Die Revision wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang bei einem Autohaus. Sozialauswahl beim Gemeinschaftsbetrieb

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Annahme eines Betriebsübergangs eines Autohauses reicht es nicht aus, wenn der vermeintliche Übernehmer einen Teil der Arbeitnehmer in dem bereits vor dem vermeintlichen Betriebsübergang von ihm an anderer Stelle betriebenen Autohaus weiterbeschäftigt und vom Veräußerer Fahrzeuge, Ersatzteile und Werkzeug erworben hat.

2. Voraussetzung für eine unternehmensübergreifende Sozialauswahl in einem Gemeinschaftsbetrieb zweier Unternehmen ist, dass der Gemeinschaftsbetrieb fortbesteht.

 

Normenkette

BGB § 613a; KSchG § 1 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Hamm (Urteil vom 15.04.2005; Aktenzeichen 2 Ca 2135/04)

 

Nachgehend

BAG (Entscheidung vom 03.03.2006; Aktenzeichen 8 AZN 23/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 15.04.2005 – 2 Ca 2135/04 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Beklagten zu 1) ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung sowie einen Betriebsübergang und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2).

Der 46-jährige, verheiratete und gegenüber zwei Kindern unterhaltspflichtige Kläger war seit dem 01.06.1992 bei der Beklagten zu 1) bzw. deren Rechtsvorgängerin als Kfz-Mechaniker zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von zuletzt 2.000,– EUR beschäftigt. Maßgeblich für den Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) war der schriftliche Arbeitsvertrag vom 01.01.2001. Wegen der Einzelheiten dieses Arbeitsvertrages wird auf Bl. 52 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.

Die Beklagte zu 1), deren Gesellschafterin die Beklagte zu 2) ist, betrieb als Vertragshändlerin der B2x AG in H1xx / B3xxxx-H4xxx auf einem gepachteten Betriebsgelände ein Autohaus, in dem auch Fahrzeuge der Marke M3xx vertrieben wurden. In dem A5xxxxxx der Beklagten zu 1), das aus den Abteilungen Neuwagenverkauf, Gebrauchtwagenverkauf, Service mit den Unterabteilungen Werkstatt und Kundendienst, dem Teilevertrieb und der Verwaltung bestand, waren regelmäßig ca. 12 Arbeitnehmer beschäftigt, davon drei als Kfz-Mechaniker.

Am 30.08.2004 fand in den Räumlichkeiten der Beklagten zu 1) eine Betriebsversammlung statt, in der allen Mitarbeitern mitgeteilt wurde, dass deren Betrieb zum 31.12.2004 geschlossen werde. Unter Berufung hierauf kündigte die Beklagte zu 1) die Arbeitsverhältnisse aller bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer, unter anderem auch das des Klägers mit Schreiben vom 30.08.2004 zum 31.01.2005. Gegen diese Kündigung wehrt sich der Kläger mit der am 10.09.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage vom 09.09.2004 und macht mit der am 27.12.2004 eingegangenen Klageerweiterung den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2) unter Berufung auf einen Betriebsübergang geltend.

In der Folgezeit stellte die Beklagte zu 1) ihre Betriebstätigkeit entsprechend der Ankündigung vom 30.08.2004 zum 31.12.2004 ein, beschloss am 28.01.2005 die Liquidation und stellte am 30.08.2005 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Auf dem bisher von der Beklagten zu 1) genutzten Betriebsgelände betreibt ein Unterpächter der Beklagten zu 1) einen Gebrauchtwagenhandel. Wegen der Beendigung des Hauptpachtvertrages mit dem Eigentümer des Betriebsgeländes R2xxxxxxx führt die Beklage zu 1) einen Rechtstreit vor dem Zivilgericht.

Seit dem 01.01.2005 betreibt in H1xx nur noch die Beklagte zu 2) eine B2x-Vertretung, deren Geschäftsführer der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ist. Bei der Beklagten zu 2) waren bis zum 31.12.2004 regelmäßig ca. 37 bis 38 Arbeitnehmer beschäftigt. Seit dem 01.01.2005 beschäftigt die Beklagte zu 2) ca. 40 Arbeitnehmer, davon fünf Arbeitnehmer, die früher bei der Beklagten zu 1) tätig waren. Auf Empfehlung der B2x AG installierte die Beklagte zu 2) eine Rufumleitung, so dass die für die Beklagte zu 1) bestimmten Anrufe bei ihr eingehen. Spätestens seit Ende Februar 2005 ist die Beklagte zu 2) auch Vertragshändlerin für die Fahrzeuge der Marke M3xx. Von der Beklagten zu 1) kaufte die Beklagte zu 2) nach eigenem Vorbringen ca. 50 % der Ersatzteile, die die B2x AG nicht zurücknehmen wollte. Außerdem übernahm die Beklagte zu 2) von der Beklagten zu 1) die Gebrauchtfahrzeuge sowie die Neufahrzeuge, die bereits zugelassen worden waren. Die nicht zugelassenen Fahrzeuge wurden von der B2x AG zurückgenommen. Ob die Beklagte zu 2) von der Beklagten zu 1) weitere Betriebsmittel erwarb und nutzt, ist zwischen den Parteien streitig.

Die Beklagten führten gemeinsame Betriebsausflüge durch und unterhielten eine einheitliche Personalbuchhaltung, wobei die Personalakten – auch der Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) – bei der Beklagten zu 2) geführt wurden. Ob die Beklagten auch ein z...

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