.2000, wobei die Firma D. die Büroeinrichtungen am B., nicht hingegen die EDV-Anlage übernahm.
Zwei der mehr als zehn Arbeitnehmer, die in der Verwaltung der Gemeinschuldnerin tätig waren, werden auf der Grundlage eines neu abgeschlossenen Arbeitsvertrages bei der Firma D. Autohandel GmbH oder der Firma L. D. GmbH mit Verwaltungsaufgaben beschäftigt.
Der Beklagte kündigte mit Schreiben vom 29.03.2000 das Arbeitsverhältnis der Klägerin unter Berücksichtigung der verkürzten Kündigungsfrist des § 113 InsO fristgerecht zum 30.06.2000. Die Klägerin hält die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 613 a Abs. 4 BGB für unwirksam, da sie wegen des Übergangs ihres Arbeitsverhältnisses auf die Firma Autohandel D. GmbH erfolgt sei. Sie hat hierzu vorgetragen:
Sie sei entgegen dem Vortrag des Beklagten nicht etwa als Sekretärin der Geschäftsleitung bei der Gemeinschuldnerin beschäftigt gewesen. Zu ihren Tätigkeitsgebieten hätten vielmehr Schreibtätigkeiten sowie Postbearbeitung und die Erledigung sämtlichen Schriftverkehrs für die Disponenten und für alle Abteilungen bei der Gemeinschuldnerin gehört. Sie sei insoweit für die Mitarbeiter und Werkstattleiter des Bereiches Kundenservice, aber auch für die jeweiligen Vertriebsmitarbeiter im Bereich Verkauf im Betrieb B. der Gemeinschuldnerin tätig gewesen. Weiter sei sie im Bereich Verkauf hinsichtlich der Lagerung der am Standort B. zu veräußernden Fahrzeuge tätig gewesen. Ihre Tätigkeit sei nicht fest dem Bereich Verwaltung zuzuordnen gewesen. Vielmehr sei sie durch ihre Tätigkeiten für die Verwaltung, den Kundenservice und den Verkauf übergreifend für alle drei Bereiche tätig gewesen, wobei die Tätigkeiten für die Abteilungen Verkauf und Kundenservice ca. 70 % ihres Arbeitsaufkommens eingenommen hätten. Sie sei demgemäß vornehmlich für den Betrieb B. und nicht etwa vornehmlich in der Verwaltung tätig gewesen. Eine Trennung zwischen der Tätigkeit der Klägerin im Bereich Verwaltung und den Bereichen Werkstatt und Vertrieb habe nicht bestanden.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr Arbeitsverhältnis sei mit Wirkung vom 01.04.2000 im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613 a BGB auf die Firma D. Autohandel GmbH übergegangen. In einem von ihr gegen diese Firma vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf geführten Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht durch Urteil vom 14.07.2000 – 1 Ca 2666/00 – festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 01.04.2000 ein Arbeitsverhältnis besteht.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass durch die seitens des Insolvenzverwalters Herrn Rechtsanwalt F. W. M. ausgesprochene Kündigung vom 29.03.2000 das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht zum 30.06.2000 aufgelöst worden ist.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, das Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung vom 29.03.2000 rechtswirksam zum 30.06.2000 aufgelöst worden, da wegen des Wegfalls aller Arbeitsplätze im Bereich der Zentralverwaltung der Gemeinschuldnerin betriebsbedingte Gründe für die ausgesprochene Kündigung vorlägen. Keineswegs sei entgegen der Behauptung der Klägerin die Kündigung wegen eines Betriebsübergangs im Sinne des § 613 a Abs. 4 BGB erfolgt.
Ein Betriebsübergang liege schon deshalb nicht vor, weil die Firma ...