Die Revision wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Abgrenzung Betriebsstilllegung und Betriebsübergang eines Autohauses Keine unternehmensüberprüfende Sozialauswahl bei Auflösung eines Gemeinschaftsbetriebes. Betriebsübergang. Betriebsstilllegung. Autohaus. Gemeinschaftsbetrieb. Sozialauswahl

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt, wozu es bei einem Autohaus nicht ausreicht, wenn der neue Inhaber zwar ebenfalls einen Pachtvertrag über das Firmenareal mit dem Grundeigentümer abschließt und auch einige Arbeitnehmer des vormaligen Autohauses einstellt, aber den Händlervertrag nicht übernimmt.

2. Eine unternehmensübergreifende Sozialauswahl in einem Gemeinschaftsbetrieb hat dann nicht stattzufinden, wenn durch die Stilllegung der Gemeinschaftsbetrieb aufgelöst wird und bei Ablauf der Kündigungsfrist dann kein gemeinsamer Betrieb mehr besteht.

 

Normenkette

KSchG § 1; BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Hamm (Urteil vom 06.01.2005; Aktenzeichen 4 Ca 2215/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 06.01.2005 – 4 Ca 2215/04 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Der Streitwert wird auf 6.000,– EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

Der 31-jährige Kläger war seit dem 01.08.1989 bei der Beklagten als Kfz-Mechaniker zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von zuletzt 2.000,–EUR beschäftigt.

Die Beklagte betrieb als Vertragshändlerin der B4x AG in H2xx /B5xxxx-H3xxx auf einem gepachteten Betriebsgelände ein Autohaus, in dem auch die Fahrzeuge der Marke Mini vertrieben wurden. In dem Autohaus der Beklagten, das aus den Abteilungen Neuwagenverkauf, Gebrauchtwagenverkauf, Service mit den Unterabteilungen Werkstatt und Kundendienst, dem Teilevertrieb und der Verwaltung bestand, waren elf Arbeitnehmer beschäftigt, davon drei als Kfz-Mechaniker. Unter Berufung auf eine beabsichtigte Betriebsschließung zum 31.12.2004, die in der Folgezeit auch tatsächlich erfolgt ist, kündigte die Beklagte die Arbeitsverhältnisse aller bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer, unter anderem auch das des Klägers mit Schreiben vom 30.08.2004, zugegangen am 31.08.2004, zum 31.12.2004. Gegen diese Kündigung wehrt sich der Kläger mit der am 20.09.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage vom 17.09.2004.

Auf dem bisher von der Beklagten genutzten Betriebsgelände betreibt ein Unterpächter der Beklagten einen Gebrauchtwagenhandel. Wegen der Beendigung des Hauptpachtvertrages mit dem Eigentümer des Betriebsgeländes R1xxxxxxx führt die Beklage einen Rechtstreit vor dem Zivilgericht.

Seit dem 01.01.2005 betreibt in H2xx nur noch die Firma G1xxx Automobilgesellschaft mbH (im Folgenden Firma G1xxx GmbH) eine B4x-Vertretung, deren Geschäftsführer der Geschäftsführer der Beklagten ist. Gegen diese Firma hat der Kläger zunächst mit der Berufungsbegründungsschrift vom 14.03.2005 die Klage unter Berufung auf einen Betriebsübergang nach § 613 a BGB erweitert, in der Berufungsverhandlung die Berufung und die Klagerweiterung aber wieder zurückgenommen.

Bei der Firma G1xxx GmbH waren bis zum 31.12.2004 regelmäßig ca. 37 bis 38 Arbeitnehmer beschäftigt. Seit dem 01.01.2005 beschäftigt die Firma G1xxx GmbH ca. 40 Arbeitnehmer, davon fünf Arbeitnehmer, die früher bei der Beklagten tätig waren. Auf Empfehlung der B4x AG installierte die Firma G1xxx GmbH eine Rufumleitung, so dass die für die Beklagten bestimmten Anrufe bei ihr eingehen. Seit Ende Februar 2005 ist die Firma G1xxx GmbH auch Vertragshändlerin für die Fahrzeuge der Marke Mini. Von der Beklagten kaufte die Firma G1xxx GmbH nach eigenem Vorbringen ca. 50 % der Ersatzteile, die die B4x AG nicht zurücknehmen wollte. Außerdem kaufte die Firma G1xxx GmbH von der Beklagten die Gebrauchtfahrzeuge sowie die Neufahrzeuge, die bereits zugelassen worden waren. Die nicht zugelassenen Fahrzeuge wurden von der B4x AG zurückgenommen. Ob die Firma G1xxx GmbH von der Beklagten weitere Betriebsmittel erwarb, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Schließung des Autohauses der Beklagten stelle keinen Kündigungsgrund dar. Denn aufgrund der Tatsache, dass von demselben Geschäftsführer eine weitere B4x-Vertretung in H2xx fortgeführt werde, liege lediglich eine Veränderung der Organisation vor, so dass es am dringenden betrieblichen Erfordernis für die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses fehle. Darüber hinaus habe die Beklagte keine soziale Auswahl durchgeführt, so dass die Kündigung auch aus diesem Grunde unwirksam sei.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 31.08.2004 zum 31.12.2004 endet, sondern fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Kündigung des Ar...

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